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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 133

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter
Date
1935-01-01
Page
Seite 133 (sequence 12)
Language
German
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Guido Kisch. Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter mögen“*1). Dem Judenrat oblag die Leitung der Gemeinde in religiösen und. weltlichen Angelegenheiten; eine seiner vornehmsten Aufgaben war die Rechtsprechung nach jüdischem Recht bei Rechtsstreitigkeiten und die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Rechtsgeschäften der Juden untereinander, eine der beschwerlichsten die Einziehung sämtlicher Steuerleistungen. Das jüdische Gericht bildete nicht nur ein besonderes Forum, der Judenrat eine besondere Verwaltungsbehörde für die jüdische Gemeinschaft, sondern es handelt sich hier um das eigene Gericht, das eigene Verwaltungsorgan der Juden. Das deutet unfehlbar auf eine gewisse Autonomie ihrer Gemeinde hin. Freie Wahl des eigenen Gerichts und eigenen Rates, wenngleich eingeschränkt durch des Königs oder Bischofs Bestätigungsrecht, stellt ohne Zweifel eine hervorragende rechtliche Begünstigung dar. Bloß eine Gruppe von Städteprivilegien hat Bürgern in Deutschland ein solches Vorrecht gewährt, während es allgemein zum älteren Bestände der deutsch-bürgerlichen Gemeindefreiheiten auf fremdnationalem Boden, im Kolonisationsgebiete des Ostens, gehörte, wo sich die Gemeinden der bürgerlichen Siedler von Anfang an ihren Richter selbst wählen durften42). Wie sich das bürgerliche Recht der deutschen Kaufleute national vom Landrecht schied, so auch das jüdische Recht vom deutschen Stadtrecht. Dem Sonderrecht entsprach daher hier wie dort notwendig das Sondergericht; seine Anerkennung war etwas gleichsam von selbst und von vornherein Gegebenes. Das Selbstverwaltungsrecht der jüdischen Gemeinde in Worms erinnert demnach in seinem rechtlichen Ursprung und Wesen an die Autonomie der deutschen Bürgergemeinde im kolonialen Osten43). Die Wormser Judengemeinde bildete so — ähnlich der Stadt Worms — ein eigenes Gemeinwesen, das zwar vom Stadtherrn und der Stadtgemeinde abhängig war, seine inneren und äußeren Angelegenheiten aber autonom verwaltete und auch zum König in unmittelbaren Beziehungen stand. 43) Wie ich erst nach Abschluß dieser Arbeit bemerke, hat schon Adolf Kober, Studien zur mittelalterlichen Geschichte der Juden in Köln am Rhein, phil. Diss. Breslau 1903, S. 15 f., für andere Beziehungen die Beobachtung angedeutet, daß „die Juden in Köln und anderswo eine Stellung genossen, die einzelne Berührungspunkte mit der des deutschen Kaufmanns im Auslande aufweist“. 41) Ueber den vermutlichen Grund vgl. Koehne, S. 123, Anm. 5. 42) Vgl. Adolf Zycha, Prag, ein Beitrag zur Rechtsgeschichte Böhmens im Beginn der Kolonisationszeit, Prag 1912, S. 148, 141; G. Kisch, Die Kulmer Handfeste, Stuttgart 1931, S. 51. 133

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