Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 139 (sequence 11)
- Language
- German
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Bernhard Wachstem. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) Der geringe Israel Lipschitz, Rabbiner in Diez und Umkreis, sowie im Lande Runkel und Hadamar (es möge unsere Stadt aufgerichtet werden, Amen). Der geringe Meir b. Moses Mordechai s. A. aus Runkel. Verordnungen vom 16. Tebeth 514, 10. Januar 1754. 34. ) Am heutigen Tage im Beisein aller Bewohner des Landes, ohne daß nur ein einziger gefehlt hätte, haben wir den Mut gefaßt, für die Söhne unseres Volkes in die Bresche zu treten und das Brüchige zu bessern. Wir haben einstimmig für jetzt und für die Zukunft bindend beschlossen, daß im Falle der Notwendigkeit einer Auflage von außerordentlichen Abgaben und dgl., die Landvorsteher vor den Steuerträgern von einem Vermögen von 500 Fl aufwärts ihre Vorschläge abzustatten haben. Was nun die Landvorsteher und Landkassierer in Gemeinschaft mit 5 solchen Steuerträgern beschließen, hat unwiderrufliche Gültigkeit. Keinem ist es gestattet, dagegen zuwider zu handeln. Der Auflehner ist im Nachteil, ihm haben die Gerichte kein Gehör zu schenken. Es steht den Vorstehern das Recht zu, den Aufwiegler zu verfolgen und ihren Beschlüssen volle Rechtskraft zu verleihen. Geschehen heute am 5. Tage (der Woche) 16. Tebeth 514 n,d.kl.Z. (10. Januar 1754) hier in Runkel. 35. ) Auch haben wir übel vermerkt, daß bei Hochzeitsfeierlichkeiten ältere und jüngere Männer mit fremden Frauen tanzen, auch daß Jünglinge und Mädchen in einem Zimmer übernachten. Wir haben daher beschlossen, daß von jetzt an bis in die Ewigkeit so was in Israel nicht geschehen darf. Wenn sich aber jemand findet, der zuwiderhandelt, sei es Mann oder Frau, Jüngling oder Mädchen, wird eine Strafe erleiden, wie sie der Landrabbiner jedesmal festsetzen wird. Selbst die Zeugenschaft eines Kindes von sechs bis sieben Jahren hat dieselbe Gültigkeit wie die zweier einwandfreier Zeugen. 36. ) Noch ein Drittes haben wir einverständlich beschlossen: Kein Gevatter in unserem Lande darf von jetzt an den üblichen Vorteil an Branntwein, Lekidien^8) und Zucker mehr als folgendes geben: Ein Maß Branntwein, ein Pfund Lekichen und 1/2 Pfund Zucker. Sollte einer trotz des Vorhaltens dieses Beschlusses dawiderhandeln, so soll er mit einer Strafe von 1 fl O/2 für die Herrschaft, 1/2 für Hekdesch) belegt werden. Geschehen und einstimmig beschlossen im Namen Gottes, um allen Bewohnern unseres Landes Unannehmlichkeiten zu ersparen. Wir haben es beschlossen am 5. Tage (der Woche), 16. Tebeth 514 (10. Januar 1754) n.d.kLZ. Der geringe Israel b. mhrr Elieser Lipschitz, Rabbiner in Diez und Umkreis sowie im Lande Runkel Moses b. Abraham Isak s. A. Meir b. Moses Mordchai Runkel. Naftali b. Rafael s. A. aus Weier. Verordnung vom 19. Tebeth 517, 11. Januar 1757. 37.) Da wir bei unserem Volke Böses bemerkten, daß sich nämlich ältere und jüngere Männer finden, die Karten spielen, woraus viel Uebel erwächst, haben wir den Beschluß gefaßt, daß von jetzt an dies in unserem Lande nicht geschehen dürfe. Zuwiderhandelnde werden mit je einem Rth. für die Herrschaft und für Hekdesch bestraft. Einmal in der Woche, an welchem Tage auch immer, ist jedoch das Spielen erlaubt bis sechs Stunden am Tage oder am Abend, mehr aber nicht, außerdem an solchen Tagen, an denen man keine Techinna29) betet. Es ist bei erwähnter Strafe und noch anderen von Fall zu Fall festzusetzenden Strafen verboten, Aenderungen vorzunehmen. Heute am 3. Tage (der Woche), 19. Tebeth 517 (11. Januar 1757) n.d.kl.Z., hier Runkel in der Versammlung der Bewohner des Landes. 28) Lebkuchen. 29) Tachanun, d.h. Bußgebete. An Tagen mit festlichem Charakter fallen diese aus. Vgl. Elbogen, Der jüdische Gottesdienst, S. 78 u. Anm. 139