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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 145

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 2-3
Article
Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
Date
1932-01-01
Page
Seite 145 (sequence 17)
Language
German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) Zu 13—14 und 26: Ueber das biblische Verbot des Eindringens in das Gebiet eines andern {Deuteron. 19, 14; 27, 7) und dessen Ausdeutung im talmudischen Schrifttum vgl. Näheres Eisenstadt, S. 392—393, n. 2. In den Takkanoth des Mittelalters und der darauf folgenden Zeit werden auf Grund des Verbotes der „Grenzverrückung" auch Miet- und Pachtobjekte — Chasaka — in weitgehendstem Sinne geschützt. Es ist interessant zu sehen, daß die Takkana aus dem 10. oder 11. Jahrh., welche das Mietobjekt schützt (Finkelstein', S. 209, 265) fast wörtlich in die späteren Verordnungen überging, s. das. S. 302, 310—311; die Verordnung Anco na aus d. Jahre 1228 in Festschrift Hoffmann ed. Rosenberg, S. 270—271; Amsterdam (poln.-jücL Gemeinde), ed. Markon in Ziunim, S. 179, §93; Hamburg, S. 56, § 205. Für den Schutz der Geschäftslokalitäten s. besonders Saloniki in REJ, Bd. 41, S. 257—264; Konstantinopel, in Abraham ha-Levis RGA Ginath Wradim II. Choschen Mischpat, Abschn. 6 (eine in 30 Punkten diesen Gegenstand regelnde Verordnung). In Polen, wo das Schankgewerbe ein wichtiger Nahrungszweig war, dessen Recht in der Hand des Adels lag, wird die „Uranda" in den Takkanoth geschützt, so Litauen, S. 14, § 73 ff., u. a. O. In den meisten der Verordnungen wird die Ausmietung von Objekten im eigentümlichen Besitze von Nichtjuden verboten; denn das Gesetz geht von realen Tatsachen aus. Das Verbot bezieht sich aber selbstredend im Sinne des biblischen Gesetzes auch auf jüdischen Besitz, wie es auch ausdrücklich in manchen Takkanoth hervorgehoben wird. Die Takkanoth kennen aber auch, genau wie die Zünfte der Zeit, einen Schutz der gewerblichen Arbeit gegen Unterbietung, s. die diesbezüglichen Verordnungen der jüdischen Schneidergilde in PrzemysT (18. Jahrh.) bei Schorr, Zydzi w Przemyslu, S. 268 et passim. Unser Statut verbietet, §§ 13—14, den unlauteren Wettbewerb im Handel. Es sei vermerkt, daß eine Landesordnung dieses Hoheitsgebietes ebenfalls das Einmischen seitens Dritter in ein Handelsgeschäft verbietet. (Gross, Chronik von Dierdorf, S. 29). § 26 unseres Statutes schützt den Einheimischen gegen einen Einbruch von außen. Bei der primitiven Wirtschaft und den herrschenden Anschauungen der Zeit wurde jeder kleine Ort als ein selbständiges Wirtschaftsgebiet angesehen, dessen Gleichgewicht durch jedweden Eingriff von außen erschüttert werden könnte. Allerdings ist auch der hier geschützte Verkaufsartikel empfindlicher Natur. Eine gewisse Marktfreiheit gewährt auch die damalige Ordnung, zumal für Bewohner desselben Hoheitsgebiets. Zu diesen Punkten siehe Litauen, S. 4, §§ 3—8, S. 70, § 334; Dubno, S. 45; Mähren, § 250 ff. Interessant ist, daß unser Statut wohl im Sinne des alten Rechtes „nicht straft vor der Warnung", hingegen in bezug auf die Erweiterung des Tati bestandes darüber weit hinausgeht, indem es die Aussage von Minderjährigen als vollgültigen Beweis ansieht. Vernünftiger erscheint die Bestimmung Hessen, S. 80, wo bei einem begründeten Verdacht dem Angeschuldigten ein Reinigungseid aufgetragen werden kann. Zu diesen, das Gesetz überschreitenden Machtbefugnissen der Gemeinde, vgl. die Stellen aus RGA. Salomo Adreth bei Assaf, ha-Onsdiin etc., Nr. 56 und insbesondere 57; siehe auch Isserlein, RGA. Terumath ha-Desdien, Nr. 342 Anfang. Zu 15: Das alte kastilianische Statut verpflichtet für jeden Tag zum Besuch des Bethauses, mit Hinweis darauf, daß Rabban Gamaliel zur Ermöglichung der Abhaltung eines öffentlichen Gottesdienstes sogar seinen Knecht in den Stand der Freien versetzte. Bamberg, §2, verlangt, wie unser Statut, ebenfalls vom Hausherrn, zwecks Zustandekommens des Gottesdienstes seine Dienerschaft mitzubringen. (Aehnliche Bestimmungen kennt die Kirchenordnung unseres Territoriums.) S. auch Mähren, § 17, Elsaß, S. 20, § 13 und besonders Schuldian Arudi, Orach Chajjim § 55, 21—22 und die Hinweise auf die älteren Quellen. Zu 16: Wie wir oben § 4 gesehen haben, wird das Gehalt des Vorbeters von den Familieninhabern und vom Vermögen zu gleichen Teilen bestritten. § 16 behandelt den Fall, wo der Vorbeter gleichzeitig den Unterricht der Jugend versorgt, wie es in kleinen Gemeinden oft der Fall war. Da an dem Unterricht zunächst diejenigen interessiert sind, die Kinder haben, so wird das ganze Gehalt in drei Teile geteilt, deren zwei auf den Unterricht entfallen. Ob 145

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