Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 128 (sequence 7)
- Language
- German
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Guido Kisch. Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter bei der Einbürgerung von Juden stellen eine Abwandlung der entsprechenden rechtlichen Erfordernisse dar, welche für die Aufnahme christlicher Mitglieder in den Wormser Bürgerverband vorgesehen waren. Das läßt sich deutlich aus Artikel 151 der Ratsverordnungen26) erkennen, in dem die Einbürgerung von Christen behandelt ist. Sie wurde durch ein förmliches Aufnahmegesuch und ein Vorprüfungsverfahren vorbereitet, das vor dem Wormser Rat stattfand und verschiedene rechtserhebliche Feststellungen bezweckte. Es war zu ermitteln, ob der Aufnahmewerber nicht etwa eines Herrn Eigenmann sei, von dem er binnen Jahr und Tag zurückverlangt werden konnte; man mußte sich ferner vergewissern, daß der künftige Bürger nicht in Fehde stehe oder Schulden halber arrestrechtlich verfolgt sei, um die Stadt Worms durch seine Aufnahme nicht der Gefahr rechtlicher Verwicklungen, einem „Kriege“, auszusetzen; schließlich konnte der Rat auf eine Sicherheit dafür nicht verzichten, daß es dem Erwerber des Bürgerrechts mit der Absicht, die bürgerlichen Lasten zu tragen, ernst sei, daß ihm in bestimmten Fristen die Leistung der Stadtbauabgabe und der Kauf eines „Hauses oder anderen Erbes“ möglich sein werde. An die Sicherheitsleistung schloß sich die Erteilung des Bürgerrechts an, der seitens des Neubürgers ein feierlicher Treueid gegenüber dem „Bischof, den Ratherren und den Bürgern gemeinlichen“ mit kirchlichem Zeremonial nachfolgte. Für die Rechtsverhältnisse eines Juden kamen im Mittelalter Rechtsfolgen der Hörigkeit und der Fehde überhaupt nicht, des Schuldenarrestes kaum in Betracht. Das Vorprüfungsverfahren, das der Einbürgerung vorausging, mußte daher für ihn in anderer Weise gestaltet werden, um der Bürgergemeinschaft über die moralische und rechtliche Befähigung sowie über die finanzielle Leistungskraft des jüdischen Aufnahmewerbers Gewißheit zu verschaffen. Solche konnte in rechtlicher Beziehung nicht besser erreicht werden, als wenn man der jüdischen Gemeinschaft selbst die volle Verantwortung für ihr zukünftiges neues Mitglied auferlegte. Denn sie war am besten in der Lage, sich über seine Persönlichkeit zu unterrichten und zu beurteilen, ob ihr der Zuzug wirtschaftlich nicht nachteilig und sonst erwünscht sei. Dem entsprach die stadtrechtliche Regelung in Worms, indem nur derjenige Jude das Bürgerrecht erhalten konnte, den Judenbischof und Judenrat vorher in die jüdische Gemeinde aufgenommen, „nach ihren Sitten zu einem Bürger empfangen“ hatten. Sodann bestand sogar für Bischof und Rat die Rechtspflicht27), dem ordnungsgemäß in die jüdische Gemeinde Aufgenommenen nach gehöriger Präsentation durch ihre Vertretung das Wormser Bürgerrecht zu gewähren. Aehnlich wie bei der Aufnahme eines christlichen Bürgers wurde der Verleihungsakt auch bei der eines Juden durch die Leistung des Bürgereides, „dem Bischof, dem Rat und der Stadt gemeinlichen treu und hold zu sein“, abgeschlossen. In unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschreibung des Eidesvorganges stellt die Ratsverordnung vom Juden fest: „So ist er ein Bürger“, und erlegt ihm etwa dieselben Abgaben an Wein und Trinkgeld auf, die sein christlicher Mitbürger an Bischof, Ratsherren und Stadtbeamte aus dem gleichen Anlaß zu entrichten hatte. Die rechtlichen Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Aufnahme christlicher und jüdischer Neubürger sind sonach im Wesen gleich. Das Vorpriifungsverfahren durch den Stadtrat ist bei Juden ersetzt durch das Erfordernis vorheriger Eingliederung in die jüdische 26) Abdruck bei Köhler, S. 41 f. 27) Gleicher Ansicht Koehne, S. 122. 128