Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 135 (sequence 7)
- Language
- German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) 10. ) Jeder junge Ehemann, der ins Land wohnen kommt, muß Erech geben laut der vor der Trauung vereinbarten Mitgift. Es wäre denn man hätt Presumation15), daß er für sich extra Geld gehabt. Als denn muß er sich mit den Landesbewohnern ausgleichen oder einen Eid ablegen. Diesen Erech muß er tragen drei Jahre vom Zeitpunkte seiner Verehelichung. 11. ) Wenn schon von Ehe die Rede ist, muß hier ein Gegenstand berührt werden. Da Hochzeiten nicht ohne Streitigkeiten zu verlaufen pflegen, und öfters Balgereien entstanden über den Bräutigam sein Vorteil1®) an der Hochzeitsnacht, der Freude seines Herzens, so hat man ein für allemal festgesetzt, daß wo der Veranstalter des Mahles frei Wein speist, so brauch der Bräutigam überhaupt kein Vorteil zu geben, wo aber der Wein nit umsonst geben wird, so muß der Bräutigam von jedem Hundert ein Quart Prozent Vorteil geben, wovon die Jungen xjz bekommen. 12. ) Ebenso, wo ein Bräutigam in Knas kommt11) und die Jungen kaufen ihm Gelila18), soll die Gelila nicht mehr als 1. Kfopfjsftüdi^) kosten, welches die Jungen, die sie kaufen, zahlen sollen. Hingegen muß der Bräutigam denjenigen, zum besten geben, bis es ausmacht den Betrag von je lj2 Köpfst, für je Hundert, was er zur Mitgift bekommt. 13. ) Eine Kunde ist zu uns gedrungen, ein Gewirre von Stimmen, daß das Publikum darauf nit bedacht ist, was am Sinai befohlen wurde, nämlich nicht in das Gebiet eines anderen einzudringen. Um nun dieser Verderbnis Einhalt zu tun, hot man verordnet, [daß in dieser Sache] nicht nur ein einziger Zeuge, sondern auch eine Frau, ein Kind, das das sechste Lebensjahr erreicht hat, soll beglaubt sein, damit den Uebertreter und in ein fremdes Gebiet Eindringenden jedesmal, so er eine solche Missetat verrichtet, um 4 Rht. zu bestrafen — V2 för die Herrschaft, Va far Hekdesch. Diese Anordnung soll öffentlich in allen Synagogen dieses Landes ausgerufen werden, um nicht vor getaner Verwarnung zu strafen, daß keiner den^ andern] in] sein Geschäft fallen sollen, weder selbst noch durch andere, sondern so bald einer in Handel steht, muß der ander aweg gehen aus diesem Hause, aus diesem Hofe. Zwinkern mit den Augen, Bewegungen gehören zu den Dingen, die dem Herzen überantwortet sind, worüber geschrieben steht „Fürchte dich vor deinem Gott". 14. ) Aus dem Gesagten ergibt sich, daß keiner soll Kaljes madien^0) in Geschäft sowohl vor dem Absdiluß des Gesdiäftes als auch nadi dem Handeln, wodurch eine große Entweihung des göttlichen Namens geschieht. Wer aber sowas macht, nicht nur er werd müsen dem Andern seinen Schaden vergüten, sondern auch zur Leistung des oben genannten Strafgeldes ohne Nachlaß angehalten werden. Was aber das Gericht als Eigentum aberkennt, hat seine volle Gültigkett. 15. ) In Ortschaften, wo ein Bethaus ist und es wohnen soviele Hausvorstände, daß mit ihren Angehörigen die nötige Zahl [zur Abhaltung eines Gottesdienstes] haben können, sollen sie am Montag, Donnerstag, Neumondtag sowie Fasttag früh sdiulen gehen21). Wenn aber einer am Abend des vorhergehenden Tages zu Hause ist und morgens nicht ins Bethaus geht, muß er eine Strafe von 2 Pfennigen geben. Darüber soll der Hekdesch-Vorsteher die Aufsicht haben. 15) Präsumption, Annahme, Verdacht. 16) Die Bedeutung geht aus dem Inhalte hervor, s. die Bemerkungen zu diesem Paragraphen. Das Lexikalische wäre noch zu erklären. 17) Knas, Poenale, Knasmahl, Verlobungsmahl (s. Eisenstadt, S. 164, n.5); „in Knas kommen", sich verloben, ist mir aus einer anderen Quelle nicht bekannt *») Rollen der Thora, eine Funktion, für die sowie für andere synagogale Funktionen man sich Geld kosten ließ. 19) Silbermünze im Werte von 4—6 Groschen. 20) „Kalje machen" im Sinne von „ein Geschäft, eine Partie verderben", noch jetzt im Munde der Ostjuden. 21) In die Schul (Bethaus) gehen. Zur Redensart vgl. A. Landau in Mitt. d. Ges. f. jüd. Volkskunde, Heft VII, S. 61 s. v. schulen. Ueber den Gebrauch des Wortes Schule für Synagoge vgl. Güdemann, Gesdi, d, Erziehungswesens etc. III, S. 94, n. 2, und die das. zitierte Schrift Grünbaum, Misdisprachen und Sprachmischungen, S. 36—37. Berliner, Aus dem Leben der deutschen Juden im Mittelalter, S. 113 (ich finde n. 2. das. nicht gerechtfertigt, da zumindest aus den Zitaten bei Gr. der Sachverhalt klar hervorgeht). „Schiel" noch jetzt in dieser Bedeutung im Munde der Juden in Osteuropa.; 135