Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 140 (sequence 12)
- Language
- German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) Der geringe Israel Lipschitz, Rabbiner in Diez und Umkreis sowie im Lande Runkel und Hadamar. Verordnungen vom 13. Cheschwan 521, 23. Oktober 1760. 38. ) Heute in der Landversammlung zu Runkel in Gegenwart der großen Leuchte, des Oberrabbiriers unseres Landes (Gott schütze und erhalte ihn), haben wir einstimmig im Namen Gottes beschlossen, daß die männlichen Waisen unseres Landes, die einen selbständigen Handel treiben, an allen Landsteuern nach ihrem Vermögen teilzunehmen haben, ebenso auch an Pletten. Pletten zahlen sie in baar, für je eine Wochentagsplette fünf Kreuzer. Von jedem Hundert haben sie zwei Pletten zu entrichten. 39. ) Weiters haben wir beschlossen, daß im Falle einer unseres Landes, G. b., innerhalb der Einschätzungsdauer sterben und sein Nachlaß einen größern Betrag aufweisensollte als sein einbekanntes Vermögen, ohne daß die Erben erweisen können, daß er [indes] den von der im Gemeindebuche verzeichneten EinSchätzungssumme differierenden Betrag erworben habe, so haben der Landrabbiner sowie die Landvorsteher und Kassierer den Fall nach ihrem Dafürhalten zu klären. Wenn sie zu der Ansicht gelangen, daß der Verstorbene innerhalb der Einschätzungsperiode soviel nicht verdienen konnte, somit die gebührende Vermögenssteuer unterschlagen hat, so sind die Erben gehalten, der Landgemeinschaft 10 Gulden von je 100 zu überantworten, wovon 1/2 der Herrschaft und 1/2 dem Hekdesch zufällt. Ferner haben wir beschlossen, daß wenn ein Insasse dieses Landes eine Schuldverschreibung eines andern Insassen verkaufen sollte, dieser Mann in eine Strafe von 4 Rth., wovon 1/2 an die Herrschaft und 1/2 dem Hekdesch gehört, zu verfallen hat. Wir haben weiters beschlossen: wenn jemand in unser Land kommt, und durch die Gnade der Herrschaft Wohnrecht erlangt, so muß er den auf Grund der Vermögenseinschätzung entfallenden Betrag erlegen, ebenso alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Ausgaben der Vorsteher und Kassierer. Der Zuwiderhandelnde verfällt in eine Strafe von 4 Rht., von der 1/2 an die Herrschaft, 1/2 an das Hekdesch zu entrichten ist. Geschehen heute, am 5. Tage (der Woche), 13. Cheschwan 521 (23. Oktober 1760) hier, Runkel in der Landversammlung. Der geringe Israel Lipschitz, Rabbiner in Diez und Umkreis sowie im Lande Runkel und Hadamar. 40. ) In der erwähnten Sitzung haben wir auch beschlossen, daß die Rechenschaftslegung der Vorsteher und Kassierer unseres Landes, über die von jetzt bis zur nächsten Versammlung verauszugebenden und einzunehmenden Gelder, in Gegenwart der in der ersten Versammlung ordnungsgemäß vom Oberrabbiner, den Landvorstehern und Kassierern gewählten Deputierten zu erfolgen hat. Diese sind: Hr Gumperich Weier, Hr Salman b. S., H* Salman b. L. aus Eschbach, Hr Izik CaZ aus Schupbach und Hr Löb b. H. aus Runkel. Sollte einer von ihnen, G. b., mit Tod abgehen, so steht es den Landvorstehern und Landkassierern zu, einen anderen zu dieser Sitzung zuzuziehen. Geschehen heute, am erwähnten Tage im Namen Gottes, hier in der erwähnten Stadt. Der geringe Israel Lipschitz, Der geringe Naftali b. Rafael s. A. aus Weier, Der geringe Meir b. Moses Mordechai Runkel. Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen. Abkürzungen für häufig angeführte Werke: Aschaffenburg: Hist. Berichte über d. Jud. d. Stadt und des ehemal. Fürstentums Aschaffenburg. Hgg. von Salomon Bamberger, Straßburg 1900, S. 88—109. — Bamberg: roaa p'p cp32 ed. D. Kaufmann in Kobez al Jad, Mekize Nirdamim VII. Deutsche Uebersetzung mit Ergänzungen in Eckstein, Gesch. d. Juden im ehemal. Fürstbistum Bamberg. — Berlin: Norm für die sämtlichen Mitglieder des Administrations-Corps d. jüd. Gemeinde in Berlin (in hebr. Type) 1792. — 140