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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 131

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 2-3
Article
Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel (Pinkas Runkel)
Date
1932-01-01
Page
Seite 131 (sequence 3)
Language
German
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Bernhard Wachstein. Das Statut der jüdischen Bevölkerung der Grafschaft Wied-Runkel. (Pinkas Runkel) welches die Rabbinatshandlungen im Lande besorgte und unter dessen Vorsitz die ersten 30 Punkte zustandekamen, als Rabbiner von Friedberg die Protokolle zeichnet. Da die Landtage, die in erster Linie das Veranlagungsverfahren zu besorgen hatten, zweifellos unter der Aegide der Herrschaft standen, ist mit Sicherheit der Schluß zu ziehen, daß diese nur deshalb ihre Zustimmung zur Bestellung eines ausländischen Rabbiners gab, weil eben die finanzielle Kraft der jüdischen Bevölkerung nicht ausreichte, ein selbständiges Rabbinat zu schaffen. Auch der nachfolgende Rabbiner hat seinen Sitz nicht in Runkel. Aber gerade die Kleinheit der Verhältnisse verleiht dem bescheidenen gesetzgeberischen Werke ein besonderes Interesse. Hier wie in anderen bekannt gewordenen Gemeinde- und Landeseinrichtungen können wir den Reflex eines größeren Ganzen wahrnehmen, das sich durch die Zeiten und Räume zieht, immer durch zeitliche und lokale Bedingungen nuanciert. So sehr sich die statuierten Normen — die Takkanoth — als vom Augenblick geboren geben, so sind sie doch in ihrerGrundlage keinesfalls als originell anzusehen. DieVerf asser so mancher bekannt gewordenen Ordnungen sind merkwürdigerweise von dem einen oder dem anderen Herausgeber, dessen wissenschaftlicher Ernst sonst nicht anzuzweifeln ist, als ihre Urheber und Schöpfer angesehen worden. In Wirklichkeit erscheint in all den Takkanoth Altes und Neues, Eigenes und Fremdes verarbeitet. Ich führe dies gleichsam als Entschuldigung an, daß ich bei dem einen oder anderen Punkte zur Klärung des Gegenstandes etwas reichlicher Parallelen anführe, ohne das Material hier ausschöpfen zu wollen oder zu können. Daß dieser Stoff von den Lokalhistorikern nicht übersehen wurde, und daß dieser auch einen wichtigen Platz in der Darstellung der Kultur der Juden einnimmt, braucht nicht hervorgehoben zu werden. Aber der Gegenstand verdient eine besondere Behandlung. Einen verheißungsvollen Anfang zur Erfassung dieser wichtigen Materie bietet das 1924 in New York herausgekommene Werk Jewish Selfgovernment in the Middle Ages von Louis Fixkelstein- Die Methode, die Finkelstein zur Feststellung der Urtexte anwendet, die gewissenhafte Prüfung der Quellen, die Hinweise namentlich auf die ältere Literatur verdienen besondere Anerkennung. Freilich ist auch hier der Gegenstand, namentlich nach der historischen Seite hin, noch nicht erschöpft. Als Verfasser der statuierten Normen oder als an deren Fassung meist Beteiligte haben wir die den Vorsitz führenden Rabbiner anzusehen. Von 1733—1748 ist es Michl, Rabbiner in Friedberg, d.i. Michl Beer Oppenheim, unter dessen Vorsitz zunächst die ersten 18 Punkte festgesetzt wurden und dann in weiterer Fortsetzung und teilweiser Ergänzung und Abänderung der früheren die Punkte 19—30. Michl war der Sohn des Frankfurter Finanzmannes Ahron Oppenheim (Aron Per, Beer). Zu der 1701 in Frankfurt a. M. stattgefundenen Hochzeit Michls mit Blümele, der Tochter des Prager Oberrabbiners David Oppenheim, erschien eine Beschreibung des Hochzeitzeremonials im Druck. Zwischen 1706 und 1707 erlangte er das neukreierte Rabbinat in Offenbach1). Da die Kreierung eines Rabbinats ein Zugeständnis an die Judenschaft bedeutete, so blieb der Name Oppenheims J) Das Dekret in deutscher Uebersetzung bei Guggenheim, Aus dei Vergangenheit der israelitischen Gemeinde zu Offenbach am Main, 1915, S. 40 ff. 5« 131

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