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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 142

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 2-3
Article
Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
Date
1932-01-01
Page
Seite 142 (sequence 14)
Language
German
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Bernhard Wachstem. Das Statut der jüdischer* Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) Erläuterungen: Zu 1: Ueber die jüdischen Landtage in deutschen Territorien um diese Zeit, die, wie es in unserer Quelle ausdrücklich heißt;,, zunächst fiskalischen Zwecken dienten, vgl. Münk, Die Judenlandtage in Hessen-Cassel (MGWJ 1897, S. 505—522). M. macht mit Recht einen Unterschied zwischen diesen Tagungen, die von den Obrigkeiten veranlaßt wurden und teilweise auch unter ihrer Aufsicht standen, und den in früherer Zeit aus dem Willen der Judenheit hervorgegangenen Versammlungen. Den Vorsitz führte im benachbarten Territorium Hessen ein landesherrlicher Kommissar (Hessen, S. 70), wofür ihm eine Gebühr von 50 fl. überwiesen wurde. — (Lebermann, Jahrb. d. jüdAit. Ges. VI. S. 116). In unserem Dokumente ist nur einmal, im Protokoll vom 1. Febr. 1779, die Anwesenheit der „gnädigsten Commission, nämlich Herrn Archivar Strelin und Herrn Forstrath Kipl" erwähnt. Da es sich bei diesen Tagungen zunächst um die Erhebung der einzelnen Vermögen handelte, ist es begreiflich, daß die Anwesenheit aller Steuersubjekte erforderlich war. Diese Tagungen gaben aber auch Anlaß, innere Angelegenheiten, von denen manche ebenfalls an den Beutel gingen, zu behandeln, wo nach rabbinischem Rechte die Willensäußerung aller Interessenten bzw. ihrer Mandatare erforderlich ist. Aus diesem Grunde wird denn auch das eine oder das andere Mal die Anwesenheit aller, „so daß auch nicht einer gefehlt hätte", unterstrichen. Zu 2: Das Beispiel wird offenbar so zu verstehen sein, daß die Differenz zwischen den Beträgen der ersten zwei Stimmen und der fünften Stimme, die in unserem Falle 200 bzw. 300 fl. ausmacht, geteilt, und daß dieser Betrag zu den 1000 fl. hinzugeschlagen wird, so daß die zu besteuernde Summe jetzt 1100 bzw. 1150 fl. beträgt. Da kommt aber der Zensit gut davon, da für 1200 bzw. 1300 fl. eine Majorität besteht. Die Institution einer aus Vertretern der verschiedenen Vermögensschichten zusammengesetzten Kommission ist auch anderswo nachzuweisen, so Krakau, S. 349, § 70 v. Jahre 1595; Glogau, S. LXXXV, Abschnitt V, § 1 v. Jahre 1648; Kutten plan, S. 35, § 170 v. Jahre 1720; Berlin, Abschnitt X v. Jahre 1792. Zu 3: Die geringe Anzahl der Bevölkerung unseres Territoriums ermöglichte es der Kommission, sich selbst über das Vermögen der Zensiten ein Urteil zu bilden. Es kam deshalb nur dann der Eid in Betracht, wenn das Steuersubjekt sich gegen die auferlegte Steuer wehrte. Wo aber das eigene Bekenntnis die Grundlage der Einschätzung bildete, mußte dieses durch einen Eid bekräftigt werden. Dies läßt sich bis ins frühe Mittelalter nachweisen. Sehr instruktiv für die Kenntnis der Zeiten sind die erhalten gebliebenen Schwurformeln: Der für die Gemeinde Venedig (14. Jahrh.) von Jakob Maistre festgesetzte in Leket Josdier^ ed. J. Freimann II, S. 36 (s. auch Isserlein, Peßakim Nr. 36); Zolkiew (nach Muster Lemberg) S. 101 (17. Jahrh.); Dubno, S. 88—89; Ermreuth s. Bamberg, S. 307—308, s. noch n. 3 auf S. 308 das. Von einer besonderen Schwere ist auch der Bardon-Eid in Prag, s. tiist. Sdtriften (d. jidd.-wiss. Instituts) I, S. 705. In Mantua I. (beigegeben den Drucken von 1723 ab) begnügte man sich mit der Verkündigung einer allgemeinen Bannformel in den Synagogen vor Ueberreichung der Bekenntnisse. Hamburg, § 96, S. 36 wird wohl jedes Verdächtige namhaft gemacht, es fehlen jedoch die Fluchformeln für den Fall unwahrer Angaben. Fürth, Rothenberg (S. 142), Bamberg, (S. 84) beginnt die Schwurformel in umgekehrter Ordnung mit dem Segen voran im Falle der Richtigkeit der Angaben: „Jehi Razon etc". Rothenberg und Bamberg und vielleicht andere Territorien hatten noch die Erleichterung, daß der Eid nur den traf, der ausgelost wurde. Die Anderen bekräftigten diesen ihrerseits durch „Amen". Zu 4: Beide Steuergattungen haben in den staatlichen Steuern ihr Muster, in der Schutzsteuer, die jeder selbständige Erwerber entrichten mußte, und in der Besitzsteuer, die auch eine Art Einkommensteuer vorstellt. Das regelmäßige Budget wird zu je 1/3 aus der ersten Quelle, zu 2/3 aus der zweiten gespeist, Schon das talmudische Recht (Baba Bathra 7bff. u. a.a.O.) beschäftigt sich mit der Frage, ob die notwendigen Ausgaben der Gemeinschaft auf die Personen oder auf das Vermögen umzulegen sind. Die stärkere Heranziehung des Kapitals für manche Institutionen, namentlich für solche, die dem Schutz dienen, wird zunächst nicht aus sozialpolitischen Gesichtspunkten, sondern da- 142

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