Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 147 (sequence 19)
- Language
- German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) des Verstorbenen der Gemeinde bekannt sein mußten, und diese doch gegen ihn zu lebzeiten nicht eingeschritten war, ein stillschweigender Verzicht ihrerseits vorliege. Zu 26: Siehe oben zu § 13. Zu 28 und 37: Schon der Talmud (Sank. 24 b und Parallelstellen) brandmarkt den Würfelspieler und spricht ihm gleich dem Wucherer die Zeugnisfähigkeit ab. Die Einnahmen des Berufsspielers werden als Raub angesehen, da der Verlustträger mit dem Verluste nicht bestimmt gerechnet und deshalb auf den ihm abgenommenen Betrag nie Verzicht geleistet hat. Wenn auch manche der Meinung sind, daß das Gesetz nur auf den anzuwenden sei, der keine andere Beschäftigung hat, so sind sie doch alle in der Verurteilung derjenigen einig, „die sich nicht mit dem Aufbau der Welt befassen". Während aber hier der Kampf gegen das Spiel aus rein ethischen und ökonomischen Gesichtspunkten erfolgt, hat es das düstere Leben der Juden in der Diaspora mit sich gebracht, daß auch das unschuldige Spiel verdammt wird. Das Bedürfnis nach Unterhaltung und Ablenkung läßt sich aber schwer ganz unterdrücken. Und so ist es interessant zu sehen, wie die Bestimmungen gegen das Spiel nach Zeit und Raum wechseln. Wenn unser Statut (§ 28) das Mittel, sich den Hunger durch Spiel zu vertreiben mit der Weihe des Tages, der ein Tag des Gedenkens sein soll, unvereinbar finden, so nehmen die italienischen Takkanoth (m der Versammlung Forli, 1416, Finkelstein, S. 284) die Fasttage ausdrücklich aus. Daß auch die späteren italienischen Verordnungen (so Mantua II), wo das Leben sich temperamentvoller gestaltet noch nachgiebiger sind, erscheint als selbstverständlich. Daß gerade in Italien mit Bannflüchen gegen das Spiel gekämpft wurde, stimmt zur Natur des Landes. Wissen, wir doch aus den Bekenntnissen Leon de Modenas, welche Gewalt das Spiel auf ihn hatte. Es mag aber besonders vermerkt werden, daß die rheinisch-mittelalterlichen Takkanoth (Finkelstein, S. 228) nur das Spiel um Geld, also ganz im alten talmudischen Sinn, verbieten. Ebenso unterscheiden die italienischen Statuten zwischen dem Berufsspiel und dem Unterhaltungsspiel. In manchen Gemeinden wurde besonders darauf gesehen, daß die gottesdienstlichen Funktionäre sich des Spieles enthielten (s. RGA. Elia Misrachi, Nr. 13). Auch in bezug auf die Gattung der Spiele wurden Unterschiede gemacht. Weitgehender als in romanischen Ländern sind die Verbote in den deutschen und insbesondere in den polnischen Territorien. Bei manchen Verboten ist der Gesichtspunkt maßgebend, eine Annäherung der Geschlechter zu verhüten (Hamburg, S. 50, f 167; Eisenstadt, S. 149; Aschaffenburg, S. 94, § 16). Immerhin wurde mit einigen Ausnahmen (so Mähren, § 280) das Verbot jeglichen Spieles auf die Tage, wo aus der Tora vorgelesen wird, beschränkt. Zur Literatur vgl. Wachstein, Die Grabsdiriften des alten Judenfriedhofes in Eisenstadt, S. 69, n. 1. Es seien hier noch einige Hinweise vermerkt: Berliner, Aus dem Leben der deutschen Juden im Mittelalter, Berlin 1900, S. 18—22; Low, Die Lebensalter, S. 329 — 330 et passim; Salomo b. Adereth, RGA. II. Nr. 35 (ob bei Auflösung einer Partie wegen Spieles das vereinbarte Pönale zu leisten ist. Andere Responsen Adereths in Sachen von Kartenspiel sind öfters zitiert). Rivkind im ha-Doar (hebr.) Bd. X, S. 208—209 und S. 222—224 (Das Verbot des Kartenspieles in Testamenten). Eisen Stadt, Nr. 259 (Der Fall einer Bestrafung). Litauen, S. 10, § 51;. Smyrna in Chajjim w'Chessed, Smyrna 1737, gegen Ende (Abschaffung des Spieles in den Halbfeiertagen); Kuttenplan, S. 41, § 202; Livorno in RGA. Bne Abraham, Nr. 1—2; Preßburgin Weisz, Abhne Beth ha-Jozer, 40 b—4 ja. Zu 29 und 36: Reglements seitens der Obrigkeiten zur Einschränkung des Luxus kennt das ganze Mittelalter bis in die neuere Zeit hinein. Eine Verordnung aus dem Jahre 1616 verbietet in unserem Territorium, bei einer Strafe von 1 Thaler für jede überzählige Person, mehr als 30 Paare zu einer Hochzeit zu laden. Bei einer Kindstaufe dürfen nur drei Gevatter und 12 Personen anwesend sein (Gross, S. 95—97). Auch eine große Anzahl jüdischer Luxusverbote ist erhalten geblieben. Unser Statut (§ 29) will aus ökonomischen; Gründen die Gäste bei Hochzeiten und sonstigen Feierlichkeiten auf die engere Verwandtschaft beschränkt wissen. § 36 schützt den Sandek (Gevatter) e. 147