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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 134

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 2-3
Article
Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
Date
1932-01-01
Page
Seite 134 (sequence 6)
Language
German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) Stellvertreter, dem der Vorsteher und Führer des Geschlechts sowie die Einnehmer zur Seite stehen. Vor allem sollen sie beredinen alle Ausgaben, die im Verlaufe der vergangenen Einschätzungsperiode sein10) gemacht worden gegenüber den in derselben Zeit erfolgten Einnahmen, um Als11) zu vergleichen und den Cheschbon (die Rechnung) unterschreiben losen, damit von sich üble Nachrede seitens der Bewohner des Landes fernzuhalten. 2. ) Nachher soll man zum neuen Erech12) schreiten™) und den Vorsteher sowie die Einnehmer sollen denach noch einige angesehene Männer zu sich heranziehen als Einschätzer, und zwar 3 Reiche, 2 Mittlere und 2 Arme. Diese sollen sich gegenseitig auseinandersetzen und darauf sehen, einem jeglichen sein Erech nach Maßgabe ihrer Einsicht und Kenntnis nur um der Sache wegen machen. Vor der Festsetzung sollen die Einschätzer unterhandeln, was man demjenigen Erech machen kann, und nachher die Stimmen schreiben und nach der Mehrheit entscheiden. So aber sich die Wage haltenden Stimmen herauskommen, daß man keine Majorität machen kann, so nemt man den Mittelfall heraus, z. B. 2 Einschätzer geben ihre Stimmen zu tausend Gulden und die andere 2 Einschätzer haben ihr Stimmen zu tausend Rht. geschrieben, und die Stimme des fünften geht auf 12 oder 13 hundert Gulden, so wird die entscheidende Stimme geteilt, und diese Hälfte zu der niedrigeren Einschätzungssumme hinzugefügt, und als denn bleibt der Erech mit dieser Zugabe. 3. ) Wer nun mit denen Einschätzern nit in der Güte kann ausgeglichen werden, der muß ein Eid über sein Vermögen tun, nach der Formel, als ihm vom Oberrabbiner oder von dessen Stellvertreter aufgesetzt werd, muß sich aber erst recht berechnen, was sein eigen ist. Die Frau des Eidespflichtigen mu8 während des erfolgenden Eides bei ihrem Mann stehen und Amen antworten, 4. ) Alle ordentlichen Abgaben werden zu Vs auf d"en Familieninhaber und zu 2/3 auf die Vermögenssteuer gerechnet, außerordentliche zu xj* auf den Familieninhaber und zu y2 auf die Vermögenssteuer. Der Lohn für das Vorbeteramt und Ethroggeld ist jedoch zu Va und V2 wie Dei den erwähnten [außerordentlichen Abgaben zu berechnen]. 5. ) Es ist nun einmal der Lauf der Welt, daß sich Waisen im Lande befinden. Nicht nur, daß solche kein Familieninhaber gerechnet wird, sondern nur von demjenigen Geld oder Forderungen, die ihnen ihre Vererber hinterlassen haben, und doch mit großer Rücksicht. Es versteht sich von selbst, daß die Bewohner ihrer Gemeinde selbige mit Pleiten14) halten zu verschonen schuldig sein; sollen überhaupt keine nit zu halten. 6. ) Unter dem zu versteuerenden Vermögen wird mitbegriffen zum Vermögen zu rechnen, alles welches im Besitze ist, so Silber (mit Ausnahme des Kidduschbechers, Brautgeschenke, Eheringes) und schriftliche oder mündliche Forderungen, Waren aller Art 7. ) Wenn einer aber als uneinbringlich geltende Forderungen hot und will kein Erech dervon tragen, so muß er diese Forderungen bei der Landschaft namhaftig machen. Und wenn diese eingebracht werden sollten, so bekommt die Lamfechaft das Drittel dervon. Die Vorsteher und die Kassierer haben jedes Jahr das Recht, denjenigen zu befragen, ob ein Teil dieser Forderungen eingangen sein, um, wie oben erwähnt, den dritten Teil einzukassieren. 8. ) Haus und Bücher aber sein nit zum Besitz zurechnen, Erech dervon zu geben. Wenn aber einer zwei Häuser hot, einerlei ob sie ihm im Erbwege zugefallen oder gekauft, auf welchem Fall auch immer, so mag er eines der Häuser für seine Wohnung frei halten, aber vom zweiten Hause muß er Erech tragen, 2/3 was selbiges wert ist. 9. ) Wenn einer ein Kind ausgibt innerhalb der Einschätzungsperiode, so mag er abziehen die Mitgift und die Neben- Ausgaben, was solches beiläufig kost, aber nicht mehr als den sechsten Teil, als die Mitgift betrefft. 10) Seien. Alles. 12) Anlage, Vermögenseinschätzung, „Schätzung". In unserem Dokument und sonst auch von dem zu besteuernden Vermögen des Einzelnen gebraucht, und manchmal sogar von der Steuer selbst 1S) In der Vorlage: schreiben. 14) Plette, Bolette, Billet, Anweisung auf einen Mittagstisch, zuweilen auch auf ein Quartier. Zur Etymologie s. A. Landau bei Wachstein, Eisenstadt, S. 767 s.v. Plet. — Bettler oder Plettenjud, Offenbach, S. 61. 134

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