Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 1
- Article
- Leipziger Meßjuden kämpfen um die Gleichberechtigung
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 7)
- Language
- German
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Arno Kapp. Leipziger Meßjuden kämpfen um die Gleichberechtigung „In Gemäßheit der confirmirten Judenordnung vom Jahre 1682 und des Patents vom 7. März 1687, durften die Juden gar keine Gewölbe gegen die Straßen haben, vielmehr war ihnen bloß erlaubt, ihre Waren auf ihren Stuben oder Kammern zu verkaufen. In späterer Zeit wurde das Halten offener Gewölber ihnen zwar coniurirt, jedoch bloß in dem Bezirke des Hallischen Stadtviertels von der Reichsstraße bis zur Ritterstraße, mit Einschluß desjenigen Theiles vom Brühle, auf welchen diese Straßen stoßen. Mitunter haben zwar wohl einzelne jüdische Handelsleute . . . Versuche gemacht, sich in den Besitz von Gewölben in anderen Straßen und an den gelegendsten Orten der Stadt zu setzen, allein ihr dießfallsiges Andringen ist jederzeit und ohne jede Ausnahme . . . zurückgewiesen worden. Diese Einrichtung hat denn von selbst die sehr wohlthätige Wirkung hervorgebracht, daß überhaupt der ganze Judenverkehr auf den hiesigen Messen im Wesentlichen sich auf jenen Theil der Stadt beschränkt, und daß die Juden in der Regel selbst ihre Meßlogis ausschließlich dort zu haben pflegen. Sowie aber diese Separation auf die Meßgeschäfte und auf den Geist, in welchem solche betrieben werden, von unleugbar vortheilhaftem Einfluß ist, so überhebt dieselbe zugleich den Meßfremden wie die Einheimischen rücksichtlich ihrer Wohnungen einer großen Unannehmlichkeit, die bey der Beschränktheit des Raumes in unserer Stadt zur Meßzeit daraus entstehen würde, wenn die Juden in allen Häusern zerstreut umher logierten. Ganz vorzüglich aber ist jene Absonderung in polizeilicher Hinsicht, da es der Obrigkeit weit schwieriger und fast unmöglich fallen würde, ohne dieselbe bey dem Gewühle von Menschen, die bey einer etwas lebhaften Messe sich zusammenfinden, die nöthige Obsicht auf das Thun und Treiben der Juden zu führen, wie denn eben in dieser Hinsicht bereits in obangezogener Judenordnung den Juden das Logiren außerhalb der Stadt bey 20 Reichsthaler Strafe untersagt ist ... . Niemals jedoch ist den Juden in Leipzig gestattet worden, am Markte oder in einer der darauf stoß enden Hauptstraßen, als: in der Petersstraße, Grimmaischen Gasse, Haynstraße oder Katharinenstraße offene Gewölbe zu miethen . . . Das Unrichtige in der jenseitigen (preußischen) Argumentation liegt hierbey wohl hauptsächlich mit in der Vorstellung, daß Bentheim, da er jetzt preußischer Staatsbürger sey, die hiesigen Messen als preußischer Staatsbürger besuche. Es ist wohl fällig einleuchtend, daß sein im Preußischen erlangtes Staatsbürger-Recht mit seinem Besuche der hiesigen Messen in gar keiner Beziehung stehe. Er bezieht die hiesigen Messen nicht als preußischer Staatsbürger, sondern als auswärtiger Handelsmann, und da das im Preußischen erlangte Staatsbürgerrecht die Eigenschaft an ihm, daß er ein jüdischer Handelsmann ist, nicht aufgehoben hat, so kann solches auch nicht hindern, daß die in Ansehung der die hiesigen Messen besuchenden jüdischen Handelsleute überhaupt allhier gültige Bestimmungen auf ihn angewendet werden . . .“ Der Bericht des Rates war selbstverständlich zustimmend: „Nach allen diesen Gründen können wir das uns allergnädigst abverlangte Gutachten auf nichts anderes richten, als was die Kaufmannschaft gebeten.“ Die großen politischen Ereignisse der Jahre 1813 bis 1815 verzögerten die Antwort der Regierung; erst vom 29. Juni 1816 kam die Sache wieder in Fluß; an diesem Tage trat der preußische Gesandte am Dresdner Hofe, Freiherr von Oelßen, nochmals warm für Bentheim ein, ja der Regierung in bezug auf jüdische Kaufleute „aus dem Königreiche Sachsen die vollständige Reriprodtät auf Messen und Jahrmärkten in den preußischen Staaten“ anbot. Stadt und Regierung aber lehnten auch dieses Angebot ab. Inzwischen hatten die jüdischen Kaufleute in den Hausbesitzern der Katharinenstraße Bundesgenossen erhalten. Am 6. März 1816 hatte die Kramerinnung vom Rate verlangt, daß die in der Katharinenstraße wohnende Hausbesitzerin und Witwe Rosentreter von ihm angewiesen werde, ihren Mieter, den jüdischen Handelsmann Gumpel aus Hannover, der von ihr ein offenes Gewölbe gepachtet hatte, herauszusetzen. Die Witwe aber, die für sieben immündige Kinder zu sorgen hatte, lehnte dieses Ansinnen des Rates und der Jnnung ab und verwies gleichzeitig noch auf andere Hausbesitzer, die ebenfalls an Juden meßvermietet 56