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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 1 · p. Seite 62

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 1
Article
Zur Wiederaufnahme der Juden in die brandenburgischen Städte nach dem Schwarzen Tode
Date
1935-01-01
Page
Seite 62 (sequence 4)
Language
German
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Hans Lichtenstein. Zur Wiederaufnahme der Juden in die brandenburgischen Städte Bis dahin aber hat sich ihre staatsrechtliche Lage gegenüber der Zeit vor dem Schwarzen Tode offenbar nicht verschlechtert — ganz im Gegensatz zum übrigen Deutschland. Es ist schon ohne Parallele, daß den Juden der Neumark am 7. April 1350 und 5. April 1367 ein Schutzbrief vom 9. September 1344 wörtlich erneuert wurde21). Am 6. April 1350 gestattete ihnen Markgraf Ludwig sogar, neue Juden in unbeschränkter Zahl aufztraehmen, gewährte ihnen zugleich freien Verkehr in allen seinen Landen und wies die Vögte an, sie bei der Einziehung ihrer Forderungen zu unterstützen22). Anscheinend glaubte ein Teil der Schuldner, nach der teilweisen Vertreibung der Juden aus der Neumark ihre Schulden an die Ueberlebenden nicht mehr bezahlen zu brauchen. Der Schwarze Tod hatte offenbar das Land so entvölkert, daß es galt, eine Neuansiedlung durch besonders günstige Bedingungen zu ermutigen. Allerdings scheint es, daß die Juden in der Neumark günstiger als im übrigen Brandenburg gestellt waren. Im allgemeinen war die Aufnahme von Juden Sache der Städte; bisweilen wurde ihnen gestattet, einer bestimmten Anzahl von Familien23), bisweilen aber auch Juden unbeschränkt die Niederlassung zu gestatten24). Doch ist anzunehmen, daß die Städte ihrerseits regelmäßig nur eine bestimmte Zahl von Juden aufgenommen haben. Eine Aufnahme auf Zeit, wie sie im Westen und Süden die Regel war23), ist dagegen in der Mark vor 1447 nicht bezeugt. Ebenso einzigartig ist es, daß in Spandau der Jude Fritzei von Markgraf Ludwig dem Römer am 8. September 1356 zur Belohnung für geleistete Dienste das Amt der Turmwacht als erbliches Lehen erhielt; tatsächlich erscheint noch 1387 in Rechnungen der turris Judaeorum26). Werfen wir noch einen Blick auf ihre Stellung innerhalb der Städte. Wie im Mittelalter überhaupt, so wohnten die Juden auch nach der Wiederaufnahme in der Regel in besonderen Vierteln: platea Judeorum, Judendorf oder ähnlich genannt. In Berlin lag der „Judenhof“ am Ende der Stadt27), in Neuruppin dagegen anscheinend im Zentrum28); es wird der von den Juden selbst im Anfang des Jahrhunderts gewählte Platz beibehalten worden sein. Von einer Absperrung des Judenviertels erfahren wir nur in Berlin. Grundbesitz der Juden ist nach dem Schwarzen Tode nur in Neuruppin ausdrücklich bezeugt29), in Berlin dagegen, wo ihre Lage überhaupt ungünstiger war, sind sie gezwungen, in städtischen Häusern zu wohnen30). Beachtenswert ist jedoch, daß es eine landesherrliche Bestimmung, die den Juden den Erwerb von Grund und Boden untersagte, in der Mark Brandenburg nicht gegeben hat. Bezeichnend für die Einstellung der Geistlichkeit zu den Juden sind zwei Verfügungen. Am 29. März 1372 bestimmt Bischof Dietrich von Brandenburg, daß bei den in der Neustadt stattfindenden Prozessionen eine geweihte Hostie an bestimmten Tagen des Jahres gezeigt werden soll; während dessen sollen die Juden sich in ihren Häusern einschließen, „damit nicht unter den Gläubigen Empörung aus der Verspottung der Feinde unseres gekreuzigten Herrn entstehe“, eine Be- 21) G. Sello, Der Bär V (1879) 24 ff. Riedel A XXIV 68 f. 22) Riedel A XXIV 50. 23) U.-B. zur Berlinischen Chronik Nr. 101 (Cölln, 6. Juli 1354, sechs Familien und ein Lehrer, d. h. wohl Rabbiner). Riedel A XI 231 (Mittenwalde, 14. Mai 1356, vier Familien). Riedel A VII 424 f. (Rathenow, 16. Nov. 1371, zwei Familien). 24) Riedel A XV 139—41. 152—54 (Stendal, 13. Nov. 1351, bestätigt am 22. März 1360). A IX 376 f. (Treuenbrietzen, 22. Juli 1356). 23) Littmann, S. 22. 26) Riedel A XI 50 f. D. F. Schulze, Zur Beschreibung und Geschichte von Spandow, hgg. von Otto Recke, Spandau 1913, I 555. 27) Davidsohn, S. 60 f. 28) Riedel A IV 297—304 (1365). 23) Riedel A IV 293—97 (1362). 297—304 (1365). 30) Riedel Suupl. 239 f. (19. Febr. 1363). 62

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