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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 45

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 1
Article
Die Judenfrage auf den Posener Provinziallandtagen von 1827 und 1845
Date
1932-01-01
Page
Seite 45 (sequence 16)
Language
German
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Manfred Laubert. Die Judenfrage auf den Posener Provmziaüandtagen von 1827 und 1845 Das südpreußische Reglement von 1797 behandelte wie das Edikt von 1833 auch die Religions- und Ritualverfassung. Aber auch in Posen erstreckte sich der Korporationsverband nicht auf das Kultuswesen und den Religionsunterricht, sondern diese wurden, soweit sie nicht die Vermögensverhältnisse der Korporationen berührten, lediglich als Angelegenheiten betrachtet, die den Gemeinden nur in ihrer Eigenschaft als geduldete Religionsgesellschaften überlassen blieben, ohne daß eine andere als die allgemeine polizeiliche Aufsicht seitens der Staatsbehörde stattfand. Darum konnte auch hier nur auf die landesrechtlichen Bestimmungen über solche Religionsgesellschaften zurückgegangen werden, wogegen es an positiven gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Kultuswesens gebrach. Bei der in Berlin am 27. Februar 1842 im Beisein des Vorstehers und des Syndikus der dortigen jüdischen Gemeinde, Banquier Muhr und Dr. Rubo, und des Direktors des Schullehrerseminars, Dr. Zunz, abgehaltenen Verhandlung hatte man sich auf die orts- und bezirksweise Bildung von Synagogenverbänden, wie sie in Posen schon bestand, mit korporativen Rechten geeinigt. In bezug auf die Verwaltung der Gemeinden wurde das Gesetz von 1833 angenommen, nur sollte die Gesamtkorporation nicht befugt sein, Beschlüsse der Repräsentanten wieder aufzuheben. In der späteren Konferenz vom 8. April brachten die Komparenten zur Sprache, daß es nicht zweckmäßig sei, die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Repräsentanten und Verwaltungsbeamten nach den betreffenden Vorschriften der revidierten Städteordnung wie in dem Posener Gesetz zu begrenzen. Auch das die Vorschläge und Ansichten der mündlichen Besprechungen motivierende Gutachten der Sachverständigen nahm immer Bezug auf das Edikt von 1833, wobei freilich einige Abänderungen gewünscht wurden. Ladenberg und Mathis seufzten in ihrer Denkschrift im übrigen, daß wenige Gegenstände der Gesetzgebung so schwierig waren und so grundverschiedenen Auffassungen unterlagen. Man hörte Stimmen mit Befürwortung völliger Emanzipation einerseits und einer Aufrechterhaltung und Ausdehnung der bestehenden Beschränkungen andererseits. Die einen wollten Verschmelzung mit dem Christentum, die anderen Absonderung von diesem. Die preußische Gesetzgebung hatte bisher das Ziel festgehalten, „die der sozialen Entwickelung der Juden entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, ihnen gleich den übrigen Untertanen alle Erwerbsquellen zu öffnen und die mannigfachsten Berufsarten des bürgerlichen Lebens zugänglich zu machen". Ausnahmegesetze waren nur gegeben bei klar erkanntem Bedürfnis oder im Interesse der Juden selbst. Auf diesem Weg war weiterzuschreiten mit Rücksicht auf die bisher erzielten Erfolge. Eine völlige bürgerliche Gleichstellung hob aber die Stammessonderung zwischen Israeliten und Christen nicht auf, denn nach den religiösen Satzungen der ersteren waren Mischehen ungültig, wie auch ein von Napoleon berufener Sachverständiger geäußert hatte. In Frankreich trat auch nach einem halben Jahrhundert die frühere Trennung noch fast ungeschwächt auf. Der Gesetzentwurf selbst sollte im 1. Abschnitt des Titels I für alle Provinzen außer Posen gelten, auch für die drei westpreußischen Kreise und die von Posen an Brandenburg gefallenen Bezirke Schermeisel und Grochow. Die zu seinen 22 Paragraphen gemachten Bemerkungen der beiden Räte nahmen häufig auf die Posener Erfahrungen Bezug. Der 2. Abschnitt war als Sonderbestimmung für Posen gedacht. Auch der Titel II (Kultus und Unterricht) schied Posen (§§ 68—70) von der übrigen Monarchie. Bei der Beratung waren außer den Berlinern noch Vertreter der anderen Provinzen ge- 45

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