Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 4
- Article
- Die Frage der frühen Beerdigung der Juden in Braunschweig
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 205 (sequence 2)
- Language
- German
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des Stadtarchivs zu Braunschweig haben eine interessante Parallele zu den Verordnungen des Herzogs von Mecklenburg aufbewahrt. Der Aktenband J. 1.13 beginnt mit dem folgenden Rescript des Herzogs Carl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig an die Polizeidirektion: „Da eine böse Gewohnheit bey den Juden seyn soll, ihre Todten geschwindt und öfters in 10 Stunden nach dem Sterbefall zu beerdigen, hierdurch aber sonder Zweifei mancher unter ihnen lebendig begraben werden dürfte; mithin diese Gewohnheit durch Gesetze abgeschafft zu werden verdienet, solches auch umso füglicher wird geschehen können, als dieses geschwinde Begräbnis sich weder auf die Thora, noch auf den Talmud, sondern auf eine bloße Gewohnheit und die Bequemlichkeit, nicht lange unrein zu seyn, gründen soll, als habet ihr dieserhalb mit Herz Samson Rücksprache zu nehmen, und nachdem ihr seine Meinung darüber gehöret, wie eine solche schädliche Gewohnheit am besten abzuschaffen seyn möchte, gutachtlich zu berichten. Braunschweig, den 4. September 1783. Ad mandatum Serenissime speciale. A. v. Praun. Münchhausen. C. A. v. Flögen jr." Bei Herz Samson, dem Begründer der Samsonschule zu Wolfenbüttel, der Vorsteher der Braunschweiger jüdischen Gemeinde und zugleich Landrabbiner für den Weserdistrikt und als Hofagent des Herzogs eine einflußreiche Persönlichkeit im damaligen Braunschweig war, erfuhr auf Veranlassung des Justizrats Fredersdorff, des Braunschweigischen Polizeidirektors, der Sekretär der Polizeidirektion, daß die Juden nicht immer 10 Stunden nach erfolgtem Tode bestatten, jüdische Vorschrift verlange es vielmehr, daß die Beerdigung noch am Sterbetage erfolgen müsse; eine Ausnahme finde nur dann statt, wenn der Tod am späten Nachmittag, an einem Sabbat oder Festtag eingetretet. sei oder auch, wenn die Hinterbliebenen nicht imstande seien, sogleich die Beerdigung vorzubereiten. Diese Vorschrift des schnellen Beerdigens gründe sich auch nicht allein auf das Verlangen, nur kurze Zeit unrein zu sein, sondern gehe auf Thora und Talmud zurück und könne daher nicht abgeschafft werden. Das sofortige Beerdigen berge auch gar keine Gefahr in sich, da bei jedem Todesfall ein Arzt zugezogen werde, der den Tod bestätige. Auf Befragen des Sekretärs teilte Herz Samson mit, daß die talmudische Verordnung sich auf das Gebot der Thora stütze, einen Gehängten noch am selben Tage zu beerdigen1). „Hiervon konnte er mir aber weder Uebersetzung noch Auszug geben, weil die dabey nötige Erklärung auf drey bis vier Bogen nicht gefaßt werden könnte, und dies also zu umständlich seyn würde, zumal sich in der Sache selbst doch keine Abänderung machen ließe". Der Polizeisekretär befragte noch einen anderen Braunschweiger Schutzjuden, Michael Levin, und erhielt von diesem die gleiche Auskunft. Die vom Polizeisekretär angelegte Akte berichtet ferner, daß am II. November 1783 der Schutzjude Joel Lazarus auf der Polizei erschien und eine „jüdische Abhandlung des Rabbi Isaac Abarbanel de necessitate sepulturae et statu hominis post mortem"2) brachte, in der Meinung, daß diese die Materie erläutern würde. Es wird aber, so bemerkt der Secretarius Gaertner, nichts daraus zu gebrauchen sein. Am 11. November 1783 erstattet Gaertner über seine Erkundigungen Bericht, daß der Bankier Herz Samson „es weder für thunlich noch für nötig hält, die Todten weniger schleunig zu begraben, als jetzt geschieht, weil die Talmudischen Auslegungen der jüdischen Gelehrten die schleunige Beerdigung verlangen und weil die Körper vor deren Beerdigung erst allemal von einem Arzt untersucht würden". Gaertner bezweifelt allerdings, ob ein Arzt untrüglich den Tod feststellen könne. Die talmudische Deutung dürfte auch kein Hindernis bieten, die schnelle Beerdigung vom Landesherrn verbieten zu lassen, da die Juden sich den Tag des Todes immer so erklären können, wenn der Tod gewiß ist. Die Gewißheit des Todes stehe aber erst nach zwei bis drei Tagen fest. „Können die jüdischen Gelehrten ihre Auslegungen von dem Tode eines Gehangenen auf alle anderen Todesfälle ausdehnen, so müssen sie auch erklären können, daß sie selbst nach dem Talmud ihre Todten drey bis vier Tage können und müssen liegen lassen." 1) 5.B.M.21.22,23; b.Sanh.46b. 2) Gemeint ist: I. G. Lakemacher: Ab arb. diss. de necessitate sepulturae et statu hominis post mortem, ex Comm. in Gn. 23. Helmstedt 1721. Vgl. Fürst: Bibliotheca Judaica I. 12. 205