Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 140 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2259275-2259298-2259301-2261875--193-2261960- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Adolf Kober. Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden Geleit versehen werden, mit Zoll- und Mautgeld nicht höher als von den Kaisern bestimmt, veranschlagt und belästigt werden; außerhalb ihres Wohnortes brauchen sie die Judenabzeichen an ihren Kleidern nicht zu tragen. Kein Jude, der nach der Krönung des Kaisers im Reiche wohnt, darf mit Rücksicht auf das zu Innsbruck am 18. Mai 1530 erteilte Privileg ausgewiesen werden. Da die Juden nirgends liegende Güter besitzen, Aemter und Handwerke ihnen nicht offen stehen, aber zu höheren Steuern herangezogen werden als die Christen, so soll ihnen auch wie bisher ein höherer Zinssatz gestattet sein. Da gegen die Juden auf bloßen Argwohn hin die Beschuldigung, Christenblut zu gebrauchen, erhoben wird, wogegen sich Päpste und Kaiser Friedrich II. gewandt haben, befiehlt Karl V. auf Grund der päpstlichen Erklärungen und auf Grund des Urteils Friedrich II. und aus anderen bewegenden Ursachen: niemand darf ohne Beweis glaubwürdiger Zeugen einen Juden peinigen, martern oder richten, die Klage solle vielmehr an den Kaiser gebracht werden und durch ihn die Entscheidung fallen. Aus kaiserlicher Machtvollkommenheit bestätigt der Kaiser alle Privilegien, als wären sie von Wort zu Wort in diesem kaiserlichen Brief geschrieben, und verbietet auch die Schädigung an Leib, Hab und Gut» Austreibung und Schließung ihrer Synagogen sowie jegliche Belästigung und Beleidigung der Juden. Allen Kurfürsten, Fürsten, Behörden usw. wird die Beobachtung dieses Privilegs bei seiner und des Reiches schwerer Ungnade und dazu einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes, die zur Hälfte an die Reichskammer, zur andern Hälfte der Judenheit oder den Beleidigten zu zahlen ist, ans Herz gelegt. Ein besonderes Privileg erhielt auf ihre Bitte die Judenschaft zu Worms am 11. März 1551. Es ist das älteste der Originalprivilegien des Gemeindearchivs zu Worms und hat folgenden Inhalt: Von altersher besteht der allgemeine für Bürger und Juden gültige Brauch in+ der Stadt Worms, daß derjenige, der vor dem Stadtgericht klagt, nachher aber an ein anderes Gericht sich wendet, durch das kaiserliche Hof- oder Landgericht gezwungen werden kann, vor dem Stadtgericht Worms Recht zu geben und zu nehmen. Dieser Brauch wird den Juden gegenüber verletzt und dieselben dadurch geschädigt. Die Wormser Judenschaft habe darauf Kaiser Karl V. angerufen, und um die Aufrechterhaltung dieses alten Brauches, sowie um die Bestätigung aller Gnaden, Freiheiten und Gewohnheiten gebeten, die ihren Vorfahren sowohl für sich selbst als gemeinsam mit der Stadt Worms und ferner für alle die Juden im Reich von den Kaisern und Königen gegeben worden seien. Karl V. erfüllt diesen Wunsch und bestätigt ihre Freiheiten und Gewohnheiten als römischer Kaiser, als ob sie von Wort zu Wort hier geschrieben seien. Er gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, Behörden, besonders dem Stadtmeister und dem Rat in Worms, die dortige Judenheit und ihre Nachkommen in ihren alten Gebräuchen und sonstigen Freiheiten zu schützen; bei Verletzung derselben droht er mit schwerer Ungnade und einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, zahlbar an die Reichskammer. Karl V. hat 1521 den Rabbi Samuel zum obersten Rabbi gemeiner Judenschaft im heiligen Reich mit dem Sitze in Worms ernannt; dieser begegnet auch als Samuel ben Elieser See, der die Reihe der Unterschriften für die Synodalbeschlüsse von Worms 1542 eröffnet. Kaiser Ferdinand I. (1558—1564) gab am 17. Dezember 1558 der Stadt Worms die Erlaubnis, die Juden auszutreiben. Glücklicherweise verwendete sich der Wormser Bischof Dietrich für die Juden. Der Kaiser setzte eine Kommission zur Prüfung der Angelegenheit ein; die Folge davon war, daß er dem Wormser Rat befahl, die Aufschiebung der kaiserlichen Einwilligung zur Vertreibung der Juden zu veröffentlichen und dieselben ruhig bis auf weiteres in Worms wohnen zu lassen;: bald darauf gebot er dem Rat bei Strafe, keine Tätlichkeiten gegen die Juden zu begehen und die ihnen zugefügten Beschwerden abzustellen. Ferdinand I. hat auch die Judenheit des Reiches am 26. Juni 1559 aufgefordert, den Juden Jakob zu Worms als obersten Rabbi zu achten und bei 140