Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 125 (sequence 4)
- Language
- German
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Guido Kisch. Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter nutzen. Diese junge Historikerin hat die beiden grundlegenden Judenrechtsurkunden Heinrichs IV. mit paläographischer Kenntnis und historischem Scharfsinn einer Ueberprüfung unterzogen, welche zu neuen wichtigen Ergebnissen geführt hat. Die nachfolgende Studie, die wegen der knapp zugemessenen Zeit nur flüchtig und skizzenhaft sein kann, will in großen Zügen zu zeichnen versuchen, wie sich ihrem Verfasser die Rechtslage der Wormser Juden ungefähr in den drei Jahrhunderten nach der Erbauung der Synagoge darstellt. Dabei wird sich Gelegenheit bieten, zu den Ergebnissen der bisherigen Forschungen kritisch Stellung zu nehmen, namentlich die der Schiffmannschen Arbeit durch eigene Beobachtungen zu bekräftigen und zu ergänzen. Die Betrachtung über das Bürgerrecht der Wormser Juden will das bisher unbeachtet gebliebene Rechtsquellenmaterial der Heidelberger Handschrift rechtsgeschichtlich auswerten. Hierbei wird sich von selbst die Berücksichtigung der allgemeinen historischen Hintergründe und der Zusammenhänge mit der Wormser Stadtrechtsgeschichte, die schon der Schiffmannschen Abhandlung zugute kam, als notwendig und förderlich erweisen18). Der Wunsch, der sich im Laufe der Arbeit immer von neuem aufdrängte, alle Urkunden zur Rechtsgeschichte der Wormser Juden in einer von modernen wissenschaftlichen Grundsätzen geleiteten Ausgabe gesammelt zu sehen, muß vorläufig leider unerfüllt bleiben. II. Das Verhältnis der Wormser Juden zu ihren Schutzherren. Das Ergebnis einer langen Entwicklung19), deren Anfänge in Dunkel gehüllt und mit Sicherheit kaum aufzuhellen sind, liegt klar zutage. Drei Schutzherren unterstanden die Juden in Worms: dem König als allgemeinem Schirmherrn, dem Bischof als Stadtherrn und dem Rate der Stadt seit der Ausbildung der Stadtverfassung. Die hier gewählte Reihenfolge kann dem historischen Ablauf, in welchem sich die einzelnen Judenschutzgewalten herausgebildet haben, entsprechen. Es ist möglich, daß die unmittelbare Unterstellung der Juden unter die königliche Schutzmacht ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Judenschutzrecht bedeutet, wie es sich unter den Karolingern entwickelt zu haben scheint. Das Judenschutzrecht der Stadtherren als Inhaber der militärischen Verteidigungsgewalt in den Städten mag in Zusammenhang mit dem Versagen des kaiserlichen Judenschutzes während der Verfolgungen, die anläßlich des ersten Kreuzzuges über die Juden Deutschlands hereinbrachen, zur Entstehung gelangt sein. Heinrich IV. hat von Italien aus förmliche Judenschutzaufträge an die Fürsten und Bischöfe in den gefährdeten deutschen Städten gesendet. Schließlich haben sich auch die Bürger und Stadtbehörden des Schutzes der Juden angenommen. So lehrt die überwiegende Meinung. 18) Vgl. allgemein die geistvolle Studie von Israel Rabin, Stoff und Idee in der jüdischen Geschichtsschreibung, Festschrift für Simon Dubnow, Berlin 1930, S. 41 ff., deren am Schluß zusammengefaßte Postulate auch für die mittelalterliche Rechtsgeschichte der Juden gelten. 19) Vgl. Schiff mann, besonders S. 32 ff., 37 ff.; Fischer, besonders S. 8f., 23 ff.; Koehne, besonders S. 110 ff., 118. — Die Argumente von Schiffmann, S. 31, 37, gegen Täubler scheinen mir zuzutreffen. 125