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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 130

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter
Date
1935-01-01
Page
Seite 130 (sequence 9)
Language
German
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Guido Kisch. Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter kann: die Wahlfähigkeit zu den Aemtern des Judenrates, der, vermutlich dem städtischen Rat nachgebildet, die vom Stadtherrn eingesetzte und amtlich anerkannte Vertretung, Gerichts- und Verwaltungsbehörde der jüdischen Gemeinde darstellte. Wie ihre christlichen Mitbürger genossen sie das Recht, vor keinem stadtfremden Gericht beklagt werden zu dürfen. Die Rechtsstreitigkeiten unter ihnen schlichtete der Judenrat nach jüdischem Recht. Soweit, namentlich in Rechtshändeln mit Christen, auch für Juden das Stadtgericht zuständig war, bestanden nur wenige von den allgemeinen abweichende Bestimmungen, die sie teils ungünstiger, teils aber sogar noch günstiger stellten als die christlichen Bürger. Außerdem erwuchsen ihnen gewisse prozeßrechtliche Vorteile aus den kaiserlichen Schutzprivilegien. Bevor soziale Zurücksetzung und wirtschaftliche Einschränkungen im späteren Mittelalter die Juden fast ausschließlich auf das Gebiet des Geldgeschäftes abdrängten, war ihre Handels- und Gewerbetätigkeit Rechtsbeschränkungen kaum unterworfen. In Worms standen ihnen außer der Geldleihe und dem Pfänderverkauf vor allem der Edelmetallhandel und Geldwechsel sowie das Trödelgeschäft frei. Ihre gewerberechtliche Befugnis, Handel mit jedweder Sache, Geld und Waren, zu treiben, schloß die Befähigung zur Ausübung von Handwerken ein32). Zahlreiche Nachweisungen von Juden als Handwerker im Mittelalter an anderen Orten legen die Vermutung nahe, daß es allein der Dürftigkeit des Quellenmaterials zuzuschreiben ist, wenn solche Nachrichten aus Worms fast ganz fehlen, wo wir bloß von jüdischen Fleischern hören. Da dort die Behandlung christlicher Patienten durch jüdische Aerzte selbst noch am Ende des 15. Jahrhunderts bezeugt wird33), dürfte sie ihnen früher erst recht nicht untersagt gewesen sein. Aus der Gehorsamspflicht gegenüber Rat und Stadtgemeinde folgten für die jüdischen wie für die christlichen Bürger Steuer- und Wehrpflicht. Während In älterer Zeit die Stadt von den Juden im allgemeinen die gleichen Abgaben wie von den anderen Bürgern zu erheben pflegte, lastete seit dem 13. Jahrhundert die Verpflichtung zu „freiwilligen“ Beiträgen für den Stadthaushalt schwer auf der jüdischen Gemeinde. Ihre Teilnahme am Wehrdienst, welche wohl hauptsächlich der Verteidigung des an die Judensiedlung grenzenden Mauerabschnitts mit dem Judentor gegolten haben mag, scheint schon in das 11. Jahrhundert zurückzureichen. Bei der Belagerung von Worms im Februar 1201 nahmen die Juden „ihre“ Waffen und beteiligten sich an der Verteidigung der Stadt gegen König Otto. Ueberblickt man, was nach diesen Darlegungen das Bürgerrecht für den Wormser Juden an Rechten und Pflichten bedeutete, so wird kaum noch die Unhaltbarkeit der Anschauung in Zweifel zu ziehen sein, daß mit der Bezeichnung „Bürger“ für den Juden „Rechte nicht verbunden 32) Vgl. Caro I., S. 179; Koehne, S. 108, Anm. 2; Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur III., S. 163: „Bis zum 14. Jahrhundert waren die Juden den Bürgern völlig gleichgestellt gewesen und sie durften jeglichen Beruf ausüben“. Gegen die dann folgende antisemitische Bemerkung von Boos treffend schon Koehne, S. 110f., Anm. 7. 33) Vgl. Koehne, S. 108, Anm. 6. Literatur zur Geschichte der jüdischen Aerzte bei G. Kisch, Universitätsgeschichte und jüdische Familienforschung, Halle 1934, S. 6 ff. 130

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