Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Kampf um die Fürther Judenapotheke
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 153 (sequence 5)
- Language
- German
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August Jegel. Kampf um die Fürther Judenapotheke heitswesens aufträgt. Wenn auch die Beschlüsse des Collegiums formell einstimmig gefaßt werden, so fällt doch ein Arzt den anderen in den Rücken und gibt seinerseits dem Lob Winke, wie er sich behaupten könne33). Ob jener „Judenfreund" ein Mitglied des Nürnberger Collegiums, ein freier Arzt oder der Neustädter ist, wissen wir nicht. Auf jeden Fall kann Lob nachweisen, daß über 50 Rezepte Nürnberger Aerzte bei ihm ausgeführt worden sind3*). Doch auch der Vorsitzende des Collegiums, der den stolzen Titel Dekan führt, ist nicht müßig, sondern fragt bei dem Augsburger Collegium an, das bei der Errichtung des Nürnberger einst Pate gestanden, indem dessen geistiger Vater, Dr. Joachim Camerarius, sich in der schwäbischen Reichsstadt nach den dortigen Verhältnissen erkundigt hat. Abermals sind die Augsburger treue Helfer und sprechen sich durch Dr. Lukas Schröck ganz ablehnend für die Gegner aus35). Dasselbe tun die gleichfalls um ihr Gutachten ersuchten medizinischen Fakultäten der Hochschulen Leipzig und Jena, deren Ausführungen vielfach wörtlich übereinstimmen36). Vor allem geißeln alle das Tun des Außenseiters als eine Verfehlung gegen Standesehre und Doktoreid; denn der Arzt sei verpflichtet, seine Schutzbefohlenen vor allem Schaden zu bewahren. Da aber ein jüdischer Apotheker nicht einmal auf Handschlag verpflichtet werden könne, sei es möglich, daß er ungeeignete, wenn nicht schlechte oder gar vergiftete Heilmittel verkaufe. Der alte Vorwurf der Brunnenvergiftung von 1348 taucht also verändert in den Gutachten, welche mit den erwähnten Auslassungen von Dr. Hörnigk vielfach wörtlich zusammenklingen, wieder auf, ohne daß ein Wahrheitsbeweis angetreten wird, geschweige gelingt. Uebereinstimmend betonen alle Schriftstücke, daß kein Jude eine Apotheke aufrichten dürfe37). Dieses allgemeine Reichsverbot38) wird in verschiedenen Apothekerordnungen nach dem Zeitbrauch ausdrücklich wiederholt39). Doch die Nürnberger gehen nicht ganz so weit40), denn nicht nur das Collegium holt sich von auswärts Bescheid, sondern auch der Nürnberger Apotheker Canutius Leincker fragt bei dem Wiener Arzt Dr. Ursivus an. Dieser wendet sich seinerseits an den Universitätsrektor Dr. Ganser, welcher daraufhin seine treuen Dienste anbietet. Doch betonen alle diese Herren, „man dürfe nicht viel schreien, sondern müsse in der Stille arbeiten, da der Dompropst in Wien einen schlimmen Agenten, der Gegenminen legen könne, besitze. Auch seien bedeutende Geldmittel nötig, um am kaiserlichen Hof einiges zu erreichen, wie man in Nürnberg aus vielfacher Erfahrung wisse"41). Nachdem das Collegium durch die verschiedenen Auskünfte sich eine starke Plattform geschaffen, geht es einen Schritt weiter. Zunächst schreibt Dr. Johann Georg Volkamer wiederholt42) an den Ansbacher Vizekanzler Friedrich Eyselein, er möge die Eingabe, welche der von den Nürnberger Aerzten unterstützte Tauchwitz am 17. Dezember 1677 nach Ansbach abgeschickt43), befürworten44) und dem Markgrafen vorlegen. Der Hohenzoller hatte nämlich aus Achtung vor den kaiserlichen Freibriefen seiner Zeit dem Vater Dr. Löb die Praxis im Markgrafentum erlaubt, und offenbar war dieses Zugeständnis zunächst stillschweigend von den Söhnen auf sich ausgedehnt worden, da die vormundschaftliche Regierung in Ans- 33) Prot. I, 320 ff. 34) Prot. I, 360 ff. ") Prot. I, 314 ff. u. 318 ff. 36) Prot. I, 320 ff. 37) Prot. I, 320 ff. 38> Reichstagsabschiede 1530, 4S u. 51, Sammlung der Reichsabschiede (Stadtbibl. 2°. Hist. 448) mit Halsgerichtsordnung Karls V. (§ 134) — Ausgabe von Dr. Heinrich Zöpffl, 1883. S9) Prot. I, 330 ff.: Augsburg § 25, 1.; Frankfurt a. M., Kap. 3, § 22; Kap. 11, 3 u. 10; Mainz, Kap. 1, § 5 u. Kap. 3, § 24; Speyer Kap. 7, § 1. 40) Nürnb., Stadtarch., Apothekerordg., § 8. «) Prot. I, 335 ff. 42) Prot. I, 326 ff. 43) Acta II, 415 ff. u. Prot. I, 330 ff. 44) Prot. I, 326 ff. 153