Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Zur Geschichte der Juden in der Schweiz unter Kaiser Sigismund (1411-1437)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 81 (sequence 5)
- Language
- German
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M. Ginsburger. Zur Geschichte der Juden in der Schweiz unter Kaiser Sigismund (1411—1437) Bürger aufgenommen (Löwenstein, p. 66). Vater und Sohn bewohnten 1431 und 1434 eigene Häuser in Zürich (Ulrich, 26). Im Jahre 1423 vertrieb Zürich seine Juden, aber im Frühling des folgenden Jahres gestattete es den Vertriebenen und noch vier anderen, sich auf vier Jahre in der Stadt niederzulassen. Die Steuer, welche man ihnen auferlegte, betrug 2000 fl. pro anno. Im darauffolgenden Jahre wurde der den Juden erlaubte Zinsfuß von 431/3 v.H. auf die Hälfte herabgesetzt. Von 1415—1420 war in Zürich und Bremgarten eine besondere aus der älteren abgekürzte Eidesformel in Geltung (Steinberg, 8, 30, 55, 70). In Bern wurde nur eine neue jüdische Familie im Jahre 1427 aufgenommen. Ihr Vorsteher hieß Joseph. Er hatte 1430 einen Prozeß mit einem gewissen Spicherlin aus Fruttigen, der ihm 33 Pfd. und 3 s nebst den Zinsen und anderen Kosten schuldete. Spicherlin wurde vom Schultheißen zu Bern zur Zahlung der geforderten Stimme verurteilt. In demselben Jahre 1427, am 10. Mai, beschloß der Rat von Bern, keine Juden und keine Lombarden mehr aufnehmen zu wollen (Steinberg, 10, 31/2, 141, 150). Günstige Gesinnung gegenüber den Juden bewies im allgemeinen der Rat von Freiburg. Da die mit ihrem Schutze betrauten Wächter besonders am Charfreitag ihrer Pflicht nicht genügten, wurde 1420 bestimmt, daß die Wächter, welche den Mißhandlungen der Juden nicht Einhalt getan hatten, einen Monat lang außerhalb der Stadt zu verweilen hätten und eines Viertels ihres Soldes verlustig gehen sollten. Auch diejenigen unter den Angreifern, die das 18. Jahr überschritten hatten, wurden mit Verweisung auf die Dauer eines Monats bestraft. Was dann mit ihnen zu geschehen habe, stand im freien Belieben der Stadt. Im Gegensatz zu vielen anderen Städten hatte Freiburg laut Bestimmung vom Jahre 1381 erlaubt, daß die dort wohnenden Juden auch fremde Stammesgenossen in beliebiger Zahl und auf unbeschränkte Dauer bei sich beherbergen durften. Im Jahre 1412 aber wurde dieses weitherzige Privileg dahin abgeändert, daß kein Jude sich länger als vier Tage ohne besondere Erlaubnis in der Stadt aufhalten dürfe. Wer sich gegen dieses Verbot verging, wurde so lange in Haft gesetzt, bis er eine Buße von 10 Schilling Lausanner Währung für jeden Tag der Ueberschreitung geleistet hatte. Es sollte auch ein Termin festgesetzt werden, an dem sämtliche in der Stadt wohnenden Juden sich mit Bürgerbrief oder Erlaubnisschein ihres Domizilrechtes auszuweisen hätten. Mangelnde Berechtigung sollte mit Geldstrafe oder Verbannung gebüßt werden. Ihre rechtlichen Angelegenheiten durften die Juden laut einer Bestimmung vom Jahre 1413 nur der städtischen Behörde vorlegen. Diese konnte sie allerdings je nach der Wichtigkeit der Sache jüdischen Leuten von gutem Rufe oder den Lehrern der Juden zur Entscheidung überweisen. An Durchgangszoll verlangte die Stadt 1417 von den Juden 30 Schillinge. Ein Ghetto gab es auch in Freiburg. Es lag in der Neustadt, wo auch die Synagoge stand. Doch durften sich die Juden auch in anderen Teilen der Stadt niederlassen. Nur zeitweise wurde auf höheren Befehl gegen diese Duldung eingeschritten. So erhielt der Notar Johannes Jacellus 1429 für die Mühe, die er darauf verwandte, die in der Stadt zerstreuten Juden in ihre bestimmten Viertel zu bringen, 4 fl. und 1 den., den er von dem Einnehmer für die Herrichtung der Wege im Ghetto empfängt. Die Vergütung wurde später von den Hauseigentümern des besagten Quartiers bezahlt. Laut einer Verordnung von 1403 durfte ein Metzger kein Tier Schächten, wenn die Juden sich nicht verpflichteten, es ganz zu nehmen. Sollte ein Rest bleiben, so mußte es unetr Strafe von 20 sols. außerhalb der Schale verkauft werden. 1424 gestatten der Kleine Rat und die Sechzig den Juden, nicht rituell geschlachtetes Fleisch innerhalb des Ladens abzugeben; was aber nach ihrem Kauf von dem Tier übrig bleibt, hat der Fleischer wiederum außerhalb seines Geschäftsraumes an den Mann zu bringen. Wie sonst überall wird auch in Freiburg die Hauptbeschäftigung der Juden das Geldausleihen gewesen sein. Einem gewissen Vivens, der sonst auch als Arzt tätig war, wird 1420 gestattet, Geld auf bloße Schuldscheine, nicht gegen Pfänder, auszuleihen. 2 81