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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 131

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter
Date
1935-01-01
Page
Seite 131 (sequence 10)
Language
German
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Guido Kisch. Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter waren“, und daß sie nur bekunde, „daß der betreffende Jude des Schutzes der Stadt teilhaftig“ war34). Ebensowenig läßt sich aus den Quellen ein Anhaltspunkt für die Leugnung der rechtlichen Bindung gewinnen, die der Rat durch Verleihung des Bürgerrechtes an Juden mit Wissen und Willen zweifellos auf sich nahm. Freilich wird man auf der anderen Seite aus der Rechtslage in Worms trotz ihrer großen Bedeutung für die Rechtsgeschichte der Juden in Deutschland nicht voreilig verallgemeinernde Schlüsse ziehen und namentlich die verfassungsrechtliche Stellung der Juden in den deutschen Städten nach ihr nicht eindeutig bestimmen können. Soviel ist aber bei aller Vorsicht festzustellen: Ungefähr bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts haben die Juden in Worms Bürgerrechte genossen und Bürgerpflichten getragen, die in ihrem rechtlichen Wesen mit denen der christlichen Bürger übereinstimmten. Entsprechend der mittelalterlichen Auffassung, welche von der modernen Idee der Menschen- und Bürgerrechte noch nicht erleuchtet war35), weist jedoch das Bürgerrecht der Juden notwendig Abwandlungen auf, während sein Rechtsinhalt in dem hier betrachteten Zeitraum durch zurücksetzende Einschränkungen in keiner Weise beeinträchtigt erscheint. IV. Die Verfassung der jüdischen Gemeinde in Worms. Der Zeitpunkt, in dem sich zuerst eine selbständige jüdische Gemeinde in Worms gebildet hat, läßt sich mangels bestimmter urkundlicher Nachrichten mit unbedingter Gewißheit nicht angeben. Man wird ihn aber mit großer Wahrscheinlichkeit in das 11. Jahrhundert verlegen dürfen. Für einen so frühen Termin spricht die Vermutung, daß die Privilegierung der Wormser Juden offenbar schon in der Zeit Kaiser Heinrichs IV. erfolgte. Den historisch-politischen und urkundenkritischen Gründen, die Schiffmann zu dieser einleuchtenden Annahme veranlaßten, sei folgende allgemeine Erwägung hinzugefügt. Wenn Mar Jakob ben David im Jahre 1034 in Worms ein Gotteshaus errichtet hat36), so werden sicherlich bereits damals jüdische Familien in solcher Anzahl dort angesiedelt gewesen sein, daß ein Bedürfnis nach einer würdigen Versammlungsstätte für die gemeinsamen Gottesdienste entstehen konnte. Selbst wenn aber jene ersten jüdischen Bewohner von Worms im Anfang zu einer Gemeinschaft nicht zusammengeschlossen gewesen sein sollten, mußte die Erbauung des Gotteshauses, in 34) So Carlebach, S. 65, und Rothschild, S. 13; dagegen hat Koehne, S. 105, Anm. 5, zutreffend darauf hingewiesen, daß „die Erteilung des Bürgerrechts dem Juden und zugleich seinen Nachkommen in Worms nicht nur dauerndes Aufenthaltsrecht, sondern auch bestimmte öffentlich-rechtliche Befugnisse gab“. Zu der Auffassung von Fischer, S. 149 f., vgl. oben Anm. 16, besonders Frölich, S. 428, und dazu wieder den folgenden Satz des Textes. 35) Robert von Keller, Freiheitsgarantien für Person und Eigentum im Mittelalter, Heidelberg 1933, hat das Problem, das sich hier für die mittelalterliche Judenrechtsgeschichte auftut, nicht berührt, obwohl er auf S. 172 f. Heinrichs IV. Privileg für Worms von 1074* („judei et coeteri Wormatienses“) anführt. 36) Die hebräische Inschrift, die dies mit Klarheit ergibt, ist abgedruckt bei Epstein, MGWJ. 40 (1896), S. 512, mit deutscher Uebersetzung bei Krautheimer, Mittelalterliche Synagogen, S. 268 f., Anm. 161. 4* 131

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