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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 1 · p. Seite 61

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 1
Article
Zur Wiederaufnahme der Juden in die brandenburgischen Städte nach dem Schwarzen Tode
Date
1935-01-01
Page
Seite 61 (sequence 3)
Language
German
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Hans. Lichtenstein. Zur Wiederaufnahme der Juden in die brandenburgischea Städte allein aus finanziellen Gründen. Da für Christen das Wucherverbot galt, brauchte man sie als Geldverleiher, und ihre Schutzlosigkeit ermöglichte es, von ihnen weit höhere Abgaben als von der übrigen Stadtbevölkerung zu erheben. Wie schon erwähnt, waren die Juden in fünf brandenburgischen Städten anscheinend vom Tode verschont geblieben, ln sieben weiteren Orten, aus denen der Schwarze Tod sie verbannt hatte (Stendal, Berlin, Spandau, Salzwedel, Guben, Brandenburg und Osterburg), fanden sie in den folgenden Jahren wiederum Aufnahme, und dazu kommen noch sechs oder sieben Städte, die in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erstmalig Juden erhielten (Müncheberg 1353, Mittenwalde und Treuenbrietzen 1356, Rathenow 1371, Reppen 1374, Fürstenwalde14 d) und Eberswalde vor 1400). Die Aufnahmebedingungen sind weit günstiger als in den übrigen Teilen des Reiches. Wie im übrigen Deutschland, bleiben die Juden zunächst weiterhin Kammerknechte des Landesherrn* * * * 5 6 * * * * * * * * 15). Bei den dauernden Geldschwierigkeiten der Wittelsbacher und Luxemburger aber — nur Karl IV. macht hiervon eine Ausnahme — sehen diese sich gezwungen, die Juden den Rittern oder den Städten abzutreten. Diese Ueberlassung erfolgt in verschiedener Form: nur selten bedingungslos16), gewöhnlich unter Vorbehalt bestimmter Abgaben163) oder als Verpfändung auf bestimmte Zeit17), wobei sich die Markgrafen aber gelegentlich doch den Schutz der Juden Vorbehalten18). Die Gerichtsbarkeit über die Juden wird bisweilen von den Markgrafen in Anspruch genommen19), ist aber meist an die Städte übergegangen. Eine Ausnahme bildet Berlin, wo die Juden seit der Wiederaufnahme allein der markgräflichen Gerichtsbarkeit unterstanden, während in der ersten Hälfte des Jahrhunderts der Magistrat die Gerichtshoheit über sie ausgeübt hatte20). Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts setzen sich die hohenzollernschen Kurfürsten allmählich wieder in den Besitz der Juden; die Folge ist, daß seitdem Städte und Adel im Bunde mit der Geistlichkeit immer erneut auf ihre Vertreibung hinarbeiten. 14<i) 1379 wird hier ein Jude David verbrannt, der aber vielleicht aus Frankfurt a. d. O. stammte. O. Breitenbach, Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte VII (1894) 173 f. 15) Riedel A XI 231 (Mittenwalde, 14. Mai 1356) u. ö. 16) Riedel A XVIII 126 f. Neumark, wahrscheinlich zwischen 26. Sept. und 5. Okt. 1350, vgl. K. F. Klöden, Diplomatische Geschichte des Markgrafen Waldemar IV., Berlin 1845, S. 33 f. A XXI 168. 169 (Prenzlau, 24. Mai 1350. 6. Sept. 1351). Suppl. 239f. (Berlin-Cölln, 19. Febr. 1363). A VII 424f. (Rathenow, 16. Nov. 1371). Reppen, 7. Juni 1374: „haben wir ihnen gegeben die Juden mit allem Rechte, was sie ihrer genießen mögen“ (Prof. J. Chr. Bekmans Aufzeichnungen über Reppen aus dem Jahre 1716, Preuß. Geh. Staatsarchiv Berlin-Dahlem). 16 *) Vgl. Fußn. 11. 17) Riedel A IX 376 f. (Treuenbritzen, 13. Juli 1356). A XX 142 f. (Müncheberg, 14. Aug. 1353). 18) Riedel A XXI 173 f. (Prenzlau, 4. März 1355). 19) Riedel A XX 148 (Müncheberg, 30. März 1356). A XI 231 (Mittenwalde, 14 .Mai 1356). 20) Berlinische Chronik, hgg. vom Verein für die Geschichte Berlins durch E. Fidicin, Berlin 1868, S. 99. 61

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