Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Zur Geschichte der Juden in der Schweiz unter Kaiser Sigismund (1411-1437)
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 6)
- Language
- German
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M. Ginsburger. Zur Geschichte der Juden in der Schweiz unter Kaiser Sigismund (1411—1437) Die erste jüdische Aerztefamilie hatte sich schon im Jahre 1381 in Freiburgniedergelassen. Es war Meister Salonion von Vesoul (Vizou), Froedin von Strassburg, seine Schwiegertochter, Abraham von Vesoul und Sabia, seine Schwiegertochter, der vorgenannten Juden Ehewirtinnen, ihre Kinder, ihr Hausgesinde und „waz ir brot und spise isset". 1412 wird dem jüdischen Arzt Ackin de Vixou, sicherlich einem Verwandten der genannten Familie, das Schutzrecht auf die Dauer von 10 Jahren verliehen. Sein Sohn Abraham, der 1423 ebenfalls als Arzt aufgenommen wurde, erlitt 1428 auf Grund eines vom Magistrat verhängten Urteiles die Todesstrafe. Die Akten lassen nicht erkennen, welches Verbrechens er sich schuldig gemacht hatte. Im Jahre 1420 wurde Vivens von Cöte d'Andre die Domizilbewilligung erneuert. Er hatte für sich, seine Frau Miria, deren Tochter und die anderen Hausgenossen 20 Pfd. Lausanner Währung zu zahlen. Im selben Jahre wurde Ackin von Vesoul auf weitere 10 Jahre als städtischer Arzt engagiert. Man forderte zuerst für ihn und sein ganzes Haus eine jährliche Abgabe von 50 fi. In Anbetracht seiner Geschicklichkeit, seines gewinnenden, bescheidenen Wesens aber erläßt man ihm zuerst 10 fl. und schließlich die ganze Summe und behält sich bloß die jährliche Ablieferung zweier guter Armbrüste im Werte von 10 rhein. fl. vor (Steinberg, 19, 27, 43, 54, 61, 83, 108, 146). Auch Schaffhausen machte sich die vom Kaiser Sigismund den Städten gewährte Erlaubnis der uneingeschränkten Aufnahme von Juden zunutze. Während der in Rede stehenden Periode wurden 1420 der bereits erwähnte Lew, Sohn Salomons von Rheinfelden in Zürich, und 1435 die Witwe und die Kinder des lahmen Lew und Schmol aufgenommen. Lew hatte 50 fl. pro Jahr zu entrichten. Außerdem mußte er für die Erlaubnis, alljährlich zwei Mal „schul und kapittal" zu halten, die Verpflichtung auf sich nehmen, jedes Jahr zwei Glasfenster in der Ratsstube herstellen zu lassen. Zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung war seit der neuen Epoche unter Sigismund die Zustimmung des großen und kleinen Rates und der Gemeinde erforderlich, welche bei gut beleumdeten Juden um so weniger beanstandet wurde, als man den Gewinn, der aus der Schirmgebühr der Stadt zufloß, als ein Haupterfordernis betrachtete, um die großen Schulden derselben zu tilgen. Daß auch in Schaffhausen die Juden sich zumeist mit Geldausleihen beschäftigten, ersieht man aus der Tatsache, daß mehrfach von Bestimmungen darüber die Rede ist. Der den Juden erlaubte Zinsfuß wird festgesetzt, und 1435 wird ihnen verboten, auf Kirchengewänder, Kelche und dergl. Geld zu leihen (Stein b er g, 55, 60, 70, 76, 142). L u z e r n hatte 1383 die Juden von den Geldgeschäften ausgeschlossen und damit wohl auch ihr weiteres Verbleiben in der Stadt unmöglich gemacht. Aber unter der Regierung Sigismunds, im Jahre 1423, wird berichtet, daß ein Jude wieder auf einige Zeit Geleit erhielt (Steinberg, 65). Winterthur hingegen scheint sich der Niederlassung von Juden immer widersetzt zu haben. Wenigstens wird uns von einer solchen nichts berichtet. Dagegen hören wir, daß der Rat im Jahre 1427 der Jüdin Extlin (1. Estherlin) in Constanz die entliehene Summe von 100 fl. Kapital mit 5<>/o Zinsen zurückerstattete. Auch daraus läßt sich wohl schließen, daß Juden damals in Winterthur nicht gewohnt haben (Steinberg, 71). So trifft denn auch auf die schweizerischen jüdischen Gemeinden zu, was Graetz hinsichtlich der deutschen Gemeinden sagt. Der Tod Sigismunds war für sie ein betrübendes Ereignis. Wenn dieser Fürst auch kein zuverlässiger Beschützer war und sie oft genug wegen seiner bodenlosen Geldverlegenheit abzapfte, so duldete er doch nicht, so weit er es hindern konnte, daß sie in ungerechter Weise verfolgt oder niedergemetzelt wurden. 82