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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 41

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 1
Article
Die Judenfrage auf den Posener Provinziallandtagen von 1827 und 1845
Date
1932-01-01
Page
Seite 41 (sequence 12)
Language
German
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Manfred Laubert. Die Judenfrage auf den Posener Provinziauandtagen von 1827 und 1845 zu üben, wurde der Monarch noch um baldigen Erlaß des 1812 in § 39 verheißenen weiteren Gesetzes über das Kirchen- und Schulwesen der Judengemeinden gebeten, zu dessen Entwerfung Vertrauen erweckende Israeliten nach der damaligen Bestimmung zugezogen werden sollten. Ueber das Ergebnis der ständischen Beratungen stellten die Geheimräte v. Ladenberg und Mathis von den Ministerien des Kultus und des Inneren eine umfangreiche Denkschrift zusammen. Aus ihr ist ersichtlich, daß auch in allen übrigen Provinzen die Stände ihr Urteil gegenüber den älteren Voten wesentlich gemildert hatten. 1824/26 waren die Landtage allgemein der Ansicht gewesen, daß das Gesetz von 1812 seine Aufgabe, die Juden zu veredeln und vor allem vom Handel abzuziehen, gänzlich verfehlt habe16); besonders in Schlesien wurde der Mißerfolg der humanen Absicht des Gesetzgebers stark betont17). Brandenburg wollte daher die Juden vom Landbau und Güterkauf völlig ausschließen. Jetzt beantragten die Schlesier hingegen volle Wiederherstellung des Edikts von 1812 (Denkschrift vom 26. März 1845). Vornehmlich auffallend war der Stimmungsumschwung in Preußen, wo bekanntlich damals auch der Adel vielfach liberale Neigungen hegte. Sehr scharf hatte natürlich 1824 auch Pommern gestimmt, doch gab ihm Brandenburg nicht viel nach. 1845 traten aber auch hier die Abgeordneten warm für die Anbahnung einer allmählichen Verschmelzung mit den Christen als dem sichersten Weg zur Beseitigung der in den besonderen Einrichtungen des Judentums etwa noch vorhandenen schädlichen Elemente ein. Die vier alten, durch das Gesetz von 1812 betroffenen Provinzen entschieden sich sämtlich für dessen Beibehaltung, wenn auch mit großen Einschränkungen, während in Neupommern und der Lausitz die dort geltende Gesetzgebung in Kraft bleiben sollte. Die Preußen wollten die Einheitlichkeit durch Uebertragung des Edikts auf die neu erworbenen Gebiete herstellen. Sachsen erachtete Maßregeln gegen die Juden ursprünglich auch für unerläßlich. Am 19. März 1845 verwarf der Landtag zwar gegen 4 Stimmen die Anträge der Magdeburger Stadtbehörden auf bürgerliche Gleichstellung, zeigte sich aber einer eventuellen Revision der geltenden Bestimmungen zur Herbeiführung möglichster Uebereinstimmung nicht abgeneigt. Auch der Westen war anfänglich keineswegs judenfreundlich gewesen. Der westfälische Landtag meinte 1826, den Israeliten seien durch das fremde französische Gesetz die staatsbürgerlichen Rechte, zu voreilig verliehen worden und müßten durch neue Anordnungen beschränkt werden. Am 5. April 1845 bewies auch er einen anderen Geist und befürwortete die Beseitigung einer tatsächlich einschnürenden K. O. vom 20. September 1832. In der Rheinprovinz endlich wurde ebenfalls zunächst Beschränkungen das Wort geredet, zumal einer Beibehaltung des für das linke Stromufer erlassenen einengenden französischen Dekrets vom 17. März 1808. Die Denkschrift vom 17. März 1845 wollte aber mit Rücksicht auf die erfreulichen Erfolge der Verleihung gleicher politischer und bürgerlicher Rechte in Frankreich, Belgien, Holland, Nordamerika und aus Gebot der allgemeinen Nächstenliebe unter Aufhebung jenes napoleonischen Reskripts die Juden mit den Christen auf eine Stufe gestellt sehen. Inzwischen war in den Ministerien der beiden Räte tatsächlich der Entwurf eines allgemeinen Gesetzes vollendet worden, wobei wegen der über das Kultuswesen zu treffenden Anordnungen geeignete Sachverständige aus jüdischen Kreisen gehört worden waren. 16) Ganz anders urteilten die Justizbehörden, die eine erhebliche Besserung im Wohlstand, in der Gesinnung und Erwerbstätigkeit der jüdischen Bevölkerung feststellten. 17) Vg1- Klawitter: Der erste Schlesische Provinziallandtag im Jahre 1825.. Diss. Breslau 1909, S. 76 ff. 41

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