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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 46

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 1
Article
Die Judenfrage auf den Posener Provinziallandtagen von 1827 und 1845
Date
1932-01-01
Page
Seite 46 (sequence 17)
Language
German
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Manfred Laubert. Die Judenfrage auf den Posener Proviima Bandtagen von 1827 und 1845 hört worden, die fast übereinstimmend ihr Einverständnis mit den Grundzügen dees Gesetzes bezüglich der Kultus- und Unterrichts - Verhältnisse erklärten. Die günstige Wirkung des Posener Sonderedikts wurde weitläufig von den Regierungen dargelegt, aber auch von den Ständen bestätigt. Trotzdem war der durchschnittlich noch tiefe Stand des dortigen Judentums nicht wegzuleugnen, und so war es verständlich, daß die Verwaltungsbehörden in der Frage der Freizügigkeit, wenn sie auch im allgemeinen dafür stimmten, doch mehrfach eine Ausnahme hinsichtlich der Posener Juden beantragten. Hiernach erschienen diese zu einer gänzlichen Gleichstellung mit den anderen Landesteilen noch ungeeignet, aber auf dem eingeschlagenen Weg war fortzuschreiten. Besserung war von der Militärpflicht zu erwarten. Mit einigen Ausnahmen konnten sonach große Teile des ersten Abschnitts auch auf Posen Anwendung finden. Der § 44 sollte den 1833 entstandenen Schaden beheben, daß z.T. zu große sich durchkreuzende Synagogenbezirke gebildet wurden, während sich andere Juden dadurch, daß sie zu keinem Verband gehörten, der Kontrolle völlig entzogen. Die mögliche Vertretung jüdischer Ortseinwohner durch Bürger aus ihrer Mitte war für Posen nicht vorgesehen, weil es dort genug Juden gab, um bei den Wahlen hinreichend mitzuwirken. Die Posener Regierung schlug vor, auch mosaischen Bekennera mit Einjährigenschein die Naturalisation zu erteilen. Aehnlich verhielt sich die Berliner Kommission. Der Entwurf war darauf nicht eingegangen, da das zu geringe Maß der Qualifikation zu wenig Gewähr bot. Außerdem war, da die Uebersiedelung fremder Juden nach Posen erwünscht war, bestimmt worden, daß sie dort zur Klasse der naturalisierten gehören sollten. Viele Paragraphen des Entwurfs entsprachen aber genau solchen des Gesetzes von 1833 (§ 49 § 19; § 52/53 § 22/23; § 54 § 25 mit Wegfall des Ausschlusses nicht naturalisierter Juden vom Handel und kaufmännischen Rechten und vom Verbot der christlichen Gesindehaltung; § 55 § 26). In Kraft bleiben mußten die für Posen geltenden Bestimmungen über die Korporationsschulderi. Die Landtagsberatungen von 1827 und 1845 haben auf die Gestaltung der gesetzgeberischen Entwickelung in Posen an sich hiernach keinen wesentlichen direkten Einfluß ausgeübt. Das Gesetz von 1833 ging an den ständischen Wünschen in den Hauptpunkten vorüber und die von 1845 erreichten keinen Fortfall der Sonderstellung der Provinz. Die dortige Reform, wie sie unter Flottwell vollzogen wurde, erwies sich aber als durchaus brauchbar und hat ihrerseits für den Gesamtstaat durch wichtige Beeinflussung des Gesetzes von 1847 erhebliche Wirkung ausgeübt. Es ist ein Verdienst des Posener Judentums, daß es sich des ihm erwiesenen Vertrauens im ganzen würdig gezeigt und damit den Anhängern des Fortschritts eine wertvolle Handhabe zur Durchsetzung ihrer Auffassung geliefert hat. 46

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