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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 132

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter
Date
1935-01-01
Page
Seite 132 (sequence 11)
Language
German
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Guido Kisch. Die Rechtsstellung: der Wormser Juden im Mittelalter dem das religiöse Leben seither seinen Mittelpunkt fand, die Entwicklung ganz gewiß in dieser Richtung bestimmen. Auf ein hohes Alter der Wormser Judengemeinde lassen ferner die freie Richterwahl, die selbständige Gerichtsbarkeit und die Gestaltung der Gemeindeverfassung schließen, da sie bereits im Privileg vom Jahre 1090 bezeugt sind, welches somit wohl als spätester Zeitpunkt für ihre Entstehung oder rechtliche Anerkennung in Betracht kommt. Schon zur Zeit Heinrichs IV. steht an der Spitze der Juden als ihr Repräsentant ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Vorsteher, „quem ipsi de se elegerint“ (Privileg von 1090, Art. 1, Satz 1). Er wurde später von der Judenschaft gewählt und vom König eingesetzt, wie aus dem Privileg Friedrichs I. (Art. 1, Satz 2) hervorgeht: „quem ex eleccione ipsorum . . . ipse imperator eis prefecerit“. Vermutlich in Analogie zu dem Bischof, der die ihm vom König übertragene höchste politische Macht in der Stadt ausübte, wurde er als Judenbischof, „episcopus judeorum“, bezeichnet (Priv. 1090, Eingang37); 1157, Art. 14)38). Ob ursprünglich vielleicht das Amt des Vorstehers mit dem des Rabbiners in einer Person vereinigt war, muß dahingestellt bleiben33); auszuschließen ist es im Hinblick auf die Jurisdiktionsgewalt des Judenbischofs aber nicht. Da in der Urkunde von 1157 (Art. 14) den Wormser Juden in Rechtsstreitigkeiten untereinander genossenschaftliche Rechtsprechung in einem jüdischen Gericht zugesichert wird, ist weiter anzunehmen, daß dem Judenbischof mindestens zu jener Zeit der Judenrat als kollegiale Behörde zur Seite stand, über dessen Zusammensetzung, Erneuerung und Tätigkeit spätere Quellen genau berichten40). Danach ernennt der Bischof aus den 12 Judenratmänmem einen für Lebensdauer zum Judenbischof. Der Judenrat ergänzt sich durch Mehrheitswahl, die der bischöflichen Bestätigung bedarf. Die Befugnisse des Judenbischofs gehen monatlich an einen anderen Judenratmann über, sodaß sie jeder von ihnen jährlich einen Monat auszuüben hat, „damit sie desto besser zu richten ver- 37) Jedoch bleibt ungewiß, ob zur Zeit Heinrichs IV. der Titel „episcopus judeorum“ bereits gebraucht wurde; vgl. Stobbe, Geigers ZGJD. 1 (1887), S. 213, Anm. 2. 38) Herkunft und Bedeutung der Bezeichnung „episcopus judeorum“ bedürfen noch gründlicher Untersuchung; die Notiz in Encyclop. Jud. 6, S. 689 f., befriedigt nicht; aufschlußreicher H. J. Zimmels, Beiträge zur Geschichte der Juden in Deutschland im 13. Jahrhundert, Wien 1926, S. 41, 123; vgl. noch Heinrich Gottfried Gengier, Deutsche Stadtrechtsaltertümer, Erlangen 1882, S. 103; Simon Goldmann, Die jüdische Gerichtsverfassung innerhalb der jüdischen Gemeindeorganisation; ein Beitrag zur Geschichte des Judenbischofs im Mittelalter in seiner Entwicklung von den ältesten Zeiten bis zum 15. Jahrhundert, phil. Diss. in Maschinenschrift, Köln 1924, Auszug im Jahrbuch der phil. Fakultät Köln 1923/24, S. 14 f. 39) So Schiffmann, S. 38; anders dagegen Koehne, S. 124, mit Berufung auf Epstein, MGWJ. 46 (1902), S. 167, Anm. 1. — Vgl. aber die Vermutung bei Caro, I., S. 170, durch deren Zutreffen die im Text vorgetragene Ansicht gestützt würde. 40) Namentlich der Schiedsspruch zwischen Bischof und Judengemeinde von Worms vom 25. Juli 1312, UB. Worms II., Nr. 74, S. 45ff.; vgl. Koehne, S. 119 ff., S. 118, Anm. 3, S. 180 f.; ferner der im 17. Jahrhundert von Juspa Schammas verfaßte Bericht über den Wormser Judenrat, vgl. Epstein, MGWJ. 46 (1902), S. 157 ff. 132

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