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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 1 · p. Seite 47

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 1
Article
Der Landshuter Judeneid aus dem 14. Jahrhundert
Date
1935-01-01
Page
Seite 47 (sequence 6)
Language
German
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Raphael Straus. Ein Landshuter Judeneid dem 14. Jahrhundert räumliche Nähe und den konservativen Geist spätmittelalterlicher Wirtschaftsgesetze doch gelten lassen können. Man wird aber zugleich' die Besonderheiten, die auf lokaler Tradition beruhen, berücksichtigen müssen. Bezüglich Regensburg wird man annehmen müssen, daß die gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen der Pachtvertrag beruht, nicht neueren Datums waren, sondern auf eine viel ältere Zeit zurückgehen. Die rechtliche Position der Juden erscheint in diesem Vertrag gesichert. Die seit etwa 1400 im südlichen Bayern sonst zutage tretende repressive Tendenz in der Gesetzgebung hinsichtlich der Juden findet sich hier nicht ausgedrückt. Demgegenüber ist das Ratsdekret L durchaus als eine Neuordnung anzusehen. Die repressive Absicht einiger Bestimmungen ist unverkennbar. Es ist aber doch fraglich, ob sie sich aus den Gesichtspunkten herleitet, die später für die Judenpolitik maßgebend wurden — das Ratsdekret stammt immerhin noch aus der Zeit vor dem Schwarzen Tod, der die einschneidenden Aenderungen der jüdischen Lebensverhältnisse hervorbrachte — und ob nicht eher die Sicherstellung der Fleischversorgung der christlichen Bevölkerung der Ausgangspunkt war. Es scheint, daß man als Ausgangspunkt der Absicht des Gesetzgebers die Fleischteuerung, als Nebenabsicht die Abdrängung der jüdischen Konkurrenz vom Viehmarkt und Fleischmarkt und schließlich als nächste Veranlassung die Errichtung der neuen Fleischbänke nehmen darf. Wegen der eingetretenen Fleischteuerung muß ich mich begnügen, auf die einschlägige Literatur zu verweisen6). Die repressive Absicht in bezug auf die Juden wird wahrscheinlich, wenn man bedenkt, daß zur Zeit des Ratsdekretes die letzte bayerische Judenverfolgung erst kurze Zeit zurücklag und auch die Landshuter Juden betroffen hatte. Der Neubau der Fleischbänke in Landshut fand 1345 statt. Die Verlegung der Judenfleischbank nach „dort oben“, wie das Ratsdekret sagt, also in die am Fuß des Burgberges gelegene Judenstadt, muß damit in Zusammenhang gestanden haben. Uebrigens lag auch in Regensburg die Judenfleischbank offenbar abseits, nämlich „hinten“, wie die Quellen berichten; der Pfarrer vom Niedermünster war an ihr zinsberechtigt7). Zum Verständnis der Einzelbestimmungen des Ratsdekretes L ist weiterhin folgendes zu bemerken: Das Verbot des Viehkaufs auf dem Weg zur Stadt (L 3)8) diente der Verhinderung des Fürkaufs und hat nichts Auffälliges. Es galt nicht für die Juden allein (und daz selb sullen unser, d. h. der Christen Fleischhackcher auch tun)9). Beim Verbot des Verkaufs der 6) G. Schmoller in Tübinger Ztschr. f. d. ges. Staatswiss. 27 (1871). — G. Adler, Die Fleischteuerungspolitik der deutschen Städte, Tübingen 1893 (dort weitere Literaturangaben). — A. Rothe, Das deutsche Fleischergewerbe, 1902. 7) Näheres in der im Druck befindlichen Sammlung „Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte der Judengemeinde Regensburg im ausgehenden Mittelalter“, hgg. von Raphael Straus. 8) Im folgenden bedeutet „L“ das Landshuter Ratsdekret, „R“ den Regensburger Pachtvertrag von 1420. Die zugesetzte Nummer bezieht sich auf die oben getroffene Einteilung. 9) In der späteren Entwicklung blieb das Einkaufsverbot nicht auf die Bannmeile der Stadt beschränkt. Vielerorts sollte der Viehkauf auf die städtischen Märkte beschränkt bleiben. Vgl. Adler a. a. O., 80. Die Regensburger Juden 47

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