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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 138

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 2-3
Article
Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
Date
1932-01-01
Page
Seite 138 (sequence 10)
Language
German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) sich üble Gesellschaften zusammen rottiert, im Gegensatz zum Ernst des Tages mit Karten zu spielen. Fast könnte man diesem Gerüchte nicht Glauben schenken. Ist so was gehört oder gesehen worden? Es sollen nun die Führer des Landes in allen Bethäusern ausrufen losen, daß so was in Israel nicht geschehen dürfe. Wer dagegen zuwider handelt, wird mit 2 fl. Strafe belegt, benebst eine Strafe, daß er im Laufe eines ganzen Jahres nicht zur Tora gerufen werde. Wer es unterläßt, und befolgt, der möge Annehmlichkeiten und Segen erfahren. Verordnung vom Dienstag, 13. Kislew 506, 7. Dezember 1745. 29.) Die Tora schont das Vermögen Israels, und auch unsere Weisen s. A. haben in dieser Hinsicht vielfach Bestimmungen getroffen. Und so ist es auch an uns, in ihre Fußtapfen zu treten. Nun wollen wir eine wahrhaft nützliche und annehmbare Verordnung schaffen, die an die Prosbol-Takkana Hillels erinnert, da sie in gleicherweise Reich und Arm angeht. Es ist dies1 folgendes: Wenn Gott, g. s.N., jemandem das Glück zuteil werden läßt, einen Sohn oder eine Tochter auszuheiraten, so darf dieser Mann außer beiderseitigen Verwandten vom zweiten zum dritten Verwandtschaftsgrad keinen, auch nicht die Besucher desselben Bethauses laden. Wem Gott geholfen hat, ein Beschneidungs-, Pidjon-, Bar Mizwa-Mahl zu veranstalten, darf nur Verwandte im zweiten zum zweiten Grad, solche, die zur Aussage einer Zeugenschaft in einer ihn betreffenden Angelegenheit ungeeignt sind, laden, nicht aber um einen Grad entferntere Verwandte. Diese Beschränkung gilt nur betreffs der Einladung von Bewohnern dieses Landes, um große Ausgaben zu vermeiden, die man sonst, um der Eifersucht zu entgehen, machen müßte. Freunde aus der Ferne zu laden ist hingegen nicht verboten. Verordnung vom Mittwoch, 20. Kislew 509, 11. Dezember 1748. 30.) Um in dieser im Namen Gottes tagenden und bestandhabenden Versammlung etwas zu schaffen, haben wir beschlossen, daß von den durch die Landvorsteher verordneten Strafgeldern 2/3 unserem gebietenden Herrn (Gott erhöhe seine Herrlichkeit) gehören, das restierende 1/3 unter die 4 Bethäuser des Landes in gleichen Teilen aufzuteilen und den Vorstehern der Bethäuser gegen Quittung auszufolgen ist. Verordnungen vom 13. Schebat 511, 8. Februar 1751. 31. ) Am heutigen Tage wurde von allen Bewohnern des Landes in Gegenwart der Vorsteher und der Kassierer sowie in der der Unterzeichneten beschlossen, daß in denjenigen Orten unseres Landes Runkel, wo sich ein Bethaus befindet, der Baal-Segan nach Verlauf seines Monates die Hekdesch-Gelder einzukassieren hat, wobei der Vorsteher oder Kassierer dieses Ortes ihm zur Einbringung, nötigenfalls durch Verfolgung all derer, die Hekdeschgelder zu leisten haben, die weitgehendste Unterstützung gewähren muß. Der Baal- Segan hat dann ohne Säumnis das einkassierte Geld dem Hekdesch-Gabbai zu übermitteln. 32. ) Diejenigen Hausvorstände, die keine schulpflichtigen Kinder haben, aber .gleichwohl nach der alten Verordnung an der Verpflegung des Lehrers teilnehmen müssen, haben keineswegs auch die Verpflichtung in ihrer Wohnung den Unterricht erteilen zu lassen. Dies obliegt lediglich denjenigen, die Kinder haben, und das nach dem Verhältnis zur Kinderzahl. 33. ) Wer zur Tora gerufen wird, ob Einheimischer oder Gast, hat die Verpflichtung einiges für die Talmud-Tora zu spenden. Die Spenden werden dem Hekdesch-Gabbai überantwortet. Jedes halbe Jahr hat dieser die Talmud- Toragelder an den Landvorsteher abzuliefern. Die Gelder werden auf die Orte nach der Zahl der armen Kinder zur Ermöglichung ihres Unterrichtes aufgeteilt. All dieses wurde beschlossen heute am 3. Tage (der Woche), 13. Schebat 511 (8. Februar 1751). 138

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