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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 4 · p. Seite 207

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 4
Article
Die Frage der frühen Beerdigung der Juden in Braunschweig
Date
1932-01-01
Page
Seite 207 (sequence 4)
Language
German
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Miszelkn Zeit des dem Anscheine nach erfolgten Todes begraben werden dürfen. Moses Mendelssohn erkenne selbst in seiner Einleitung zu den ,Ritualgesetzen', pag 16, ,daß bey Anwendung eines jeden Gesetzes aut besondere Fälle, hauptsächlich darauf zu sehen sey, ob die Umstände des vorliegenden Falles mit den Bedingungen des Gesetzes genau übereinkommen. Dieses gehörig zu beurteilen, müsse man den Geist und die Quelle des Gesetzes beständig vor Augen haben, um immer auf dasselbe zurückgehen zu können, wenn uns die Worte des Gesetzes in Zweifel lassen pp*. Und diese Worte eines bey den Juden selbst in so großem Ansehen stehenden Mannes werden auf ihre Beruhigung Einfluß haben müssen und sie einsehen lehren, daß sie bisher zu frühzeitig begraben haben, weil die Umstände bey dem bisherigen schleunigen Beerdigen mit den Bedingungen des Gesetzes nicht übereingekommen sind. Gesetzt aber auch, daß sie sich hiervon nicht überzeugen könnten, so möchte die Sache doch wohl durchzusetzen seyn. Nach Herz Samsons eigener Erklärung können die Juden von der Vorschrift der schleunigen Beerdigung abgehen, wenn der Todes- Fall an einem Sabbath oder an einen anderen Feyertag sich zugetragen oder wenn in dem Sterbe-Hause die Anstalten der Beerdigung nicht sogleich getroffen werden können. Kann sogar dieser letzte Umstand einen Aufschub entschuldigen, um wie viel mehr können sie sich in ihrem Gewissen beruhigen, wenn nicht sie selbst diesen Aufschub beschließen, sondern die voreilige Beerdigung, deren Schädlichkeit sie selbst einsehen, ihnen ohne ihr Zuthun durch eine herrschaftliche Verordnung verboten ist. Moses Mendelssohn sagt in seinen Anmerkungen zu der Michaelis'schen Beurtheilung (Dohms „Verbesserung der Juden", 2. Th., p. 76) bey Gelegenheit des Einwurfs, daß die Juden ihrer Gesetze wegen keine gewöhnlichen Kriegsdienste würden nehmen können, folgendes: ,Mich dünkt ferner die Gesetze sollen überhaupt keine Rücksicht auf besondere Meinungen nehmen. Sie sollten ihren Weg unaufhaltsam fortgehen und das vorschreiben, was dem allgemeinen Besten zuträglich ist, und wer zwischen den Gesetzen und seiner besonderen Meinung eine Collision findet, mag zusehen, wie er diese heben kann. Soll das Vaterland vertheidigt werden, so muß jeder hinzu eilen, dessen Beruf es ist. Die Menschen wissen in solchen Fällen schon ihre Meinung zu modifiziren und so zu wenden, daß sie mit ihrem bürgerlichen Berufe übereinstimmen. Man suche ihnen nur diesen Widerspruch nicht auffallend zu machen. In einigen Jahrhunderten gibt oder vergißt er sich von selbst. Auf diese Weise sind die Christen, die Lehre ihres Meisters ungeachtet, Weltbezwinger, Unterdrücker und Sclavenhändler geworden, und so können auch die Juden zum Dienste tauglich gemacht werden pp.* Sollte nun diese Modification der Meinungen nach der Vorschrift der Gesetze nicht noch weit eher bey der Beerdigung der Todten, als bey der Aufnahme der ihren Grundsätzen ganz entgegenstehenden Kriegsdienste zu hoffen sey? Meines unterthänigen Ermessens würde ihnen also, nachdem ihnen die Gefährlichkeit des schleunigen Begrabens vorgestellt, und der Sinn ihres Gesetzes, nebst der in den ersten Tagen nach scheinbar erfolgtem Tode immer noch vorhandenen Trüglichkeit der Zeichen eines gewissen Todes, welchen doch ihr Gesetz natürlicherweise fordert, verständlich gemacht worden wäre, allerdings wohl das Verbot zu ertheilen seyn, daß sie die dem Anscheine nach gestorbenen, doch vor Abfauf von drey bis vier Tagei nicht beerdigen dürften, es sey denn, daß sich nach dem Zeugnis des Physici, schon früher Zeichen der Verwesung spüren ließen, welches Zeugnis sie aber bey der Policey produciren und um Gestattung der Beerdigung anhalten müßten. — Ew. Herzoglichen Durchlaucht Höchstem Ermessen gebe ich jedoch die Sache in tiefster Submission anheim, womit ich ersterbe, Ew. Herzoglicher Durchlaucht pp." Damit endet die Polizeiakte. Von einer Antwort des Herzogs ist nichts bekannt, auch die Sammlungen der Gesetze und Verordnungen im Landeshauptarchiv zu Wolfenbüttel enthalten nichts über diese Materie. Man darf annehmen, daß der persönliche Einfluß Herz Samsons auf den Herzog Carl Wilhelm Ferdinand es bewirkt hat, daß die ganze Angelegenheit auf sich beruhen blieb und es den Braunschweiger Juden nach wie vor überlassen war, ihre Toten nach eigenem Ermessen zu bestatten. 207

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