Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 124 (sequence 3)
- Language
- German
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Guido Kisch. Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter Darstellung von Otto Stobbe über „Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, sozialer und rechtlicher Beziehung“7) kaum Beachtung gefunden hat. Erst nachdem in den beinahe gleichzeitig erschienenen grundlegenden Urkunden werken zur Geschichte der Juden in Deutschland8) und zur Geschichte der Stadt Worms9) das wichtigste Rechtsquellenmaterial zur Veröffentlichung gelangt und von Carl Ko eh ne „Der Ursprung der Stadtverfassung in Worms, Speyer und Mainz“10) untersucht war, wandte sich das historische Interesse wieder den rechtlichen und sozialen Verhältnissen der jüdischen Gemeinde in Worms zu. Sie haben im Rahmen von Monographien über die drei rheinischen Judengemeinden die gebührende Berücksichtigung gefunden, in den beiden wertvollen, einander ergänzenden Doktorarbeiten von Ephraim Carlebach und Leopold Rothschild, in denen auch hebräische Quellen herangezogen sind11). Auf Grund einer ebensolchen Handschrift hat dann A. Epstein die Verfassung und Wirksamkeit des Wormser Judenrates geschildert12). Unbekannte wichtige Rechtsurkunden, die überraschende neue Blicke in das Rechtsleben der Wormser Juden im Mittelalter gewähren, förderte Joseph Köhler im Jahre 1915 aus einer Heidelberger Handschrift zutage, die Fragmente des Wormser Stadtrechts und eine Sammlung von Ratsverordnungen aus dem 13. Jahrhundert enthält13). Dieses interessante Material zur Rechtsgeschichte der Juden in Worms, das Köhlers verdienstvoller Mitarbeiter Carl Koehne seiner „Uebersicht über die Geschichte der Wormser Stadt Verfassung“14) mit zugrunde gelegt hat, ist seit der Veröffentlichung vollständig imbeachtet geblieben und m. W. noch nirgends verwertet worden. Das ist umso erstaunlicher, als sich jene Quellen für die Probleme der Wormser Judenrechtsgeschichte aufschlußreich erweisen, die von Herbert Fischer in den Mittelpunkt seiner rechts- und verfassungsgeschichtlichen Arbeit „Die verfassungsrechtliche Stellung der Juden in den deutschen Städten während des 13. Jahrhunderts“15) gestellt worden sind. Ihr Verfasser hat auch das Wormser Judenschutzrecht nach seinen Hauptrichtungen und Motiven zu beleuchten und die Rechtsgrundlage des städtischen Judenschutzes überhaupt zu erforschen gesucht. Die Rechtsurkunden des Heidelberger Kodex sind ihm aber wie manches andere entgangen. Methodische und sachliche Bedenken gegen seine Arbeit, die sich inzwischen noch verstärkt haben, sind von mir an anderer Stelle begründet worden16). Sie konnte ferner den ausgezeichneten Aufsatz von Sara Schiffmann „Die Urkunden für die Juden von Speyer 1090 und Worms 1157“17) nicht mehr be- 7) Braunschweig 1866. ®) Aronius, Regesten, Berlin 1877—1902. 9) UB. Worms; vgl. Heinrich Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur mit besonderer Berücksichtigung von Worms, 4 Bände, 2. Auflage, Berlin 1897ff. 10) Breslau 1890. ia) Ephraim Carlebach, Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse der jüdischen Gemeinden Speyer, Worms und Mainz bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts, Rostocker phil. Dissertation, Leipzig 1901; Leopold Rothschild, Die Judengemeinden zu Mainz, Speyer und Worms von 1349—1438, Marburger phil. Diss., Marburg 1904. Vgl. Georg Caro, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Juden im Mittelalter und der Neuzeit, I., II., Leipzig 1908, 1920; J. E. Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern, Leipzig 1901. 12) A. Epstein, Der Wormser Judenrat, MGWJ. 46 (1902), S. 157 ff. 1S) Josef Köhler, Die Carolina und ihre Vorgängerinnen: IV. Band, Wormser Recht und Wormser Reformation, Halle 1915; dazu G. Kisch, ZRG. 36 (1915), S. 587 ff. 14) In dem in der vorigen Anmerkung angegebenen Werke. Auf diese Arbeit beziehen sich alle im Folgenden bloß mit Koehnes Namen bezeichneten Zitate. 15) Breslau 1931. 16) VSW. 24 (1931), S. 470 ff. Seither in ähnlichem Sinne Karl Frölich, ZRG. 52 (1932), S. 424 ff., besonders beachtenswert S. 428; Wilhelm Weizsäcker, ZGJD. 3 (1931), S. 214 ff. 17) ZGJD. 2 (1930), S. 28—39. 124