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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 1 · p. Seite 46

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 1
Article
Der Landshuter Judeneid aus dem 14. Jahrhundert
Date
1935-01-01
Page
Seite 46 (sequence 5)
Language
German
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Raphael Straus. Ein Landshuter Judeneid aus dem 14. Jahrhundert armen thuen alz dem reichen nach meiner gewissen, und chainen für den andern nicht fördern on gever. auch red ich bey meinen treun, das ich chainen vortail von niemandt nicht sol einmemen von des fleisch wegen, auch sol ich chaim swein in der gassen ziehen noch in der panck ze essen geben, noch sy darin behalden on gever. auch ob mich der Juden ainer oder mer gein den drein Juden, di dann in demselben moneit vorgeer sind, verdagten, das ich den brief nicht hiet gehalden, so süUent mich dieselben drey Juden besenden, wann si wellent. mag ich mich dann gein in nicht redlich verantwurten, daran sy ein begnügen habent, so mügent sy mich dann gein den Judenrichtern verclagen und darumb fürpringen, und als oft si mich also verclagen, ye als oft sol ich den Judenrichtern dnen halben reinischen guldeim zu pen geben on widerred, und darumb sol ich der Juden chainen hassen . . .“ Siegler: der Judenrichter Schultheiss Peter Maller. — O. Pgt., Siegel fehlt. Aus diesem Vertrag ergibt sich folgendes: 1. Er ist nur auf die Dauer eines Jahres geschlossen, sieht also keine dauernde Geschäftsverbindung und kein beamtenähnliches Verhältnis vor. Als Regensburger Judenfldschhacker wird von 1420—21 „Claws der Fleyschhacker“, 1432 „Friedrich Chrösler, Judenfleischhacker zu R.“, 1424 „Hanns von Eger, Judenfleischmann zu R.“ genannt. (Welche Schlüsse aus diesem Wechsel der Personen gezogen werden müssen, darüber weiter unten). 2. Für gutes Fleisch wird der Preis festgesetzt. Weniger gutes soll durch eine gemeinsam bestellte Kommission (ein Jude und ein Christ) geschätzt werden. Schaffleisch ist in der Zeit von Pfingsten bis Ostern, d. h. nach der Frühjahrs- und Sommerlammung zur Zeit wachsenden Angebots, von jeder Preisbindung frei. 3.1m Herbst decken sich die Juden mit Fleisch im großen ein. 4. Mittwoch Nacht soll der jüdische Schächter („Schneider“ genannt) in einer Stube Schächten („trucken“. Vgl. Grimm, Wb.) dürfen. 5. Fleisch, das der christliche Judenfleischhacker selber kauft, soll er lebendig mit den Juden teilen, d. h. zweifellos Teilung in Vorder- und Hinterteil, da letzteres den Juden nur nach besonderer, recht schwieriger Behandlung rituell erlaubt war5). Die Juden sollen aber ihr Fleisch auch bei jüdischen Fleischimporteuren kaufen und auch selbst „schneiden“ dürfen, sowohl in R. als auch in Stadtamhof, ohne am den christlichen Judenfleischhacker gebunden zu sein. 6. Aus einer Rinderseite (= ein Vorderteil) werden vier Haufen gemacht und diese den jüdischen Kaufinteressenten nach dem Los überlassen. Der Fleischhacker soll den reichen Interessenten nicht vor dem armen bevorzugen und keine Bestechung annehmen. 7. Der Fleischhacker soll kein Schwein in der Judengasse züchten und an der Bank füttern. 8. Er erkennt bei Vertragsverletzung die jüdischen „Vorgeher“ des Monats als klagsberechtigt und die Judenrichter als spruchberechtigt an. Der Unterschied zwischen dem Landshuter Ratsdekret und dem Regensburger Privatvertrag in Hinsicht auf unsere Erkenntnis kann dahin charakterisiert werden, daß das erstere gewissermaßen als das Gesetz, der letztere als dessen Auswirkung zu betrachten ist. Buchstäblich ist das nicht zu nehmen, da ja weder Ort noch Zeit die gleichen sind, noch ein innerer Zusammenhang besteht. Im großen und ganzen wird man die Charakteristik im Hinblick auf die 6) Für die Juden in Brünn verordnet Markgraf Karl am 18. Januar 1343, daß ihre vier Fleischhacker die Vorderteile der Tiere nur an ihre Mitjuden (conjudaeii), die Hinterteile aber nicht in ganzen Vierteln, sondern nur geteilt an christliche Metzger abgeben. Auch hier war also eine Kautele, wenn auch eine mildere, geschaffen, daß die Juden die Fleischpreise verdürben. 46

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