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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 44

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 1
Article
Die Judenfrage auf den Posener Provinziallandtagen von 1827 und 1845
Date
1932-01-01
Page
Seite 44 (sequence 15)
Language
German
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Manfred Laubert. Die Judenfrage auf den Posener Provtnziaflandtagen von 1827 und 1845 Aus den hieran geknüpften Bemerkungen der beiden Geheimräte geht hervor, daß vom Handel im weiteren Sinn im Staat sich über 2/ö der Juden ernährten, in Posen mit 343 von 1000 selbständigen gegen 431 in ganz Preußen am wenigsten. Handelsleute im Umherziehen ohne Gehilfen gab es Ende 1843 überhaupt 1309 in der Provinz, davon Juden 703. Diesen Handelszweig betrieb also jeder 113. Jude und jeder 1980. Christ, während von 4328 Schankwirten 679 Juden waren, also jeder 117. Jude und jeder 329. Christ. Die Zahl der Hausierer war in Folge des Gesetzes von 1833 gering, dem es wohl auch zuzuschreiben war, daß von Almosen und ohne bestimmten Erwerbszweig nur 27 vom Tausend lebten, womit die Provinz wiederum am günstigsten abschnitt. Dagegen wies sie die meisten Handwerker auf. Den Hauptgrund für die Bevorzugung des Handels durfte man nicht in der Furcht vor Strapazen sehen, wie die Neigung zum Hausieren verriet, auch nicht in gesetzlicher Bedrückung, wie das Beispiel Frankreichs dartat, sondern in den Religionssatzungen (Sabbatfeier und Speiseverbot). Zerstreut lebende Juden nährten sich fast ausschließlich vom Handel, während sie bei dichterer Verteilung auch andere Berufe ergriffen wie in Posen. Aehnliche Bestimmungen zur Beschränkung des Handels, wie sie das Gesetz von 1833 vorschrieb, hielt Mathis auch in den anderen Provinzen für angebracht. Die Frage der notwendigen Maßregeln in den weder diesem Edikt noch dem von 1812 unterliegenden Landesteilen lag dem Staatsrat vor. Die Regierungen beurteilten den sittlichen Zustand der Juden im allgemeinen günstiger als die Stände und gaben auch den Wirkungen des Edikts von 181Ü ein vorteilhaftes Zeugnis. In Posen hatte das Gesetz von 1833 den Erwartungen genügt19). Die 1845 zur Beratung der zu treffenden legislatorischen Abänderungen in der dortigen Gesetzgebung gebildete Kommission war indessen überwiegend der Ansicht, daß der soziale und moralische Zustand eines großen Teils der Juden noch zu mangelhaft sei, um ohne Schaden für die christliche Bevölkerung die den naturalisierten Israeliten eingeräumten Rechte der Allgemeinheit zuzugestehen. Auch die beiden Regierungen schilderten wenigstens den Betrieb der von den Juden bevorzugten Schankwirtschaft als sehr verderblich, namentlich für den Landmann. Ebenso stimmten die zwei Behörden darin überein, daß die Organisation in Korporationen die Mitglieder dazu verleitete, den bürgerlichen Gemeinden gegenüber ihre korporativen privaten Interessen geltend zu machen. Eingehend behandelten die Referenten das Kultus - und Schulwesen20). Da das Edikt von 1812 die Bestimmungen hierüber einem späteren Erlaß vorbehalten hatte, griff man gewöhnlich auf das Judenreglement vom 17. April 1750 zurück (Mylius N. C. C. 1756 S. 118), das aber z.T. veraltet, z.T. nicht mehr anwendbar war. 19) Vgl. M. Laubert: Die Verwaltung der Provinz Posen 1815—47. Breslau 1923. S. 263. *°) Vgl. Warschauer in Geigers Zeitschrift f. d. Gesch. d. Juden in Deutschland III, S. 37—63. 44

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