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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 1 · p. Seite 37

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 1
Article
Die deutsche Judenfrage vor 100 Jahren
Date
1935-01-01
Page
Seite 37 (sequence 4)
Language
German
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Ismar Freund. Die deutsche Judenfrage vor 100 Jahren gehens in Untersuchung gewesen und nur von der Instanz freigesprochen, er schon nicht mehr für unbescholten bei dieser Gelegenheit zu nennen ist. fc) .Ein angemessener Lebensberuf, als: Betrieb einer Wissenschaft, Kunst, des Großhandels, Fabrikation, Handwerks, Ackerbau, Gärtnerei und Viehzucht, c) Der fortwährende Gebrauch der Landessprache in allen Geschäften des Inlandes, in Posen der deutschen und polnischen Sprache, d) Vermeidung aller dieser Nation eigentümlichen Abzeichen im Aeußeren1). e) Ein fester Familienname und ein alttestamentarischer Vorname, f) Das Anhalten der Kinder zu den öffentlichen christlichen Schulen; von dieser letzteren Bedingung sind die Juden der Orte zu entbinden, wo jüdische Lehranstalten unter der besonderen Autorisation der Staatsbehörden bestehen. Der Betrieb des Kleinhandels, des Handels mit Vieh, Pferden, gebrauchten Effekten2), des Pfandleih- und Mäklergewerbes, des kleinen Geldwechsels, der Gast- und Schenkwirtschaft, endlich jedes im Umherziehen zu betreibende Geschäft, ist es auch nur Nebengeschäft, nicht minder jedes Privatdienstverhältnis3) schließt die Juden vom Staatsbürgerrechte aus.. “ Auch die Staatsbürger sollen nicht vollberechtigt, vielmehr folgenden Beschränkungen unterworfen sein: „Zu Staatsdiensten mit Ausnahme des Militärdienstes bis zum Feldwebel, zu Kommunalämtern, zur ständischen und Kommunalrepräsentation sind sie nicht fähig. Wenn sie Rittergüter erwerben, ruhen die damit verbundenen politischen und Ehrenrechte; von den diesfalsigen Verpflichtungen jedoch werden sie nicht entbunden. Auf Subhastationen und Sequestrationen eines Grundstückes wegen darauf haftender Forderungen sollen sie, ihre Erben und Cessionarien nur dann antragen dürfen, wenn ihre Forderungen innerhalb der ersten Hälfte des Tax- oder Kaufwertes hypothekarisch eingetragen und keine ihnen sonst zustehenden, später eingetragenen oder persönlichen Forderungen vorhanden sind. Ein von Juden erworbenes Grundstück darf erst 10 Jahre nach der Erwerbung mit hypothekarischen Schulden belastet werden, rückständige Kaufgelder ausgenommen. Auch dürfen sie solche nicht früher Wiederverkäufen noch parzellieren 4). Besonderem Königlichen Gnadenakte soll es Vorbehalten sein, jüdische Staatsbürger, die sich durch Verdienstlichkeit und Gemeinsinn auszeichnen, von diesen Beschränkungen, soweit es zulässig ist, zu befreien. Das jüdische Staatsbürgerrecht ist rein persönlich und geht auf Erben nicht über. Jeder jüdische Untertan muß zuvor den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprochen haben und danach erhält er den Staatsbürgerbrief oder den Schutzbrief. Auch soll das Staatsbürgerrecht nur solange fortdauem, als der Besitzer den aufgestellten Bedingungen genügt.“ „Schutzjuden sind alle diejenigen inländischen jüdischen Untertanen, welche das Staatsbürgerrecht nicht besitzen, und ihnen ist ein Schutzbrief zuzustellen. Schutzjuden sind mit Ausschluß des Militärdienstes bis zum Feldwebel, zu allen öffentlichen staatlichen und Kommunaldiensten, zur ständischen und Kommunalrepräsentation, zur Gewinnung des Bürger- und Gemeinderechts und zur Erwerbung von Grundeigentum unfähig. Haben sie nach den bisherigen Gesetzen Grundeigentum bereits erworben, so bleiben sie und ihre nächsten Leibeserben in dessen Besitz. Fällt es aber an Seitenverwandte, die auch Schutzjuden sind, so muß es in Jahresfrist an einen Christen oder jüdischen Staatsbürger verkauft werden. Auf gerichtlichen Verkauf und dergleichen anzu- Dabei ist offenbar an Kleidung und Barttracht gedacht. 2) d.h. alte Sachen. 3) Gemeint ist jedes Anstellungsverhältnis. 4) Zu dieser letzten Bestimmung bemerkt der Verfasser des Artikels: Es scheint sehr klug berechnet und auf Menschenkenntnis gegründet zu sein, daß allen jüdischen Untertanen, also auch den zur zweiten Klasse gehörigen, freigestellt ist, durch tugendhaftes, der christlich-bürgerlichen Ordnung sich fügendes Leben sich eine Stellung im Staate zu geben, wodurch sie ihren braven, vornehmsten und reichsten Glaubensgenossen gleich werden, deren Kinder ja auch nur als Schutz juden zu betrachten sind, bis sie durch persönliche Verdienstlichkeit sich zu den weit ausgedehnten Rechten eines Staatsbürgers würdig gemacht haben. 37

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