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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 134

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden
Date
1935-01-01
Page
Seite 134 (sequence 1)
Language
German
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Die deutschen Kaiser und die Wormser Juden Von Adolf Kober Die Beziehungen der deutschen Kaiser bezw. von Kaiser und Reich zu den Wormser Juden reichen bis ins 11. Jahrhundert zurück. Sie sind fast so alt, wie die Synagoge, der das Jubiläum gilt. Sie erstrecken sich aber auch fast ununterbrochen bis zum Untergang des alten deutschen Reiches. Kaiser und Reich sind dabei nicht zw ei verschiedene Faktoren in verschiedener Einheit, sondern bezeichnen dasselbe Subjekt, im Kaiser mehr die individualistische Seite, im Reich mehr die objektive Seite. Ob in Worms oder anderswo der Schutz der lokalen Gewalten dem kaiserlichen oder Reichsschutz vorausgegangen ist, wird hier nicht erörtert. Als die Bürger der Stadt Worms Heinrich IV. (1056—1106) in seinem Kampfe mit Gregor VII. unterstützten, schlossen sich auch die Juden dieser Aktion an. Für ihre Treue hat Heinrich IV. die Wormser durch das Privileg vom 18. Januar 1074 belohnt, in dem er sie von den Zollabgaben, die sie bisher an allen der königlichen Gewalt unterstehenden Orten zahlen mußten, befreite. In dieser Urkunde werden auch die Juden erwähnt; es heißt darin, daß der König den Zoll erläßt, den die Juden und die übrigen Wormser Einwohner entrichten mußten. Ob die Annahme, daß König Heinrich IV. die Juden für finanzielle Dienste belohnen wollte, zutrifft, muß dahingestellt bleiben. Daß er ihnen wohlgesinnt ist, beweist vor allem das Privileg, das er ihnen im Jahre 1090 — sie sind durch ihren Judenbischof Salman vertreten — erteilt. Es stimmt in vielen Punkten mit dem Speyerer Privileg vom 19. Februar 1090 überein und bestimmt: Die Juden dürfen überall im Reich ungehindert umherziehen, ihr Geschäft ausüben, kaufen oder verkaufen, ohne daß jemand die Berechtigung haben soll, Zölle oder Abgaben von ihnen zu erheben. Mit Ausnahme der Stellen, wo die Münzer ihre Wechselstuben haben, wird ihnen überall in der Stadt der Geldwechsel gestattet. Christliche Sklaven dürfen sie nicht besitzen; ihre heidnischen Sklaven soll man nicht taufen und dadurch ihrem Dienste entfremden. Christliche Arbeiter, Ammen und Mägde dürfen sie gegen Lohn in Dienst nehmen. Ihr Besitz an Häusern, Aeckem, beweglichen und unbeweglichen Gütern wird ihnen garantiert; Zuwiderhandlung wird mit der kaiserlichen Ungnade bedroht. Wer ihre Kinder zwangsweise tauft, soll 12 Pfund Gold entrichten. Der freiwillig die Taufe verlangende Jude soll erst nach dreitägiger Bedenkzeit in das Christentum aufgenommen und mit dem väterlichen Glauben sein Eigentum verlieren. Bei Streitigkeiten zwischen Juden und Christen soll jeder nach seinem Gesetz 134

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