Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 149 (sequence 21)
- Language
- German
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August Jegel. Kampf um die Fürther Judenapotheke S. 56, Punkt 12 („. . . bis auf zwei RThlr. . . soll die Hetffte Uns und die andere Helffte aber ins Juden Hospital, wenn aber die Straf die Summe von 2 Reichsthalern übersteigt, so kommen Zwey Theil Uns und ein Theil gedachten Juden Hospital zu . . . des Endes allemal ein von Rabbiner und Baumeistern unterschriebenes Attestat ob und was von Strafen das Jahr über aufgesetzt worden . . ."). Diese Teilnahme des Staates an den Strafgeldern finden wir auch in städtischen Verwaltungen, so in Wiener-Neustadt im 15. Jahrh. Es pflegte auch vorzukommen, daß der Kaiser diese Einnahmen in Pacht gab (Blätter für niederöst. Landeskunde, XIX, S. 234). Während wir in den polnischen Takkanoth von einer Beteiligung des Staates an den Strafgeldern nichts hören, treffen wir den „Knas l'ha-Melech" (Strafgeld für den König) in den älteren RGA., so bei Adereth an. Die Verordnungen von Ferrara, 1575, (Finkelstein, S. 307) widmen die eine Hälfte a la Misericordia und die andere Hälfte den jüdischen Armen, die von Corfu {ibidem, S. 317), illustrissimo regmento und der Synagoge. Aus dem Umstand, daß die jüdischen Institute an zweiter Stelle rangieren, ist zu ersehen, daß auch hier die Aufteilung keine freiwillige war. Zu 32: S. o. zu 18 ff. Zu 33: Schon vor älterer Zeit üblich, s. Gudemann, Quellenschriften; MGWJ 1897 S. 518; Aschaffenburg, S. 89, §2; Bamberg, §1. Zu 35: Zu diesem Verbote siehe die Literatur Eisenstadt, S. 147, n. 5. Nicht nur die jüdische Welt (s. das., S. 145 n. 1) sah die Ursachen der bösen Zeiten im leichten Leben. So erläßt z. B. Graf Octavio Fugger 1592 in Hinsicht auf die gefährlichen schweren Zeitläufe, das Sterben, die Kriege etc. ein Tanzverbot in seinen Gütern. (Fugger-Zeitung, ed. Klar will, S. 169. Nr. 144). Zu der Eisenstadt 1. c. zitierten Literatur sei noch hingewiesen auf Fürth I. S. 158, § 26 (Verbot des Tanzenlernens. In Italien hingegen unterrichteten in dieser Kunst Gelehrte von Rang); Josef Steinhardt RGA., Sichron Jossef, Nr. 17; Fürth II. S. 127, § 466; Jahrb. der jäd.-lit. Ges., VIII. S. 236; Hamburg, S. 11, §35; Elsaß (nur gegen Unverheiratete mit Verheirateten) S. 28, § 28. Zu 36: S. zu 29. Zu 37: S. zu 28. Zu 38: S. zu 5. Zu 39: S. zu 23. Kampf um die Fürther Judenapotheke Von August Jegel Als im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges die hergebrachte Ordnung allmählich sich immer mehr lockert, verlieren naturgemäß auch die Gesetze, welche die Juden einengen, viel von ihrer Gültigkeit. Infolgedessen kann sich um 1640 in der Hofmark Fürth ein jüdischer Arzt Jehuda Lob ben Benjamin, der allmählich auch eine Apotheke errichtet, um so eher niederlassen und im Hospital gegenüber der Synagoge wohnen, als die dortigen Hoheitsrechte ziemlich verwickelt sind1); drei Gewalten besitzen nämlich in Fürth Rechte und Untertanen und beanspruchen deshalb landes- und grundherrliche Befugnisse: der Markgraf von Ansbach, der Dompropst von Bamberg und die Reichsstadt Nürnberg. Daher nennt der Bamberger Jurist Dr. Mertladen 1676 Fürth einen locus irregularis2). *) Erhard Andreas Saueracker, Versuch einer Geschichte der Hof mark Fürth. Nürnberg und Leipzig 1786. 2) Nürnberg, Germ. Mus. Arch., Apothekerprotokollbuch I, 360. s) Nürnberg, Staatsarchiv, Nürnberger Mandate K, Nr. 75 a u. b; Ratsbuch 7, 47 u. 76. — Andreas Würfel, Nachrichten von der Judengemeinde Nürnberg 1755 (SS. 7 ff. u. 101 ff.). 149