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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 137

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 2-3
Article
Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
Date
1932-01-01
Page
Seite 137 (sequence 9)
Language
German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) sollte, und sein Nachlaß ein größeren als den einbekannten Betrag ausweisen sollte und sollt nit öffentlich bekannt sein, wie er diesen Differenzbetrag erwoiben habe, so ist der Mehrbetrag zur Hälfte an die Herrschaft, zur Hälfte an die Gemeindekasse gefallen. 24.) Wir sehen augenscheinlich, daß das Land nicht von Mauern und Höfen umgeben ist, so daß es in allen Dörfern unerlaubt ist, Gegenstände am Sabbath mit sich zu tragen, und geschehen großen uud viel Uebertretungen. Um nun diesen Bruch zu zäunen und zu befolgen den Ausspruch: .Wer den Sabbath hütet, dem wird Versöhnung gewährt", beschlossen einstimmig die Einwohner des Landes, sich bei unserem Herrn und Herrscher (G. erh. seine Herrlichkeit) einzusetzen, daß in allen Dörfern Schlagbemen'M) gemacht wirten. Die hiezu notwendigen Ausgaben sind von allen Bewohnern des Landes zu tragen. Das Verdienst um die Oeffentlichkeit wird ihnen zur Erlangung alles Guten beistehen. Zu bestätigen und befestigen zeichne ich am 5. Tage [der Woche], den 18. Kislew 497 (22. November 1736) n. d. kl. Z. Der geringe Michl, Rabbiner in der heiligen Gemeinde Friedberg und Umkreis. Moses b. Abraham Isak s. A. aus Schupbach. Verordnungen von Dienstag, 19. Tebeth 500, 19. Januar 1740. 25. ) Im heißen Bestreben, den Bau zu befestigen und jede Ritze zu verstopfen, ergibt sich die Notwendigkeit, alle oben formulierten 24 Punkte nicht nur nicht zu mindern, sondern noch zu mehren, dies in Sachen, wo die Menschen gegen einander loszugehen pflegen: Wenn einer gegen den andern eine Forderung hat und diese bei der ersten Versammlung nicht geltend macht, so ist die Stimme dieses Klägers nicht weiter zu hören, denn „eingeschlafenes Recht ist verwirktes Recht". Die Schädigung hat der Kläger sich selbst zugefügt. 26. ) Wir Epigonen erleben keine Wunder mehr. Wir haben kein heiliges Fleisch, das nicht der Verwesung ausgesetzt wäre. In Wirklichkeit gehört dies zu seiner Beschaffenheit. Nun kamen neulich Fälle vor, wo die Bewohner des einen Dorfes in ein anderes Dorf kamen und durch Ausbietung von Fleisch dem Einheimischen derart Schaden zufügten, daß er sich genötigt sah, seinen Fleischvorrat vor die Hunde zu werfen oder zumindest den Preis ungewöhnlich herunterzusetzen. Diese Handlung bedeutet eine Grenzverrückung und eine Schaden Verursachung. Wir erklären deshalb, daß eine derartige Verwirrung der Rechtsbegriffe in unserem Lande nicht platzgreifen darf. In der Folge steht niemandem das Recht zu, in den Ort eines anderen zu gehen und dort Fleisch auszubieten, außer einmal in 30 Tagen. Wenn aber der Ortsbewohner in einer Woche die Schlachtung unterlassen will, so ist es im Interesse der Konsumenten dem Auswärtigen in dieser Woche erlaubt, Fleisch einzuführen. Der geringe Michl, Rabbiner in der heiligen Gemeinde Friedberg und Umkreis. Der geringe Meir b. Moses Mordechai s. A. Moses b. Abraham Isak s. A, aus Schupbach. Verordnungen vom 20. Tebeth 503, 16. Januar 1743. 27. ) Um jedem Streit vorzubeugen, verordnen wir, daß wenn ein ehrbarer Mann an dem Tage, wo die Thora verlesen wird, in irgend ein Bethaus kommt, mag der Landvorsteher dem Baal-Segan27) befehlen, daß er diesen Gast ehrenhalber aufrufen soll. Er darf dem Befehl des Landvorstehers gegen Strafe von 1 Fl. nicht Widerstand leisten. 28. ) Es ist gemeiniglich das Gerücht verbreitet, daß sich einigemale zugetragen, als an Fasttagen, ja sogar an den vier besonders ernsten Fasttagen, 2«) Schlagbäume. 27) Der Würdenträger, der an den Vorleser die Anweisungen betr. die zur Thora Aufzurufenden erteilt. Zur Würde s. Eisenstadt, S. 176, n. 5. 137

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