Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 126 (sequence 5)
- Language
- German
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Guido Kisch. Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter Schiffmann dagegen hat einen anderen Entwicklungsgang zu begründen versucht. Bereits auf Grund der Immunitätsprivilegien der Ottonen hätten die Bischöfe die Rechte über die Juden für sich in Anspruch genommen. Erst die Loslösung der Juden von der bischöflichen Macht, die infolge der Besonderheit der politischen Lage in Worms zuerst möglich geworden sei, und die Herstellung der unmittelbaren Beziehung zum König gaben die Voraussetzung für die Kammerknechtschaft unter Ausschluß der Zwischengewalten. Die Privilegierung der Wormser Juden, die offenbar schon in der Zeit Heinrichs IV. erfolgte, ist demnach für alle Juden des Reiches bedeutsam geworden, indem das Wormser Privileg im Juli 1236 durch Friedrich II. auf die Gesamtjudenschaft Deutschlands Ausdehnung fand. Ohne den Ergebnissen weiterer Untersuchungen vorzugreifen, wird man sich der Logik der Beweisführung und einer gewissen inneren Wahrscheinlichkeit der Schlußfolgerungen Schiffmanns nicht verschließen können. Jedenfalls ist die große Bedeutung des Wormser Judenrechts für das seit dem Landfrieden von 1103 erste allgemeine Judengesetz für Deutschland nicht zu bezweifeln. Indes haben die drei Träger des Judenschutzes in Worms in der Ausübung ihrer Rechtsmacht nicht etwa einander abgelöst. Trotz des tatsächlichen oder rechtlichen Ueberganges des Rechtsinhalts der Judenschutzgewalt an Bischof oder städtische Obrigkeit hat der König die Schutzherrschaft über die zur kaiserlichen Kammer gehörenden Juden weiter beansprucht und durch Erteilung von Privilegien sowie Ausführung von Schutzmaßnahmen ausgeübt. Da dem Schutzrecht eine Abgabepflicht auf der Seite der Schutzempfänger entsprach, bedeuteten die dreifachen gleichzeitigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber König, Bischof und Rat für die Juden eine schwere Last. Jedoch haben ihnen Konkurrenz und Eifersucht, die ständig unter den Schutzherren herrschten und nicht selten zu Streitigkeiten führten, Vorteile verschafft. Jenen allein hatten sie es zu verdanken, daß sie in den Jahrhunderten des Uebergangs vom Mittelalter zur Neuzeit aus Worms nicht wie aus den meisten größeren süddeutschen Reichsstädten völlig vertrieben worden sind. III. Das Bürgerrecht der Juden in Worms. Die Rechtsbegriffe „Bürger“ und „Einwohner“ bedürfen allgemein für die deutsche Stadtrechtsgeschichte noch eingehender Klärung20). Das Gleiche gilt in besonderem Maße für die Frage, welche Bedeutung ihrem Rechtsinhalt für die Juden in den deutschen Städten nach der mittelalterlichen Auffassung zukam21). Deshalb verdient es zweifellos rechtsgeschichtliche Beachtung, daß in Wormser Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts die Juden ausdrücklich als „Bürger“ bezeichnet werden. Man liest da Wendungen 20) Eine Arbeit von mir „Studien zur rechtlichen Gliederung der städtischen Bevölkerung Deutschlands im Mittelalter“ liegt druckbereit vor. Mein Schüler Dr. Wilhelm Brunner in Zürich ist mit einer Sonderuntersuchung über den Bürgerbegriff im Schweizer Stadtrecht beschäftigt. 21) Vgl. G. Kisch, VSW. 24 (1931), S. 476 und Anm. 1. 126