Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die jüdische Gemeinde in der Johanniterordensstadt Friedland
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 67 (sequence 4)
- Language
- German
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Gerhard Krüger. Die jüdische Gemeinde in der Johanniterordensstadt Friedland Stillschweigend duldete man in der Folge den jüdischen Hausierhandel wie bisher, trotz mancher Beschwerden der christlichen Händler. Man belegte aber 1746 die Juden neben ihren bisherigen Abgaben noch mit einer Kopfsteuer. Da drohten einige Friedländer Juden mit der Auswanderung nach Polen. Der Ordensmeister, der für seine Einnahmen fürchtete, erwirkte, daß die Friedländer Juden an Stelle der Kopfsteuer insgesamt nur 60 Taler jährlich an den Landesherrn entrichteten. Es sollten aber seit dem 20. Februar 1748 nicht mehr als 20 jüdische Familien in Friedland geduldet werden, da „der Juden-Handel“ in der Niederlausitz sonst überhand nehme, so daß er den einheimischen Händlern zum Schaden gereichen würde. Das Ordensamt hielt sich aber nicht an diese Bestimmung. Schon seit längerer Zeit hatte es über die landesherrlich festgesetzte Zahl hinaus einzelne Familien als „Konsorten“ (Geschäftsteilhaber) und „Knechte“ zugelassen. Anfangs war das Amt darin allerdings sehr vorsichtig gewesen. Als z. B. 1731 der Berliner Hofjude Abraham Lemmel den Ordensmeister bat, seiner Tochter „gnädigst zu befehlen, den ihr zugedachten Bräutigam zu nehmen“ und dem jungen Paar die Niederlassung in Friedland zu gestatten, gab man ihm zur Antwort, daß die Tochter den Bräutigam getrost heiraten könne, in Friedland könnten sie sich aber nicht ansässig machen, da dort keine Stelle frei sei. Nach und nach gab das Ordensamt diesen strengen Standpunkt auf, verlangte aber von den „Ueberzähligen“ vor der Aufnahme den Nachweis eines Vermögens von mindestens 300 Talern. Lange Zeit blieben die Städte der Niederlausitz, außer Friedland und Cottbus, das ja zu Brandenburg gehörte, den Juden als Niederlassungsort verschlossen. 1759 bot Friedemann Ascher vergeblich der Regierung 200 Taler, wenn er sich in Lübben niederlassen und dort mit Wolle und Leder handeln dürfe. Es sei seiner Seele sehr bange in Friedland zu wohnen, da dort nicht nur die Quartiere sehr teuer seien, sondern auch die Lebensmittel für Geld fast nicht zu bekommen seien. Nachdem sein erstes Gesuch abschlägig beschieden worden war, erhielt er 1761 „aus besonderer Gnade, wegen seines dienstfertigen und uneigennützigen Benehmens und weil er in den Kriegsläuften den Untertanen ohne Wucher Hilfe geleistet hatte“, die Erlaubnis, sich mit seiner Familie in Lübben in einem gemieteten Haus niederzulassen6). Bald nach Beendigung des Siebenjährigen Krieges gestattete Guben einem Friedländer Juden, Joel Ascher, seinen Handel dort auch außerhalb der Jahrmärkte zu betreiben, weil er der Stadt gelegentlich einer Brandschatzung 13500 Taler unverzinslich geliehen hatte7). 1777 erhielt Joseph Löbel aus Friedland die Erlaubnis, sich nebst Familie und zwei Bedienten in Lübben niederzulassen. Er mußte geloben, neben den gewöhnlichen Abgaben jährlich 35 Taler zu entrichten8). Friedland blieb aber nach wie vor die Hochburg der Niederlausitzer Juden. Dort waren 1778 bereits 43 Familien mit 198 Personen ansässig. Die finanziellen Vorteile, die die Ausstellung der Juden-Pässe mit sich brachte, überwogen alle sonstigen Bedenken, die gegen die Niederlassung der Juden geltend gemacht wurden. So z. B. berichtet die Lübbener Oberamtsregierung 1785 an das Sächsische Finanzministerium, wegen der vielen Juden könne kein inländisches Handelshaus in der Niederlausitz hochkommen; auch täten die vielen jüdischen Hausierer, die ländliche Produkte aufkauften, den Wochenmärkten großen Abbruch. Während man den Friedländer Juden in wirtschaftlicher Beziehung Zugeständnisse gemacht hatte, verbot man ihnen lange Zeit die öffentliche Ausübung ihres Kults. Seit 1719 hielt die Gemeinde in der jüdischen Schule Gottesdienst. Um 1724 mietete sie eine Kammer, die als Gotteshaus eingerichtet wurde. Das erregte nun aber den Unwillen des Lübbener Konsistoriums, das bei der Regierung 6) Rep. 139 C Nr. 1139 vol.V. 7) Ebda. 8) Ebda. vol. VI. 5* 67