Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 1
- Article
- Leipziger Meßjuden kämpfen um die Gleichberechtigung
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 8)
- Language
- German
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Arno Kapp. Leipziger Meßjuden kämpfen um die Gleichberechtigung hatten, ohne jemals hierfür gemaßregelt worden zu sein7). So seien zur letztvergangenen Jubilatemesse auf der Katharinenstraße folgende Juden in offenen Gewölben untergebracht gewesen8): „M. H. Schwabe & Gobert aus Hamburg, Louis Pick aus Hamburg, Meyer, Getz, Amschel & Co. aus Frankfurt a. M., David Franke aus Frankfurt a. M. und Julius Jacoby aus Berlin.“ Der Rat mußte dies bestätigen. Es blieb ihm weiter nichts übrig als konsequenter Weise gegen alle Vermieter offener Gewölbe an jüdische Handelsleute vorzugehen und diesen zu befehlen, ihre Mieter herauszusetzen oder die mit ihnen für die kommende Messe bereits abgeschlossenen Verträge wieder aufzuheben. Dagegen machten die Hausbesitzer Front. Auch sie bezogen sich in ihrer Eingabe an den Rat auf den oben angeführten Fall des Bürgermeisters Wendler, der an einen Dessauer Juden 19 Jahre lang meßvermietet hatte, ohne jemals hierfür bestraft worden zu sein. Am 22. September 1817 schrieben die Hausbesitzer der Katharinenstraße an den Rat: „Wenn also schon vor 26 Jahren die Stadtgerichte es für eine erlaubte Handlung gehalten haben, ein auf der Catharinenstraße gelegenes Gewölbe an einen Juden zu vermiethen, wie konnte uns nun der geringste Zweifel aufstoßen, etwas Unerlaubtes zu begehen, wenn wir ein Gleiches thaten? Werden die Juden aus der Catharinenstraße . . . vertrieben, und wird somit gegen sie jetzt härter als ehedem verfahren, so müssen sie dieses Verfahren als eine neue Bedrückung, ja als eine besondere Beschimpfung der jetzigen Generation tief empfinden, daher zu erwarten, daß mehrere der angesehendsten Handelshäuser in der Folge von den hiesigen Messen ganz wegbleiben. Es kann nicht fehlen, daß ein solches Ereignis im Auslande eine besondere Sensation erregen müßte, da einmal in ganz Deutschland, nachdem, was in der deutschen Bundesversammlung zu Frankfurt a. M. über die jüdische Nation verhandelt worden und noch zu erwarten steht, die Aufmerksamkeit auf die Angelegenheit der Juden gerichtet ist. Wie groß daher der Nachtheil für den Handel des hiesigen Platzes werden könne, läßt sich hier nicht übersehen.“ Aber auch diese Eingabe hatte keinen Erfolg. Rat und Regierung wiesen die Hausbesitzer ab, ja letztere verlangte sogar vom Rate, daß er die „renitenden Hausbesitzer bestrafe und die bereits verwirkten Strafen einbiinge“. Die jüdischen Kaufleute aber ließen sich nicht durch diese Machenschaften des Rates stören, sondern bezogen zur Messe ihre gemieteten Gewölbe. Sie hatten ja ihren Kontrakt in der Tasche! Am 31. März 1818 zeigte daher die Kramerinnung dem Rate an, „daß der Jude Eduard Gumpel nach wie vor im Rosentreterschen Hause, ferner der Jude Eduard Salomon aus Hamburg im Hackschen Hause und der Jude und Inhaber der Firma Naumann, Baschwitz & Co., Frankfurt a/Oder, in der Katharinenstraße offene Gewölbe eröffnet hätten“. DeT Rat verlangte, daß diese innerhalb 24 Stunden zu verlassen seien, evtl, wolle der Rat sie von Gerichtswegen räumen lassen. Nunmehr, nachdem die Judenschaft der Leipziger Messe alle Wege und Mittel erschöpft hatte, aber immer wieder auf Betreiben der christlichen Kaufleute und Kramer der Messestadt von Rat und Regierung abgewiesen war, griff sie zur Selbsthilfe und verbreitete ein Flugblatt88), in dem sie u. a. den preußischen König zu bitten vorschlug, „daß er in dem nahen und zu Messen bequemer gelegenen Naumburg jährlich, und zwar zu Ostern und Michaelis, noch zwei Messen zu halten erlaube“. Nunmehr bekamen es auch die Leipziger Handelsdeputierten mit der Angst zu tun. Mit wem sollten sie Geschäfte machen, wenn die Juden sämtlich in Zukunft die Leipziger Messe meiden würden? In einer umfangreichen Eingabe an den Rat der Stadt baten sie deshalb darum, daß die alten Verordnungen für jüdische Großhändler aufgehoben würden, während sie für jüdische Detailhändler noch weiter bestehen sollten. Auswärtige jüdische Handelshäuser hatten übrigens bereits unter Bezugnahme auf den Aufruf ihrer Glaubens- 7) Siehe Nr. 2 der Anmerkg. 8) L.-R.-A., II. Sekt. C/637. «*) Akta C 637 L. R.-A. 57