Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 136 (sequence 8)
- Language
- German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) 16. ) So in einer Stadt ein Vorbeter und Kinderlehrer in Stück gedungen werd22,; soll Va am? das Vorbeteramt ausgeschlagen werden und 2/3 auf das Lehramt, sowohl hinsichtlich der Barzahlung als auch hinsichtlich der Verpflegung. Es wäre denn, daß diese Stadt hot von früher her ein andern Vertrag unter sich. 17. ) Die Bezahlung für Kinder, die die Schule besuchen, werd gerechnet auf ein Alef Beth-Kind, sowohl Knabe als auch Mädchen, % Stunde. Ein Knabe aber, der Chumesch lernt — nicht zu reden — Mischnajoth oder Gemara, eine volle Stunde. Diese Bestimmung gilt auch für die Ortschaften, wo von früher her ein anderer Modus der Einteilung in Uebung ist. 18. ) Um den Unterricht der Kinder, die zum Dienste unseres Schöpfers erzogen werden sollen, zu ermöglichen, sollen sogar diejenige, welche kein Kinder zu lernen haben, doch V4 Stunde zu Steuer kommen in der Bezahlung und Verpflegung des Lehrers. Dies Alles im Verhältnis zur Zahl der Kinder. Diese 18 Artikel wurden am Tage festgesetzt, wo die Herrschaft erneuert, auf daß sie Dauer und Festigkeit haben, gegen 12h des 12.Kislew 594 n. d. kl. Z (19. November 1733 ). Dies die Worte des geringen Michl, Rabbiner in Friedburg und Umkreis. Verordnungen von Donnerstag, 18. Kislew 497, 22. November 1736. 19. ) Da es sich zu getragen, daß die Gnade unseres Herrschers (Gott erhöhe seine Herrlichkeit) dahin gangen, sogar fremde baar Volk23) aus anderen Ländern dessen allerhöchsten gnädigsten Schutz in seinem Lande sollen genießen können, umsomehr, da einer von ihnen ein Gebürtiger des Landes wär, da sein die Eingeborenen des Landes (Gott schütze sie) dahin bedacht (maßen sie bis dato alle ohne ihrem Last und Bürden tragen) auch unterschiedlich allerhand Anschaffungen und notwendige Dinge beispielsweise Bethaus und Friedhof in Stand gebracht in der Erwägung daß es, rechtens sei, daß, wenn ein neuer Hausvorstand sich in einem ihrer Wohnsitze niedersetzt, zu einer Aufnahmegebühr angehalten werden sollt, so ist Beschluß punkto dessen geblieben: daß wenn es sich ereignet, daß sich ein baar ganz Fremde in diesem Lande niederlass'n, so haben sie eine Aufnahmsgebühr von jedem zu versteuernden Hundert einen Reichsthaler zu geben. Wenn aber der Mann oder die Frau ein Landeskind ist, dessen Eltern die Lasten des Landes mitgetragen haben, so kommt nur von jedem Hundert Va0/«)- Damit genießt der jenige alle Freiheiten des Ortes, sowie des Landes. 20. ) Da es sich oben im Punkte 18 findet, daß wer kein Kinder zu lernen hot, dem Nächsten mit V4 Stunde für Lohn und Verpflegung des Lehrers zugeton sein muß, so folgt daraus, daß im Fall sich ein Particuler21) sich resolvieren25) wollt, ein Lehrer für seinen Sohn allein zu nehmen, so ist selbiger dennoch dahin gebunden, zur Unterstützung des andern Lehrers gemelte Viertelstunde beizusteuern, sowohl hinsichtlich des Lohnes als auch der Verpflegung. Mithin aber können die anderen Hausvorstände ihm nit hinderlich sein. 21. ) Hinsichtlich Pleiten an die Armen unseres Volkes ist die Verordnung folgendermaßen: Der Hausvorstand legt 6 Pletten ein und nachher von jedem Hundert 2 Pleiten. Nun muß jedesmal da auf gesehen werden, daß die Pletten jedesmal zugleich ausgehen, damit die geringe Vermögenssteuerträger sich nixs zu beschweren haben sollen. 22. ) Wenn ein Vorbeter in einem Orte zu dingen ist, sollen alle Hausvorstände, die das betreffende Bethaus besuchen, ihre Stimmen geben, selbst dann, wenn unter ihnen Verwandte sind. Die Mehrheit entscheidet für Aufnahme oder Ablehnung. 23. ) Sollte sich das unliebsame Ereignis zutragen, daß einer einen Vermögenseid tun sollt, so soll dieses zum Gedächtnis eingetragen werden, damit, wenn ihm Menschliches zustoßt, daß derjenige innerhalb dieser 3 Jahre in das Land des ewigen Lebens gehen 22) Wohl im Sinne von ein und derselben Person. „In Stück" könnte vielleicht den Gegensatz von „privat" bedeuten, da es vorzukommen pflegte, daß sich Privatpersonen einen Vorbeter und Lehrer auf ihre Kosten hielten, so der Spender unseres Pinkas. 2S) bar, pär Volk, ein Ehepaar, im älteren Deutsch in Gebrauch und noch jetzt im Munde der Ostjuden. 2A) Particulier, ein Privatmann. 25) Sich entschließen. 136