Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 129 (sequence 8)
- Language
- German
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Guido Kisch. Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter Gemeinde, welche auch die Sicherstellung der Stadtbauabgabe und der tatsächlichen dauernden Ansiedlung überflüssig gemacht zu haben scheint. Entsprechend ihrer rechtlichen Behandlung bei der Einbürgerung waren die Juden außerdem beim Erwerb des Bürgerrechts durch Geburt und Heirat in Worms den Christen vollkommen gleichgestellt, was ausdrücklich und unzweifelhaft in den Artikeln 16, 17 und 18 der Ratsverordnungen festgelegt ist28). Danach treten unmündige Kinder auf Grund der Einbürgerung ihrer Eltern von selbst in das Bürgerrecht ein; bei Erlangung der Mündigkeit erhalten sie das Optionsrecht, Wormser Bürger zu bleiben oder zu dem früheren Bürgerrecht zurückzukehren. Die nach der Einbürgerung des Vaters geborenen Kinder erwerben das Bürgerrecht ohne weiteres. Wenn schließlich ein Nichtbürger („Ausmann“) die Tochter eines Wormser Bürgers ehelicht, verschafft es ihm seine Heirat ohne jegliche Abgabe. Alles dies gilt gleichmäßig, „es sei ein Christ oder ein Jude“, wie dreimal betont wird. Wie zur Erwerbung des Bürgerrechts ein besonderer Rechtsakt notwendig war, so konnte nach Artikel 1428) ein solcher, nämlich eine Erklärung vor dem Bischof oder Rat, wieder seine Aufgabe bewirken. Da sich für Juden hierbei keine spezielle Bestimmung findet, wird man wohl annehmen dürfen, daß für sie ähnlich der Abwandlung beim Erwerb des Bürgerrechts das allgemeine Recht auch beim contrarius actus sinngemäß Anwendung fand. Für eine Zwangsausbürgerung von Juden fehlen ebenfalls Sondervorschriften. Seinem Inhalt nach weist das Bürgerrecht der Juden in Worms mit dem der Christen weitgehende Uebereinstimmung auf, was genau so für die aus ihm fließenden Berechtigungen wie für die ihm entspringenden Pflichten gilt29). Die jüdischen Bürger und ihre Nachkommen besaßen in der Stadt dauerndes Aufenthaltsrecht. Sie genossen Schutz für Leben und Vermögen, wenngleich der Rat solchen zur Zeit von Verfolgungen nicht immer gewähren konnte oder wollte. Sie durften Grundbesitz und Grundpfandrechte in allen Stadtteilen erwerben und unter den übrigen Bürgern wohnen. Trotzdem bestand seit alters ein eigenes Judenviertel30). Sogar Nutzungsrechte an der städtischen Alm ende scheinen die Juden ausgeübt zu haben31). Waren auch die jüdischen Bürger in Worms — übrigens ebensowenig in anderen deutschen Städten während des Mittelalters — zur Ausübung von politischen Rechten in der Stadtgemeinde nicht berufen, so verlieh ihnen ihre Bürgereigenschaft doch eine Befugnis, die als Ersatz für das Fehlen jener anderen betrachtet werden 28) Abdruck bei Köhler, S. 11, 10; vgl. Koehne, S. 90; Köhler, S. 192 f. 29) Vgl. Koehne, S. 91 ff., 106 ff.; Fischer an verschiedenen Stellen, vgl. Register unter „Worms“. 30) Ueber dieses Carlebach, S. 48; Alexander Pinthus, Studien über die bauliche Entwicklung der Judengassen in den deutschen Städten, ZGJD. 2 (1930), S. 111, Nr. 20. 31) Darauf müßte man doch wohl aus der Tatsache schließen dürfen, daß den Juden noch am Ausgang des 16. Jahrhunderts das Recht zustand, Vieh auf die Bürgerweide zu treiben; vgl. Wormser Judenordnung von 1584, Art. 16, bei Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur III., S. 167; Koehne, S. 106, Anm. 3; Fischer, S. 114f., Anm. 6, bestreitet dagegen das Nutzungsrecht der Wormser Juden an der Almende. 129