Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 144 (sequence 16)
- Language
- German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) frei, besteuert jedoch, wenn auch nur zur Hälfte, den Besitz von „heiligen Geräten", Toraornat u. ähnL Liberaler und mehr der älteren Auffassungangepaßt ist Dubno, wo Gold und Silber bis zu lOo/o des Gesamtvermögens frei sind, ja noch mehr, wenn jemand kein Gold und Silber besitzt, werden) ihm lOo/o abgezogen. Das Gesetz geht eben vom Gedanken aus, daß ein Zehntel des Vermögens für solche Gegenstände verwendet wird, bzw. verwendet werden könne. Noch weitgehender ist M a n t u a, wo die Steuerfreiheit noch einen höheren Satz aufweist. In beiden letzten Statuten werdem Paramente, Gebetbücher in Silber u. dgl. ausdrücklich ausgenommen. Eine sehr lichtvolle Auseinandersetzung erfährt der Gegenstand durch Israel Isserlein RGA. Tertimath ha-Desdien Nr. 342 (14.—15. Jahrh.). Hier ist ganz klar zu sehen, daß die Besteuerung von Gold und Silber nicht den Besitz als solchen treffen will. Bezüglich der Freigebung des vom Eigentümer bewohnten Hauses sei Dubno I.e. erwähnt, wo dem Nichtbesitzer eines Wohnhauses 10o/0 von der Einschätzungssumme abgezogen werden. Mehr an unsere gegenwärtigen Verhältnisse erinnert Mantua, wo der Besitzer den gemeinen Mietwert zu bekennen hat, der aber einem bevorzugten Satze unterliegt. Forderungen gehören naturgemäß zum Vermögen. Die für verloren Geltenden werden schon in der .alten Literatur behandelt. Unser Statut gibt dem Gläubiger die Freiheit, sie aus dem Vermögen auszuscheiden, verlangt jedoch die Uebergabe eines Verzeichnisses und behält sich ein Drittel der evtl. einzubringenden Beträge vor. Dies entspricht dem älteren in Deutschland üblichen Usus, s. RGA. Weil Nr. 87, wo sogar auch von der Einhebung der Hälfte in manchen Orten die Rede ist. Sachlicher ist Mantua, wo die Abschreibung in voller Höhe gewährt wird. Bei sich ereignender Einbringung hat der Zensit lediglich den entsprechenden Steuerbetrag nachzutragen. Im Falle der Verheiratung eines Kindes innerhalb der Schätzungsperiode gewährt unser Statut nicht nur den Abzug der Mitgift, sondern auch der Nebenausgaben im Gesamtbetrage des sechsten Teiles der Mitgift. Andere Ordnungen beschränken die Steuerfreiheit nur auf die Ausheiratung einer Tochter, wiederum andere auf einen Teil des Betrages, wobei auch Kombinationen Platz greifen. Im großen und ganzen waren diese Begünstigungen nicht zum Schaden der Gemeindekasse, da meist schon die Mitgift selbst Steuerobjekt war. Zu 10: Bei den Frühheiraten der Zeit konnte ein eigenes Kapital erst bei den Verheirateten vorausgesetzt werden. Die Mitgift war denn auch in der Regel das Steuerobjekt. Indes kennen viele Verordnungen auch den ledigen Selbsterwerber, der demgemäß zur Steuerleistung herangezogen wird, wie denn auch unser Statut den Fall eines in die Ehe mitgebrachten Besitzes^ behandelt. Den letzten Satz in dieser Takkana verstehe ich so, daß die Einschätzung für drei Jahre seit dem Zeitpunkt der Verehelichung gilt. Er könnte aber auch so verstanden werden, daß die Steuerpflicht erst drei Jahre später beginnt, wie ja auch in anderen Verordnungen dem jungen Ehemanne eine Befreiung von gewissen Lasten, allerdings für einen kürzeren Zeitraum, zugebilligt wird. Mit der Steuerfreiheit war jedoch in vielen Gemeinden auch die Unfähigkeit, in öffentlichen Dingen mitzureden, verbunden; vgl. z. B. Eisenstadt, Nr. 117. Zu 11—12: Der Brauch, daß der Bräutigam „am Tage seiner Herzensfreude" sowie auch innerhalb der Hochzeitswoche für die Belustigung seiner noch ehelosen jugendlichen Kameraden sorgen mußte, ist uralt, s. z. B. die 1220 redigierte Takkana bei Fink el st ein. S. 227, woraus auch zu ersehen ist, daß die Ausgelassenheit der jungen Leute oft die Grenze des Erlaubten zu überschreiten pflegte. Auch unser Statut sucht den vom Bräutigam zu leistenden „Vorteil*' zu regeln. In manchen Orten ist dieser Brauch untersagt worden. Siehe die verschiedenen Ordnungen (wo auch der Brauch wegen „Gelila". In unserem Statute am Sabbath nach der Verlobung. Der Bräutigam gibt also zweimal an die Jugend „Vorteil"): Mähren, § 155; Hessen, S. S2; Offenbach, S. 43, § 17; Kuttenplan, S. 26, § 101; Hamburg, S. 54, § 193; Düsseldorf, S. 9, §6; Aschaffenburg, S. 90, §§ 5—9; Elsaß, S. 28, §27; Worms, S. 35 u. 66 etc. Gegen den Unfug bei Hochzeitsfeierlichkeiten wenden sich auch die Ordnungen der städtischen Verwaltungen. Für unser Territorium s. die Kirchenordnungen bei Gross, Aus alter Zeit. Chronik von Dierdorf, Neuwied 1900. 144