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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 148

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 2-3
Article
Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
Date
1932-01-01
Page
Seite 148 (sequence 20)
Language
German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) vor allzu großer Wurzerei (auch er mußte „Vorteil" bieten). Die Zahl der zu ladenden Gäste, die Qualität und Gattung der zu bietenden Speisen, die Geschenke und Douceurs seitens der Nächstbeteiligten sowie wiederum die Aufmerksamkeiten der Gemeindemitglieder gegen diese u. a. m. sind der Gegenstand vieler Verordnungen. Größtenteils werden ökonomische Gründe, die mit dem Zeitpunkte der Promulgierung in Zusammenhang stehen, angegeben. Ein Beweis, daß die alten Verordnungen übertreten und vergessen wurden, und daß jedesmal irgendeine Misere zur Erneuerung Anlaß gab. Oft wird aber, wie in unserem Statut, der ökonomische Grund aus der Sache selbst geholt. Die Versammlung Forli, 1418 (Finkelstein, S. 286) begründet ihre Verordnungen folgendermaßen: „Da wir gesehen haben, daß die, welche Hochzeits- und sonstige Feierlichkeiten veranstalten, groß auftun, weit mehr als ihr Vermögen reicht und auch mehr als es bei den Reichen unter den Nichtjuden, in deren Mitte wir leben, der Fall ist, wodurch ein Geldverlust entsteht, so verordnen wir ..." Es war auch sonst nicht günstig für die Juden, sich öffentlich als reich zu zeigen. Während aber in unserem Statut wie in den bekannten italienischen Ordnungen die Beschränkungen auf alle Mitglieder der Gemeinde ausgedehnt werden, sind die Verordnungen auf deutschem und polnischem Boden, im Sinne der damals herrschenden Gesellschaftsordnung, nach Klassen abgestuft. Ganz im Gegensatze zu den talmudischen Takkanoth (JAoed Katan 27 b), die alles Gepränge bei Leichenfeierlichkeiten „wegen der Ehre der Armen" abschafften. Die Reglements bestimmen aufs genaueste die Zahl der Personen und die Qualität der Speisen für die verschiedenen Steuerträger. Sogar die Liste der zu ladenden Gäste mußte vorerst vom Vorstand vidiert werden. Man überließ es nicht dem Minderbemittelten, aus eigenem Ermessen seinen mageren Beutel zu schonen. Immerhin begreift man, daß bei komplizierteren gesellschaftlichen Verhältnissen eine allgemeine Einschränkung nicht am Platze gewesen wäre, zumal an der „reichen Hochzeit" gar zu viele interessiert waren. Und so tritt der Unterschied der Klassen lange Zeit stark hervor. War doch noch in der Umwelt dem Bürger und Bauer bei Leichenbegängnissen die Zahl von Kerzen am Sarge vorgeschrieben [„Aus den Matrikeln der Stadt Poysdorf" (in Niederösterreich) in »Unsere Heimat', 1929, S. 208]. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit dieses Materials in folkloristischer Hinsicht seien hier in Auswahl einige Hinweise gegeben: Forli (bereits erwähnt); Mantua IL; „Pragmatica da osservasi dagl. Ebrei del Ghetto d'Ancona", d. d. 16. März 1739. 22 Punkte. Mitgeteilt von A. Milano in REJ, 78, S. 51—63. — Krakau, S. 93—94, 110—111; Litauen, 1627—1761, § 327, 408, 603—604, 669—674, 697, 722, 724, 884, 973—976; Dubno, S. 43, 60, 109; Zolkiew, S. 96 § 10, S. 110, § 38—40, S. 115 § 113. — Amsterdam poln.-jüd. Gemeinde, §77ff. — Hessen, S. 83; Frankfurt 1715; Fürth I. 1728; Fürth II. 1786; Hamburg, § 24, 189ff., 221—223; Hamburg port. Gem. Jahrb. d. jüd.-lit. Ges. VIII, S. 228, 283—284 X. S. 244, XL S. 30. — Mähren, § 295, 306 und S. 138 § 6. — Metz 1690, S. 108—109. — Carpentras, 1712 (JQR 1928 S. 337—383). — Fez 17. Jahrh. Kerem Chemer, II. Nr. 45, 94 (interessant für Kenntnis der Gebräuche). Es sei zum Schluß noch auf REJ 41, S. 109—112 hingewiesen, wo ein „Revolutionär" in Saloniki die Beschränkungen wie folgt verspottet: *nr irran «"an jrrn trraKi jrun tsnn as jnnn n-npos ibair xbv ... .♦.sMpbvnsbnannaotro a^r^mnufcnom srn?üp;.jymnaprn w aipaso waon und auf die Takkanoth des Karäers Abraham Firkowicz (19. Jahrh.) (Jellinek, Abraham Firkowicz, [Takkanoth usw.] Wien 1895) § 24, der aus der Bibel nachzuweisen sucht, daß Festlichkeiten nicht üblich waren, da bei allen biblischen Berichten über derartige Ereignisse nicht vermerkt wird, daß ein Mahl gegeben wurde. Zu 30: Wie es scheint, ist diese Bestimmung nicht verwirklicht worden; denn das alte Verhältnis 1 :1 wird auch in den späteren Strafandrohungen beibehalten. Wie die Herrschaft auf die Einbringung der Strafgelder ein waches Auge hatte, ist aus C. F. Weiss, Gesch. und rechtliche Stellung der Juden im Fürstbistume Straßburg, S. 47—50, zu ersehen. Näheres aus urkundlichem Material s. Hessen, S. 77 hebr. und 72 deutsch; L. Horwitz in MGWJ 1910, S. 521, Punkt 4 (Wortlaut im Eid des Landrabbiners). Offenbach, 148

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