Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 1
- Article
- Ein neues Urkundenwerk zur Geschichte der Wiener Juden [Rezension]
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 49 (sequence 3)
- Language
- German
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Literatur nach Lage der Quellen über Scherer eigentlich hinauszukommen", wie Stowasse r meint. Scherer hat seine allgemein als grundlegend anerkannte Darstellung vorzüglich auf den Quellen gesetzgeberischer und gewohnheitsrechtlicher Rechtsbildung, auf Gesetzen, Verordnungen und Privilegien, auf Landrechten und Stadtrechten, sowie auf den Ausführungen der Rechtsbücher aufgebaut. Rechtstatsachenmaterial wie das in den Grund- und Satzbüchern niedergelegte, Privaturkunden und Prozeßakten lagen zu seiner Zeit weder für Oesterreich noch — von den bekannten älteren Regesten- und Urkundenwerken abgesehen — für andere deutsche Gebiete in bemerkenswerter Menge, jedenfalls nicht in der Tülle und Sammlung vor, wie sie jetzt geboten ist. Das von S c h e r e r gezeichnete Bild der Rechtsverhältnisse der Juden in Oesterreich wird somit aus dem neu erschlossenen Quellenmaterial willkommene Ergänzungen erfahren können. Ueber den Rahmen der Orts- und Landesgeschichte hinaus hat das Urkundenwerk aber Bedeutung für die Geschichte der privat- und prozeßrechtlichen Stellung der Juden, welche für die mittelalterliche Geschichte der Juden in Deutschland im allgemeinen wissenschaftlich noch nicht vollständig erforscht und geklärt ist. Besonders die rechtsgeschichtliche Forschung darf also das Erscheinen des neuen Bandes der Schriften der Wiener Historischen Kommission .dankbar begrüßen. Bedauerlich ist es daher, daß die Wichtigkeit dieser Quellenedition in ihrer Einleitung keine entsprechende Würdigung gefunden hat, die rechtshistorische Bearbeiter zur Ausschöpfung anlocken und ermutigen könnte. Noch bedauerlicher aber, daß durch die Art der Editionstechnik die Ausschöpfung des geschichtlichen Gehaltes der Urkunden und ihre wissenschaftliche Bearbeitung nicht im geringsten gefördert ist. Dieser Vorwurf wendet sich nicht so sehr gegen die Art der Wiedergabe der Urkunden im Drucke. Sie dürfte wohl genügen, soweit man sich allein aus der Lektüre eines Urkundenwerkes ohne Vergleichung mit den Originalhandschriften überhaupt eine Meinung bilden kann. Das ist hier nur in sehr beschränktem Maße und mit allem Vorbehalte möglich. Denn Abbildungstafeln mit Handschriftenproben sind nicht beigegeben, und über die Art der Edition wird nur in nichtssagender Weise berichtet, daß „die üblichen Grundsätze für die Herausgabe spätmittelalterlicher Quellen eingehalten wurden". Eine solche Mitteilung genügt schon deshalb nicht, weil sich erfahrungsgemäß fast bei jeder Quellenpublikation editionstechnische Sonderprobleme ergeben, über deren individuelle Lösung von den Herausgebern berichtet werden muß. Notgedrungen wird man hier das ohne jede Erläuterung Dargebotene hinnehmen müssen. Nicht abfinden kann man sich aber mit dem, was für die Erschließung des wertvollen sachlichen historischen Inhaltes der Quellen geschehen, besser ausgedrückt nicht geschehen ist. Das in dieser Richtung Gebotene ist völlig unzureichend. Der neue Quellenband hält in dieser Hinsicht mit den früheren Quellenpublikationen der Wiener Historischen Kommission keinen Vergleich aus, wenn man etwa an die Herausgeberarbeit denkt, die Artur Goldmann für das Judenbuch der Wiener Scheffstraße geleistet hat, oder das glänzende Sachregister und Glossar heranzieht, durch welches Alfred Landau und Bernhard Wachstein die Benützung ihrer Ausgabe der jüdischen Privatbriefe aus dem Jahre 1619 im dritten Publikationenbande erleichtert und geradezu zur Freude gemacht haben. Auf die Ausgabe der Grundbuchsurkunden scheint die Auffassung, daß ihr Wert hauptsächlich in der Familien- und Personengeschichte liege, ihre Schatten geworfen zu haben. Ausführliche, wenn auch nicht lückenlose Verzeichnisse der Namen der vorkommenden jüdischen und christlichen Personen, sowie der Ortsnamen und der- Bezeichnungen von Wiener Oertlichkeiten sind beigefügt. Das ist gewiß aller Anerkennung wert und wird der Ortsgeschichte und der Familienforschung und darüber hinaus allgemein gute Dienste leisten. Aber das „Sachregister"! Es erscheint als Unterabteilung des Judenverzeichnisses, während das Christenverzeichnis eine ähnliche nicht aufzuweisen hat. Natürlich ist es verfehlt, ein Sachregister nach konfessionellen Gesichtspunkten, die bei Personen maßgebend sein können, trennen zu wollen. Aber nicht einmal für die Juden ist dieses Sachregister erschöpfend. Es hat aus den 1979 Urkunden gerade 16 (sechzehn) Stichworte aufgesammelt, die noch dazu größten- 49