Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 1
- Article
- Ein neues Urkundenwerk zur Geschichte der Wiener Juden [Rezension]
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 48 (sequence 2)
- Language
- German
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Literatur Bearbeitung nicht gewonnen worden ist. Er hätte in einer Studie, die dem Werke etwa als Einleitung vorausgeschickt werden konnte, seine früheren Forschungen fortführen und ergänzen können. Statt dessen geht der Ausgabe eine Einleitung von Otto H. Stowasser voran, die weder geschickt noch aufschlußreich ist. Sie befriedigt weder in textkritischer noch in rechtshistorischer Hinsicht, selbst wenn man berücksichtigt, daß an eine Auswertung des im Buche bereitgestellten Materials in ihr nicht gedacht war. Dem wissenschaftlichen Benutzer bietet sie in brauchbarer Weise nur den Nachweis der verwerteten handschriftlichen Quellen. Alles andere ist belanglos. Stowasser meint, daß „die Bedeutung des gesammelten Stoffes nicht etwa darin liege, daß etwas wesentlich Neues geboten würde". Dem mag in gewissem Sinne ein richtiger Gedanke zu Grunde liegen. Wenn Stowasser aber den wissenschaftlichen Wert der Urkunden für die Geschichte der Juden im Mittelalter abgesehen von der wirtschaftsgeschichtlichen Seite vornehmlich in der nun möglichen „Feststellung der Verwandtschaften und der Erfassung der einzelnen Personen" zu erblicken scheint, also offenbar nur mittelbaren historischen Gewinn durch die Familien- und Personengeschichte daraus erwartet, so wird dadurch deutlich, daß ihm der rechtsgeschichtliche Wert dieser Quellen nicht genügend klar geworden sein kann. Es handelt sich durchweg um Rechtsakte und ihre Beurkundung. Ihnen sind Rechtsgeschäfte vorangegangen, deren Rechtswirkungen durch den Eintrag gesichert werden sollen. Keinem Rechtshistoriker kann Bedeutung und Wert derartigen Quellenmäterials für die privatrechtliche Betätigung und Stellung der Juden im Mittelalter verborgen bleiben, noch dazu, wenn es in solchen Mengen zur Verfügung steht. Bloß auf wenige Beispiele sei hier ein Hinweis gestattet, um'dies auch dem rechtsgeschichtlich nicht geschulten Leser deutlich vor Augen zu führen. Im Judenbuch der Wiener Scheffstraße ist allein eine einzige Darlehnsurkunde in vollem Wortlaut überliefert, in der sich der Schuldner unter bestimmten Modalitäten zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtete, und welche die Grundlage für die Eintragung in das Satzbuch bildete. Schon beim ersten Durchblättern der neuen Veröffentlichung ist mir aufgefallen, daß hier eine viel größere Anzahl solcher Darlehnsverträge in vollem Wortlaut entgegentritt, z. B. die Nrn. 39, 45, 47, 66, 103, 113, 382, 948, 1159, 1171, 1589. Da solche Schuldurkunden sonst nicht in allzu großer Zahl bekannt geworden sind, ist hier wirklich wertvolles neues Material dargeboten. Der Rechtshistoriker wird daraus wichtige Aufschlüsse über den Privat- und Prozeßrechtsverkehr zwischen Juden und Christen und die Mitwirkung der Behörden dabei entnehmen können, über das Schuldrecht und Pfandrecht, über Zinszahlung und Gewährleistungspflicht, über Bürgschaft und exekutorische Klauseln, über vertragliche Vollstreckungsmittel und die Gewährung des öffentlichen Rechtszwanges zur Durchsetzung der jüdischen Forderungen, über die privatrechtlichen Wirkungen des Zahlungsverzuges und über die wertpapierrechtliche Bedeutung der Schuldscheine. Außerordentlich interessante verfahrensrechtliche Aufschlüsse bietet ferner der Gerichtsbrief des Amtmannes des Wiener Schotten- Stiftes Nr. 1220, der ebenfalls aus dem Rahmen der üblichen Satzeinträge herausfällt. Nach dieser protokollartigen Urkunde läßt sich genau der Verlauf des Prozeßganges und des Vollstreckungsverfahrens verfolgen, wobei Tod des Schuldners und Säumnis seiner Erben eine Besonderheit des Falles bilden. Rechtsgeschichtlich bemerkenswert ist auch das Einlagerversprechen zugunsten jüdischer Gläubiger in der Schuldurkunde Nr. 1171. Dieses indirekte Zwangs¬ und Vollstreckungsmittel, dessen vertragsmäßige Stipulierung sich im Mittelalter weiter Verbreitung erfreute, war nämlich den Juden anderwärts, z. B. im böhmischen Recht, nicht zugänglich (vgl. Franz Cäda, Das Einlager nach böhmischem Landrecht; Prag 1922, S. 40; in tschechischer Sprache). Auch dem Historiker, der nicht zugleich Jurist ist, dürfte es schon nach diesen Hinweisen wohl nicht schwer fallen, zu erkennen, daß sich in den vorliegenden Urkunden eine Fundgrube für die rechtshistorische Erkenntnis eröffnet. Das ist von großer Wichtigkeit. Denn trotz des ausgezeichneten Werkes von J. E. Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutschösterreichischen Ländern (Leipzig 1901), steht es durchaus nicht etwa so, „daß es nicht möglich ist, 48