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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 84

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 2-3
Article
Zur Geschichte des Judenprivilegs Kaiser Maximilians II. auf dem Reichstag zu Augsburg 1566
Date
1932-01-01
Page
Seite 84 (sequence 2)
Language
German
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Max Freucfenthal. Zur Geschichte des Judenprivilegs Kaiser Maximilians II. Kaiser Sigismund festgesetzten Poen, die nicht genannt ist, aber wohl wie im Frankfurter Privileg 50 Mark lötiges Gold betrug, noch eine weitere von 20 Mark gleichen Wertes halb für die kaiserliche Kammer, halb für die Reichskammer festgesetzt7). Unter den Stellen, an welche der Befehl zur Innehaltung des Privilegs ergeht, wird in sonst nicht üblicher Weise „sonderlich unser und des reichs Cammer procurator fiscal general" genannt®), d. i. der Vertreter des Kaisers am Hofgericht, der alle Uebertretungen kaiserlicher Gebote zu verfolgen hatte. Das dritte Privileg Karls V. trägt das Datum Regensburg, den 24. Mai 1541. Der Kaiser wendet sich sehr energisch dagegen, daß die Juden trotz aller kaiserlichen Zusicherungen „über und wider solche freyheiten an ihren personen haab und guetern in viel wege vergewaltigt beschwehret beleidiget und bedränget würden"; er sei deshalb angerufen und gebeten worden, die Privilegien und sonderlich die beiden vorgenannten zu bestätigen, „dieweil dann an ihme selbst billich ist, daß ein jeder bey seinen habenden freyheiten gelassen und gehandhabet und darwider außerhalb gebührlichen rechtens nicht beleidigt noch beschwehret werden solle, deshalben uns als römischen kayser gebühret einsehens zu haben und nicht zu gestatten, daß gemeine unsere jüdischeit im heiligen reich und unseren erblichen fürstenthumben wohnhaftig, so uns ohne mittel unterworfen und zugehörig ist, also thätlicher gebührlicher weiß beschwehret und vergewaltiget werde. . . . Ob sie auch von jemands wer der oder dieselben seyn hierwider vergewaltiget oder ihrer haab und gueter thätlicher weiß ohne rechtlich erkenntniß gebührlicher orten entsetzt und entwehret werden, derselben sollen sie von stund an ohne alle einrede entgeld und ohne Weigerung restituirt und eingesetzet und ihnen hierzu alle gebührliche hülff des rechtens mitgetheilet werden". Als dritte Urkunde fügt Lünig ein viertes Privileg Kaiser Karls V. an, das dieser zu Speyer am 3. April 1544 unterzeichnet. Es ist wörtlich in die Erneuerungsurkunde aufgenommen, die Kaiser Maximilian II. in Augsburg am 8. März 1566 und nachmals Kaiser Rudolf II. am 15. Juni 1577 zu Preßburg ausstellt. Lünig erscheint diese Urkunde sichtlich von solcher Bedeutung, daß er ihren Wortlaut zweimal hintereinander in beiden Erneuerungsurkunden wiedergibt Sie bleibt in der Tat schon darum bedeutungsvoll, weil sich Kaiser Karl darin gegen die Blutbeschuldigung wendet, und deshalb ist sie auch der Aufmerksamkeit einiger unserer Forscher nicht entgangen, die sie aus anderen Quellen entnahmen9). Bei der Zurückweisung der Blutbeschuldigung nimmt der Kaiser auf die Feststellung, welche anläßlich des Martyriums in Fulda 1235 die auf Befehl Kaiser Friedrichs II. eingesetzte Untersuchungskommission unwiderleglich getroffen hatte, Bezug, daß nämlich diese Beschuldigung nichts anderes als eine Verleumdung und durch nichts im jüdischen Religionsgesetz begründet sei, wie auf die päpstlichen Bullen gleichen Sinnes10). Kaiser Karl verbietet deshalb, daß Juden fortan wegen solcher Beschuldigungen verfolgt werden, und verlangt, daß derartige Anzeigen vor ihn persön- Nr. 95. Sigismund bezieht sich später darauf und verlangt, daß man die Juden in den Reichsstädten in Frieden lassen solle; s. Alt mann, Regesta ImperiiXI, Die Urkunden Kaiser Sigmunds, Innsbruck 1896, Regesten Nr. 4706 vom 22. Januar 1422. Feilchenfeld a. a. O., S. 55, übersieht, daß dies eine Zusatzstrafe war. 8) Ueber seine Stellung s. Schroeder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 1. Teil, Leipzig 1919, S. 600. 9) Scheid, Histoire des Juifs d'Alsace, Paris 1887, SS. 92 und 387, bringt aus dem Privileg den Abschnitt über die Blutbeschuldigung in Text und Uebersetzung. Ueber die Urkunde selbst handelt Feilchenfeld a. a. O., S. 58 ff. 10) Darstellung und Literatur s. bei D u b n o w, Weltgeschichte des jüd. Volkes, Bd. V, § 21. 84

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