Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Frage der frühen Beerdigung der Juden in Braunschweig
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 206 (sequence 3)
- Language
- German
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Die Angelegenheit ruht nun bis zum Februar des nächsten Jahres. In der Zwischenzeit hat Fredersdorff nochmals persönlich mit Samson verhandelt, doch Samson blieb, wie aus dem „unterthänigsten Bericht des Justizraths Fredersdorffs, der Juden Gewohnheit, ihre Todten geschwind zu begraben, betreffend" an den Herzog vom 20. Februar 1784 hervorgeht, bei seinem Standpunkt. In seinem Bericht nimmt Fredersdorff auch auf einen von Johann David Michaelis in der Orientalischen Bibliothek beschriebenen Fall Beziig, daß in Göttingen tatsächlich ein Jude einmal lebendig begraben worden ist. Fredersdorff beruft sich ferner auf das Mosaische Recht von Michaelis, in dem dieser den Nachweis führt, daß sich „von der bösen Gewohnheit der Juden, ihre Todten geschwindt zu begraben, vor dem Babylonischen Exilio nicht die mindeste Spur fände; daß vielmehr zu Mosis Zeit Joseph U/s Jahrhunderte in einem Sarge unbegraben über der Erde gestanden und noch wenigstens 40 Jahre lang unbegraben geblieben; daß auch Sara und Abraham lange unbegraben gelegen; daß also Moses, um sie von einer für die Gesundheit nachtheiligen Gewohnheit abzubringen und eine frühe Beerdigung zu bewirken, das Gesetz gegeben hätte, daß jeder, der einen Todten berührt habe, nebst allem unbedeckten Geräthe des Hauses sieben Tage unrein seyn sollte. Eben in dieser Rücksicht der entstehenden nachtheiligen Folgen für die Gesundheit und der eingeführten Verunreinigung erwähnt er auch " die von den hiesigen Juden benannten Stellen 5. Buch Mosis, Cap. XXI VV. 22, 23, wegen Beerdigung des Gesteinigten und nachher Gehängten; aber ohne dabey zu bemerken, daß die Juden aus diesem Gesetze ihre Gewohnheit, alle Todten am Sterbe-Tage zu begraben, herleiteten"3). Fredersdorff zitiert ferner Michaelis' Rezension des ersten Teiles der Dohmschen Schrift „Von der bürgerlichen Verbesserung der Juden" (im 19. Teil der orientalischen und exegetischen Bibliothek, p. 36 u. 37), wo Michaelis die Frage aufwirft, ob man nicht aus Güte die Juden abhalten sollte, einander lebendig zu begraben. Das jetzige frühe Begraben sei eine rabbinische Verordnung, die einem von anderen Nationen angenommenen Aberglauben 3) Michaelis, Mosaisches Recht IV, § 215, p. 299 ff. 206 entspringt. So wie die Griechen und Römer geglaubt, daß die Unbegrabenen vom Charon nicht übergesetzt werden, so glaubten die Juden, die Seele könne nicht zu Gott kommen, bis der Leib zur Erde gekommen sei. Michaelis spricht sich jedoch dagegen aus, den Juden zu befehlen, wider ihr Gewissen ihre Toten später zu begraben. Er schlägt vor, „daß, so wie die Wache vor den Königlichen Zimmern zu St. James dem hineintretenden Quäker den Huth abnähme, damit derselbe ihn nicht selbst abzunehmen gezwungen würde, man auch den Juden ihre Leichen abnehmen und bis auf den dritten Tag in einem dazu verordneten Zimmer unter guter Aufsicht aufbewahren sollte". Fredersdorff hält jedoch diesen Vorschlag des Ritters Michaelis für undurchführbar. Fredersdorff bemängelt sodann in seinem Gutachten, daß Moses Mendelssohn weder in seinen Anmerkungen zu Michaelis' Beurteilung der Dohmschen Schrift, noch in seinem „Ritualgesetz der Juden" die Frage der frühen Beerdigung berührt hat. Ein anderer Beurteiler der Dohmschen Schrift, Hartmann*), berühre zwar gleichfalls diesen unmenschlichen Gebrauch der Juden und bestätige gleichfalls, daß man nicht eher Gewißheit des Todes hätte, bis der Geruch Kennzeichen der Verwesung gäbe, allein, er begnüge sich damit, diesen Umstand gegen Dohm zu gebrauchen. Bei diesem Hartmann suche man vergebens Vorschläge zur Abstellung dieses, seinen eigenen Worten nach unmenschlichen Gebrauches. „Es wird also darauf ankommen, ob, ohne durch einen Befehl wegen gehörig später Beerdigung der Todten, den Juden Zwang anzuthun, dieselben nicht überzeugt werden könnten, daß selbst ihre talmudischen Gesetze keine so schleunige Beerdigung befehlen. Diese verlangen zwar, daß der Verstorbene noch am Tage des erfolgten Todes begraben werden soll. Solange aber der Tod noch nicht gewiß ist, tritt diese Verordnung noch nicht ein. Es müßte also den Juden einleuchtend gemacht werden, daß der Mensch todt scheinen könne, ohne es zu seyn, und daß vor drey Tagen alle Zeichen des vorhanden seyn sollenden Todes trüglich sind; mithin ihre Todten selbst nach Vorschrift ihrer Gesetze nicht eher als nach dem dritten Tage der *) VgL Graetz, Geschichte XI, p.77.