Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 143 (sequence 15)
- Language
- German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel> mit begründet, daß der Besitz in größerem Maße des Schutzes bedürftig ist. In der späteren Literatur wird auch die Frage ventiliert, für welchen Bevölkerungsteil die Institutionen einen besonderen Wert haben. In dieser Hinsicht ist die Antwort Salomo Adreths (RGA. V. Nr. 15) auf die Frage, ob das Gehalt des Vorbeters auf die Personen oder auf den Besitz zu schlagen sei, interessant. Adreth bejaht als selbstverständlich, daß der Vorbeter als der Vertreter aller anzusehen sei, daß jedoch auch das Kapital noch besonders heranzuziehen ist, weil die Armen sich auch mit einem Vorbeter begnügen würden, der nichtr über besondere Stimmittel verfügte. Auch beim Ethrog wurde in Ausdeutung des Wortes „Hadar" darauf gesehen, daß eine besonders schöne Fruchterworben werde. Für ästhetische Bedürfnisse jedoch ist der Besitz noch besonders heranzuziehen. Es bildete sich wohl in unserem Territorium wie anderswo aus der Notwendigkeit die Satzung heraus, daß das Budget zu 2/3 nach Proportion aus dem Vermögen zu bestreiten ist, aber die Elemente des alten Rechtes sind noch deutlich sichtbar. Insbesondere hellt der alte Gesichtspunkt bei dem zweiten Teil unseres Paragraphen auf. Unregelmäßige Ausgaben, wobei natürlich an Drangsalierungen seitens der Obrigkeit zu denken ist, treffen jedermann, so daß hier das Kapital nur die Hälfte zu leisten hat. Zu Vorbeter und Ethrog siehe noch Schuldian Arudi, Oradi Chajjim 53, 23, 658, 9. Zu 5: Die Verordnung hält sich in dem Punkte der Enthebung der Waisenkinder von der Verpflegung der Armen an das talmudisch-rabbinische Gesetz Jore Dea. 248, 3 mit Bezug auf B. Bathra 8*. Bei der Bemessung des Vermögens wird ihnen besondere Nachsicht zugesichert. Indes konnten diese Begünstigungen nicht immer aufrecht erhalten bleiben, so z. B. wenn der Elternlose einen einträglichen Erwerb betrieb oder zu Zeiten der Not, wo jedes Vermögen herangezogen werden mußte. In allen diesen Fällen erhält das Gesetz eine sinngemäße Deutung, wie aus der RGA.-Literatur ersehen werden kann. Auch in unserem Statute (s. § 38) erfährt dieser Punkt eine Abänderung. Gewisse Rechte sind den Verwaisten in allen bekannt gewordenen Satzungen eingeräumt. So gewährt das kastilianische Statut v. Jahre 1452 bis zu einer gewissen Summe Steuerfreiheit (Castilien, S. 326). Ganz besonders human ist Rothenberg (s. 72, §29), wo die Steuerfreiheit bis zum 20. Jahre reicht. In anderen Ordnungen ist die Grenze das Alters niedriger und die Begünstigung äußert sich in dem niedrigeren Steuersatz, vgl. z. B. Krakau, S. 352, § 70, Ende des 16. Jahrh.; Litauen, § 166—167, v. Jahre 1628, §491 von 1652: Mähren, § 192; Kuttenplan, § 198 von 1720 (etwas härter), Hamburg, § 128, S. 44; Worms, § 19, S. 21. Zu 6—9: Schon die älteren Kommentatoren des Talmuds verstehen unter dem zu versteuernden Besitz das bewegliche Vermögen („Mamon hamitaltel". Ascheri zu Baba Bathra 7&). Aus demselben Grunde, der das Vermögen zu einer größeren Leistung verpflichtet, weil nämlich dieses des Schutzes bedarf, aus eben diesem Grunde kann nur das bewegliche Vermögen herangezogen werden, weil nur dieses den Gefahren ausgesetzt ist. Diese Deutung kann jedoch mehr als ein Versuch angesehen werden, bestehende Verhältnisse aus dem talmudischen Satze heraus zu deuten. In der Wirklichkeit haben wir in der Vermögenssteuer nicht lediglich eine Besteuerung des Besitzes, als vielmehr eine Erwerbs- und Einkommenssteuer zu sehen. Nur das bare Geld warf einen ansehnlichen Nutzen ab, weniger unbewegliches Vermögen, das ja ohnehin in irgendeiner Form zinste. Aus diesem Grunde erfreuen sich nicht nur vermietete Wohnhäuser, sondern auch Weinberge und sonstiger erwerbender Boden einer Begünstigung (s. z. B. RGA. Jakob Weil Nr. 84). Silber, Gold, Schmuckgegenstände unterliegen der Besteuerung; denn, abgesehen von ihrem Charakter als Handelsartikel, dienten sie auch als eine Art Vermögensanlage, aus der im günstigen Zeitpunkte Stücke der Realisierung zugeführt wurden. Eine Vermögenssteuer kann aber in ihrem Wesen verkannt und als reine Besitz- und Luxussteuer angesehen werden. Und so besteuert unser Statut, das hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens im Sinne des erörterten Grundsatzes handelt, mit einigen Ausnahmen jeden Besitz an Gold und Silber. Worms (S. 163, § 56—57) besteuert bei einem bestimmten Werte sogar Hausgeräte in Kupfer und Messing, Silber auch dann, „wenn es an Kleidern haftet", also Borten und ähnl. Hamburg gibt wohl einige Hausgeräte 143