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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 146

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 2-3
Article
Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
Date
1932-01-01
Page
Seite 146 (sequence 18)
Language
German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas'Runkel) das erste 1/3 im Sinne von § 4 aufgeteilt wird, ist aus der Fassung dieses Punktes nicht zu entnehmen. VgL hierzu S u g e n h e i m, S. 64, § 20, wo 1/3 auf die Lernenden, 1/3 auf das Vermögen und das Letzte 1/3 auf die Familienhäupter aufgeteilt wird. Zu 17: Aus der Einteilung ist zu ersehen, daß bei einer Arbeitsleistung von 8 Stunden täglich (der Lehrer mußte ja etwa 2 Stunden für den Vorbeterdienst frei haben) der Elementarlehrer 16, der Bibel- bzw. Talmudlehrer 8 Kinder zu unterrichten hatte. Zu diesem Gegenstande vgl. besonders die diesbezüglichen Ordnungen Nikolsburg, v. Jahre 1676 bei Güdemann, Quellenschriften, S. 256, §2. Siehe auch Worms, S. 81, §5; Sugenheim, I.e. Zu 18, 20 und 32: Auch die direkt nicht Interessierten haben 14 Stunde, d. i. die Hälfte beizutragen. Hingegen steht es jedem frei, für sein eigenes Haus einen Lehrer anzustellen. § 32 beschränkt die Verpflichtung auf die Leistung von Geld und Nahrung. Siehe zu diesen Punkten Mähren, § 12; Hessen, S..81; Rothenberg, S. 71, § 27; Sugenheim, S. 65, §21. Zu 19: Eintrittsgeld (Hakdama, Maoth Hakdama) kennen auch die anderen Ordnungen von Verbänden und Gemeinden. Der herrschende Gedanke ist der, daß der neue Bürger eine Organisation und Institutionen antrifft, zu deren Entstehen die Alteingesessenen beigetragen haben. Demgemäß wird in den meisten Takkanoth das Eintrittsgeld nach der Provenienz abgestuft. Manche Ordnungen verpflichten den Ankömmling auch zur Teilnahme an der Abzahlung früherer Schuldenlasten. In der Regel aber begnügte man sich mit dem Eintrittsgeld, so daß der neue Erwerber des Gemeinderechtes nur a dato an den Lasten teilzunehmen hatte. Das gräflich Isenburg-Birsteinsche Privileg für die gesamte Judenschaft in Offenbach (S. 59, Punkt 3) erlaubt der Judenschaft „von einem neo-reeepto eben so viel als Wir an Einzug-Geld zu erheben". Zu 20: S. zu 18. Zu 21: Zu diesem Punkte siehe die Quellen Eisenstadt, S. 183, n. 1, sowie die diversen Armenordnungen Abt. II. das. Anweisungen auf Verpflegung kennt schon die frühere Zeit, s. J. Minz RGA Nr. 7 (AI D'bhar Hachnassath Or'chim al pi P i t h k i n etc.). Zu 22: Vgl. hiezu Schulchan Arudi, Orach Chajjim 53, 19, wonach eine einzige Stimme durch ihr Veto die Aufnahme verhindern kann und „Magen Abraham" zur Stelle, mit Hinweis auf Mordechai Jaffe, wo dem Brauch, die Aufnahme von der Majorität entscheiden zu lassen, Geltung beigelegt wird. Daß auch in näherer Verwandtschaft Stehende ihre Stimmen abgeben, ist rechtlich einwandfrei, da sie ja selbst beteiligt sind und demzufolge über ihre eigenen Angelegenheiten entscheiden. Interessant ist das Gutachten Mendel Krochmals, RGA. Zemadi Zedek Nr. 1, über einen in Kremsier sich zugetragenen Fall, wo die Entscheidung von einigen wenigen mit der Begründung in Anspruch genommen wurde, daß sie die Majorität hinsichtlich der Steuerleistung vorstellen. Die dortige Takkana besagt nämlich, daß die Anstellung der Gemeindefunktionäre auf Grund der Majorität der Stimmen (Minjan) und der Steuerleistung (Binjan) zu erfolgen hat. Da also ihre Steuerleistimg mehr als die Hälfte aller Beitragenden vorstellt, so sahen sie hierin die erforderliche Majorität. Der Rabbiner, der wegen Aufhebung dieser gegen das biblische Gesetz {Ex. 23, 2) verstoßenden Takkana angerufen wird, will sich jedoch den älteren Auslegern anschließen, die unter „Mehrheit" sowohl Personen als Leistung verstehen. Es gehe aber nicht an, eine Mehrheit auf Grund der Leistung zu errechnen, da zu einem giltigen Beschlüsse beide Mehrheiten notwendig sind. Eine Majorisierung ist deshalb unmöglich und die Klassen sind auf gegenseitige Verständigung angewiesen. Im gegebenen Falle ist in der Mehrheit der Stimmen auch die Mehrheit der Leistung enthalten, da (s. oben zu § 4) das Gehalt des Vorbeters zu gleichen Teilen von den Familienhäuptern (die ja auch zum großen Teile Steuerträger sind) und der Vermögenssteuer bestritten wird. Zu 23 und 39: Während § 23 das nicht einbekannte Vermögen ganz einzieht, verfährt die später gefaßte Takkana milder mit dem Nachlaß. Siehe dazu Elsaß, S. 20, §§ 6—8. REJ, Bd. 19, S. 170 behandelt das Erbe eines Almosenempfängers. Interessant ist das Gutachten Mendel Krochmals, Zemadi Zedek, Nr. 24, in einer Nachlaßangelegenheit. Es handelt sich dort um den Nachlaß einer prominenten Persönlichkeit (s. Wachstein, Insdiriften Wien, I S. 509). Der Begutachter ist der Meinung, daß, da die Vermögens Verhältnisse 146

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