Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Judenfrage auf den Posener Provinziallandtagen von 1827 und 1845
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 11)
- Language
- German
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Manfred Laubert. Die Juden frage auf den Posener Provinziallandtagen von 1827 und 1845 nach ist es selbstverständlich, daß die Petition vom 5. April 184 5 viel menschenfreundlicher als die von 1827 ausfiel14). Auch sie begann mit einer Berufung auf die alte, allerdings in Wahrheit legendenhafte, aber durch eine geschickte Reklame inszenierte polnische Toleranz, der gemäß die Stände „in der Verbesserung der Lage der Juden ein Bedürfnis der Zeit erkennend" den König zu deren Gunsten angingen. Sie glaubten, daß das Gesetz von 1833 seinen vorbereitenden Zweck großenteils erfüllt habe und nunmehr ein weiterer Schritt auf dem dadurch betretenen Wege angemessen sei. Als eines der am meisten empfundenen Uebel der Gegenwart bezeichneten sie die Schließung des Abwanderungsventils, sodaß das herrschende Mißverhältnis sich immer mehr verschlimmern und durch die wachsende Anhäufung „einer doch immer noch mehr oder weniger fremden Bevölkerung in einer einzigen Provinz am Ende für die Gesamtheit des Staates Nachteil entstehen" mußte15). Dann drängten sie auf Ausdehnung der allgemeinen Wehrpflicht für die jüdischen Bewohner. Das beste Abhilfsmittel sahen sie in der Einführung des Gesetzes von 1812 in Posen und überhaupt in der Gesamtmonarchie unter Fortfall aller späteren Beschränkungen mit Ausnahme des tatsächlich bereits aufgehobenen § 29 über den besonderen Gerichtsstand der Berliner Juden. Im Gegensatz zu früher bat der Landtag jetzt aber ferner, einzelnen Israeliten unter Bedingungen, die eine Gefährdung des allgemeinen Wohls ausschlössen, die Pforten der völligen Emanzipation sogleich zu öffnen, ihnen also eine Ausnahmestellung zu gewähren. Da der wichtigste Grund für die Ausschließung der Alttestamentarier von den Staatsämtern ihr Separatismus war, dessen Aufhebung mithin die wesentlichste Bedingung ihrer Gleichberechtigung bildete, wurden als geeignetste Wege hierfür Militärdienst und höhere Schulbildung hervorgehoben. Wer drei Jahre mit Ehren gedient und die Reibungen der Kameradschaft so lange ertragen oder ein gutes Sitten- und Reifezeugnis erworben hatte, konnte auch die einseitige Beschränktheit überwinden, die den starren Juden noch vom christlichen Staatsbürger trennte. Daneben waren freilich auch für würdige Leute höheren Alters die geltenden Beschränkungen zu mildern, um ihnen die sonst nur der Jugend zugänglichen Vorteile zu eröffnen. Deshalb sollte die Emanzipation aller Juden gestattet werden, die in den Städten von den Magistraten und Stadtverordneten für qualifiziert erachtet wurden. Endlich sollte das volle Staatsbürgerrecht denen zugesichert werden, die sechs Jahre lang Landbau mit jüdischem Gesinde trieben, was für Polen besonders wertvoll war. In Erwägung aller dieser Ausführungen wurde der König gebeten: 1. Das Gesetz von 1833 durch das von 1812 abzulösen und letzteres auf den ganzen Staat auszudehnen, dabei aber die Juden hinsichtlich der Militärpflicht den Christen gleich zu stellen. 2. Den Juden in den erwähnten vier Fällen (dreijähriger Militärdienst, Absolvierung eines Gymnasiums oder einer Realschule, sechsjähriger Betrieb der Landwirtschaft und Qualifikationserteilung durch die städtischen Behörden eines Orts) die Gleichberechtigung zu gewähren. Die Erschließung eines solchen Weges zur persönlichen Freiheit wurde jetzt als mächtiger Ansporn für die Juden betrachtet und angesichts der günstigen Wirkungen des Gesetzes von 1833 ein Erfolg nicht bezweifelt, umsomehr als der augenblicklich zwischen den zwei Klassen bestehende Unterschied durch einen viel edleren, auf Verdienst und Bildung, nicht auf bloßem Vermögen beruhenden ersetzt wurde. Um in diesem Sinn noch tiefer greifenden Einfluß 14) V&ldie gedruckten Landtagsverhandlungen Posen 1846, S. 127 ff. Der polnische Text auch bei Zychlinski II, S. 318 ff. 15) Die bekannte Tatsache von der überragenden Rolle der Juden namentlich im Handel der Provinz wird beispielsweise durch die Gewerbesteuerrolle von 1843 belegt, wonach in der Stadt Posen in Klasse A gegen 300 jüdische Kaufleute vorhanden waren, in Klasse B über 550 jüdische Kleinhändler, dagegen nur 30 merkantilistisch gebildete christliche Kaufleute. Besonders wurde geklagt über die Schädigung des Kaufmannsstandes durch die schachernden Israeliten (Zeitung des Großherzogtums Posen Nr. 61). 40