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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 135

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden
Date
1935-01-01
Page
Seite 135 (sequence 2)
Language
German
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Adolf Kober. Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden Recht geben, hingegen sollen Streitigkeiten unter den Juden von ihnen selbst nach jüdischem Recht entschieden werden. Ein Beweis gegen die Juden kann nur durch jüdische und christliche Zeugen zugleich geführt werden. In allen Rechtssachen hängen die Juden nur vom König ab, und daher soll weder der Bischof oder der Kämmerer oder sonst jemand mit Ausnahme des aus ihrer eigenen Mitte Gewählten in Rechtsangelegenheiten mit ihnen oder gegen sie verhandeln, sondern, da sie zur kaiserlicher Kammer gehören, nur derjenige, den der Kaiser nach ihrer Wahl an ihre Spitze gestellt hat. Es kommt m. E. bei den Festsetzungen dieser lediglich als Transsumpt erhaltenen Urkunde weniger darauf an, daß die damalige politische Lage in Worms — die Bedeutungslosigkeit der bischöflichen Gewalt — für eine direkte Beziehung der Juden zum König sehr günstig war, als vielmehr darauf, daß der deutsche König von vornherein als Judenschutzherr mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten hier auftritt. Die durch Heinrich IV. nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahre 1097 den gewaltsam Getauften gegebene Erlaubnis, zum Judentum zurückkehren zu dürfen, hat sicherlich den Wiederaufbau der Wormser Gemeinde beeinflußt. Als Kaiser Heinrich V. (1106—1125) im Jahre 1112 das Zollprivileg seines Vaters von 1074 bestätigte, unterstrich er, daß auch die Wormser Juden diese Zollfreiheiten genießen sollten. Den kaiserlichen Schutzherrn ist es zu verdanken, daß es bei den folgenden Kreuzzügen in. Worms verhältnismäßig wenig Opfer gegeben hat. Vollends hat Kaiser Friedrich I. (1152—1190) am 6. April 1157 in einer ebenfalls nicht als Original erhaltenen Urkunde das vorhin beschriebene Privileg Heinrichs IV. unter wörtlicher Anführung bestätigt und darin zum erstenmal den Satz ausgesprochen, daß die Juden zur kaiserlichen Kammer gehören „cum ad cameram nostram attineant“. Kaiser Friedrich I. hat ferner 1168, als er den Münzern von Worms ihre Rechte, darunter auch das, daß niemand in der ganzen Stadt berechtigt sein soll, Geld zu wechseln, außer den Münzern, den Juden ihr Recht Vorbehalten. Bei seiner Erneuerung des rheinfränkischen Landfriedens im Jahre 1179 werden allgemein die Juden, die zum kaiserlichen Fiskus gehören, genannt. Als während der Spaltung des Reiches die Stadt Worms wahrscheinlich durch König Otto (1198—1218) belagert wurde, beteiligten sich die Juden an der Verteidigung der Stadt im Februar 1201. Kaiser Friedrich II. (1212—1250) dehnt das Wormser Privileg Friedrichs I. von 1157 auf sämtliche Juden Deutschlands aus und bezeichnet sie als Kammerknechte. Das Privileg Friedrichs II. von 1236 enthält ferner noch das reichsgerichtliche Urteil, in dem der Kaiser auf Grund des Gutachtens einer wissenschaftlichen Kommission die Juden von der Blutbeschuldigung freispricht und jedermann verbietet, die Juden mit dieser Beschuldigung anzugreifen. An die Wormser Urkunde von 1236 hat sich aber auch die Urkunde Friedrichs II. für die Juden in Wien von 1238 fast wörtlich angelehnt. Mochte auch in der Folgezeit der Bischof Ansprüche an die Wormser Juden erheben, sei es, daß er diese aus dem Recht herleitete, das Friedrich II. den Bischof Luitpold von Worms gegeben, alle Beden, die das Reich in Worms von Bürgern und Juden fordern durfte, nur durch ihn einziehen zu lassen, sei es aus eigener Machtvollkommenheit als Entgelt für seine Schutzleistung, 135

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